Sex - Information über die rechtliche Lage in Österreich

Ich danke für diese wirklich aufschlußreiche PDF-Datei! Ganz super!
 
Ich weiß nicht obs noch aktuell ist: Aber nach der Änderung des Paragraphen 209b wurde bei uns auch ein schwammiges Pornographiegesetz eingeführt so dass auch wenn Sex ab 14 mit jedermann legal ist, ein Dreier und Webcam-Aktivitäten unter 18 unter diesen Paragraphen fallen könnten. Siehe bei diesem Link. :)

D.h. eine 17jährige dürfte mit einem 25jährigen verheiratet sein und mit diesem auch Sex haben, nicht aber an einem dreier Teilnehmen oder sich ihrem Mann nackt mit der Webcam zeigen. ;) (bzw. umgekehrt).

Ich habe gelesen, dass ein Deutscher in Tirol verhaftet wurde, weil er Pornos mit einer 13-jährigen gedreht hat - sie machte freiwillig mit. Während der Drehs hatte die Kleine dann Geburtstag und als er verhaftet wurde war sie bereits 14.
Frage: Hätter er die Filme erst jetzt gedreht - also als sie schon 14 war - wäre das auch verboten oder schon zulässig ? Und was wäre, wenn er der bereits 14-jährigen nur andere Pornos vorgespielt hätte ? Ist das auch verboten ?

Nun: Sex haben hätte er mit ihr ab 14 dürfen (bzw. auch schon vor ihrem Geburtstag falls kein großer Altersunterschied besteht), wenn aber ein Porno gedreht wird oder Bezahlung im Spiel ist dann sieht das ganze wieder anders aus, das darf man eben bei Minderjährigen nicht!
 
sorry wo möglich habe ich es übersehen aber wie ist es per gesetzlich geregelt was pornografie ist ???

zb. ein kind 15 j.sitzt am stein am fkk strand und man sieht penis und hoden

oder mit gespreizten beinen ein mädchen wie ist da die rechtssprechung
 
sorry wo möglich habe ich es übersehen aber wie ist es per gesetzlich geregelt was pornografie ist ???

zb. ein kind 15 j.sitzt am stein am fkk strand und man sieht penis und hoden

oder mit gespreizten beinen ein mädchen wie ist da die rechtssprechung

Am FKK Strand nackt:shock: Sachen gibts:roll:


:hmm: ob ich mir da doch Sorgen machen muß?
 
sorry wo möglich habe ich es übersehen aber wie ist es per gesetzlich geregelt was pornografie ist ?

Im Prinzip gar nicht. Pornographisches Material (oder "unzüchtige Schriften", wie sie der Gesetzgeber nennt)

"tragen somit den Charakter der Unzüchtigkeit, wenn sie keine gedanklichen Inhalte vermitteln, keine literarische Aussage enthalten, sondern - durch Schilderung von Geschlechtsakten - sinnfällig nur sexuelle Reize auslösen sollen und gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen. Die Unzüchtigkeit solcher Schriften ist (jedenfalls dann) anzunehmen, wenn geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in krasser und abstoßender Weise beschrieben werden.

Dies soll zB auf die "einen gedanklichen Inhalt entbehrende und die Wirklichkeit vergröbernde Darstellung realer Sexepisoden" zutreffen. Ausnahmen gibt es natürlich auch, wenn "die Darstellung oder Beschreibung aus künstlerisch oder wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist."

Im Ergebnis: Viel Blabla, und es entscheidet das Gericht im Einzelfall ob Pornographie oder nicht. Entschärft wird das Problem dadurch dass das Pornographiegesetz in den meisten seiner Bestimmungen nur auf das "gewinnsüchtige Handeltreiben" abzielt, dh gewerbliche Händler. Wenn man privat Photos besitzt, tauscht, sich aus dem Internet herunterlädt etc. hat man damit kein Problem, wenn das nicht gewerblich erfolgt. (Einzige Ausnahme hier die Kinderporno-Problematik, da kommts auf Geld nicht and und schon der bloße Besitz ist strafbar.)

Alles klar? :)
 
hmmm hierzu haben wir leider keinen gesetztestext gefunden... gibts den irgendwo, denn das betrifft uns schon unzwar gern :eek:) geile grüße...

-Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handling (sollte sich die Sex an besonderen Orten Fraktion mal genauer anschauen)

-Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs (das sollten sich die anschauen, die gern mal ankündigen in der Öffentlichkeit Sex zu haben und Zuschauer „einladen“)
Werbung für Unzucht mit Tieren
 
Ihr sucht die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches?

-Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handling

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung 1. an ihr oder 2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.

Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

§ 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Werbung für Unzucht mit Tieren

§ 220a. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
 
Angeklagt ist sie aber, wohlgemerkt, wegen § 283:

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
 
Zum Fall Winter:
Angeklagt ist sie aber, wohlgemerkt, wegen § 283:
Und § 188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren

Zur Frage von Pitscherpaar:
Ihr sucht die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches?
Zu beachten sind auch die gesetzlichen Bestimmungen der Länder. Zum Beispiel Tiroler Landes-Polizeigesetz:
§ 11 (1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.
 
Zitat:

StGB § 207a Abs. (3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen.

Also:
Minderjährig bedeutet unter 18 - jedoch mündig bedeutet über 14
Also zwischen 14 und 18.

Wenn man in einem Chat (z.B.) eine über 14 bis unter 18-jährige auffordert ein Video von sich zu machen, in dem sie sich selbst befriedigt - also ein Porno-Video - und sie tut es tatsächlich und schickt es einem per mail - so ist der oben im Zitat angeführte Tatbestand doch verwirklicht oder ?? .............

......wer sich verschafft und besitzt !!!!!!!!
 
Zitat:

StGB § 207a Abs. (3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen.

Also:
Minderjährig bedeutet unter 18 - jedoch mündig bedeutet über 14
Also zwischen 14 und 18.

Wenn man in einem Chat (z.B.) eine über 14 bis unter 18-jährige auffordert ein Video von sich zu machen, in dem sie sich selbst befriedigt - also ein Porno-Video - und sie tut es tatsächlich und schickt es einem per mail - so ist der oben im Zitat angeführte Tatbestand doch verwirklicht oder ?? .............

......wer sich verschafft und besitzt !!!!!!!!

Wenn der Delinquent sich sicher war, dass er eine, sagen wir Sechszehnjährige aufs Pornomachen heiß macht, und am anderen Ende der Leitung sich auch wirklich eine Minderjährige tummelte, dann ja, er hat sich ja mit Vorsatz ein "Minderjährigenpornovideo" verschafft. Möglicherweise ist das "heiß machen" sogar noch irgendwas Schlimmmeres. "Verführung zur Pornografie", gibt's das?
 
JA da gibt es noch den § 215a irgendein Absatz, bei dem es heisst:
"......anwerben zur MiItwirkung an pornographischer Darbietung....."
ist auch strafbar.
Aber das wäre wohl etwas weit hergeholt oder ?
 
hallo derda - find es echt toll, dass du die rechtliche info zur verfügung stellst und damit eine gute diskussion stattfindet
 
:hmm: jetzt wirds hier auch schon umfassend wenn man einmal schnell alle beiträge durchliest - mit meinem lahmen provider sinds jetzt 1,5 Stunden...


etwas unklar ist mir die zuführung
QUOTE]
§ 215 Zuführen zur Prostitution
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. [Geändert durch BGBl I 2004/15].[/QUOTE]

wenn ich jemandem sage wie er für sex geld bekommt gibts ne unbedingte strafe wenn der/die das dann so macht? zuhälterei ist ja wieder ein anderer Punkt...
 
"Zuführen" bedeutet nach dem § 215 StGB ein "Tätigwerden, welches darauf abzielt, das Opfer in dem Sinne durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird."

Bloßes Überreden genügt nicht, wohl aber die Entfaltung einer aktiven Tätigkeit, die ein Hinwenden des Opfers zu den im allgemeinen mit der Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution verbundenen asozialen Lebenswandel bewirkt und durch die es in eine nach den allgemeinen Wertvorstellungen verpönte und in der Regel nur schwer reversible Lebensform verdrängt wird.

So jdf der OGH.
 
Ich hatte vor einigen Wochen eine Unterhaltung mit einer 17-Jährigen Prostituierten auf der Mariahilfer Straße. Sie meinte, dass sie nicht illegal unterwegs ist. Ich sagte ihr, ab 14 ist der Sex erlaubt, egal wie alt beide Personen sind, der Bezahlsex ist aber erst ab 18 erlaubt. Sie sagte dann, zwischen 16-18 darf sie auch arbeiten, wenn der Erziehungsberechtigte dies erlaubt, und das tut ihre Mutter.

Also mir ist das nicht bekannt und was Ähnliches habe ich in den Sex-Gesetzen nicht gefunden. Was meinen die Rechtskenner dazu?
 
Ich hatte vor einigen Wochen eine Unterhaltung mit einer 17-Jährigen Prostituierten auf der Mariahilfer Straße. Sie meinte, dass sie nicht illegal unterwegs ist. Ich sagte ihr, ab 14 ist der Sex erlaubt, egal wie alt beide Personen sind, der Bezahlsex ist aber erst ab 18 erlaubt. Sie sagte dann, zwischen 16-18 darf sie auch arbeiten, wenn der Erziehungsberechtigte dies erlaubt, und das tut ihre Mutter.

Also mir ist das nicht bekannt und was Ähnliches habe ich in den Sex-Gesetzen nicht gefunden. Was meinen die Rechtskenner dazu?

Also ich kann mir das beim besten Willen nicht als legal vorstellen. Irgendwo haben auch die Rechte der Eltern ihre Grenzen, greifen Jugendschutzgesetze und dergleichen ein. Ich glaube auch nicht, dass die Landesgesetze, die die Ausübung der Prositution regeln, so etwas erlauben (d.h. ich kann mir den Aufschrei lebhaft vorstellen, der losbrechen würde, wenn so etwas öffentlich bekannt würde). Außerdem, nach diesem Prinzip müsste ja auch die Mitwirkung Jugendlicher in Pornofilme möglich sein, frei nach dem Motto: "Die Mama hat's ja erlaubt!" Und das ist sicher nicht legal, macht den Produzenten sogar strafbar.
Aber, wie gesagt, ich spekuliere nur und habe die Gesetze nicht studiert.
 
Aus dem Prostitutionsgesetz:
"Verbotsbestimmungen


§ 3. Die Prostitution darf nicht angebahnt oder ausgeübt werden von

1. minderjährigen Personen;
2. Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;

3. Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen."

Minderjährig heißt unter 18 - da hilft auch die Erlaubnis der Mutter nichts!!!

Minderjährigkeit
Das Gesetz unterscheidet

Kinder (bis zum 7. Geburtstag),
unmündige Minderjährige (bis zum 14. Geburtstag)
mündige Minderjährige (bis zum 18. Geburtstag).
 
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