Sex - Information über die rechtliche Lage in Österreich

Äh, wie kommst Du darauf? Faktisch alle Delikte sind Offizialdelikte, dh werden von amtswegen verfolgt, unabhängig davon ob das das Opfer möchte, Anzeige erstattet oä. Sittlichkeitsdelikte sowieso. Die Ausnahmen haben alle einen Absatz wie "Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen" (Ermächtigungsdelikt) bzw "Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen" (Antragsdelikt). Das fehlt beim 207b oder 208. Ergo kann der Staatsanwaltdurchaus von selbst aktiv werden, wenn ihm etwas zu Ohren gelant.

würde ich auch so sehen...
 
Äh, wie kommst Du darauf? Faktisch alle Delikte sind Offizialdelikte, dh werden von amtswegen verfolgt, unabhängig davon ob das das Opfer möchte, Anzeige erstattet oä. Sittlichkeitsdelikte sowieso.

Also alleine Sex zwischen zwei über 14 Jährigen ist in Österreich kein Offizialdelikt, nur ein Missbrauch welcher Art auch immer wäre einer.
Genauso wie eine Vergewaltigung oder anderer Missbrauch eben.

Und dann muss dieser Missbrauch eben nachgewiesen werden, aber nur zu sagen, "die sind über 14 und hatten miteinander Sex" is kein Delikt und darum gings in diesem Thread.
 
Also alleine Sex zwischen zwei über 14 Jährigen ist in Österreich kein Offizialdelikt, nur ein Missbrauch welcher Art auch immer wäre einer. Genauso wie eine Vergewaltigung oder anderer Missbrauch eben.

Absolut einverstanden. Trotzdem bleibt der "Sexuelle Missbrauch von Jugendlichen" (207b) ein Offizialdelikt: wenn alle Voraussetzungen (insb also jemand an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen... unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt ...) vorliegen _hat_ die zuständige Behörde ein Strafverfahren einzuleiten. Da besteht kein Spielraum. Die Behauptung es handle sich um _kein_ Offizialdelikt impiziert dass es sich um ein Antrags- oder Ermächtigungsdelikt handelt, und das ist nicht der Fall.

Und dann muss dieser Missbrauch eben nachgewiesen werden, aber nur zu sagen, "die sind über 14 und hatten miteinander Sex" is kein Delikt und darum gings in diesem Thread.

In diesem Thread ging es schon um eine Menge Dinge... Schön, dass wir das klargestellt haben.
 
Is nicht jeglicher sexuelle Missbrauch, unabhängig vom Alter des Opfers, ein Offizialdelikt?
Ja, sexueller Missbrauch ist immer ein Offizialdelikt. Das ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmungen, die Betroffenen vor Missbrauch zu schützen. Im Gegensatz zur sexuellen Belästigung (§ 218 (1) StGB).

Einen Missbrauch zwischen handlungsfähigen Erwachsenen gibt es nicht. Missbraucht werden können Unmündige (§§ 206, 207), Jugendliche (§ 207b) oder wehrlose und psychisch beeinträchtigte Personen (§ 205).
Bei handlungsfähigen Erwachsenen geht man davon aus, dass sie wissen was sie tun und sich frei dazu entscheiden. Wenn Zwang ausgeübt wird, handelt es sich um Vergewaltigung (§ 201) oder geschlechtliche Nötigung (§ 202).
 
na bummmm, das nenne ich "ganze Arbeit" gratuliere und weiterhin viel erfolg beim Jusstudium... das machst du doch oder ? woher hast du sonst die vielfälltigen Informationen... ??
 
Auszug aus folgendem Link der Ärztekammer-Site:
http://www.aekwien.or.at/5768.html


In Österreich sieht die Rechtslage nicht viel anders aus. „Wenn ein HIV-Positiver beim ungeschützten Verkehr nichts von seiner Erkrankung sagt, verwirklicht er im Extremfall das Delikt der Körperverletzung beziehungsweise schweren Körperverletzung, und darüber hinaus auf jeden Fall die Paragrafen 178 beziehungsweise 179 Strafgesetzbuch (StGB), die damit ideal konkurrieren“, erklärte Christian Manquet vom Justizministerium im Gespräch mit der Austria Presse Agentur.

_________________________________________________________

...vom rechtlichen her mache ich mir mehr darüber Gedanken...

Bin zum Glück nicht positiv *knock*knock*knock* (3x auf Holz klopf) aber sowas kann leider schneller geschehen, als man oft glaubt.

Ich finde es echt geil Sperma zu schlucken aber hab mir aus Angst vor einer möglichen Infektion, schon viele geile Dates entgehen lassen oder ein wenig anders enden lassen, als es für beide Beteiligten geiler gewesen wäre...
...und falls es dann doch bei "flüchtigen Bekanntschaften" dazu gekommen ist, hatte ich in den darauf folgenden Tagen oft ein mulmiges Gefühl...
 
wie ist das aeigentlich mit dem "onkel" der mit der heute 15jährigen zusammengelebt hat seit sie 13 war und abgängig war. Yvonne ist ihr name. die brauchen doch nur beide sagen, dass er sie erst angerührt hat, als sie 14 vorbei war - das steht ihr doch nicht auf der nase geschrieben, dass sie schon mit 13 mit ihm gefickt hat oder ? vlt. war es ja sogar so ??
 
wie ist das aeigentlich mit dem "onkel" der mit der heute 15jährigen zusammengelebt hat seit sie 13 war und abgängig war. Yvonne ist ihr name. die brauchen doch nur beide sagen, dass er sie erst angerührt hat, als sie 14 vorbei war
Fragt sich, ob ihm bzw. ihnen das wer abkauft. Und wenn die Polizei (oder auch Psychologen vom Jugendamt oder andere beigezogene Sachverständige) das Mädchen gründlich befragen, so glaube ich nicht, dass eine die Wahrheit verdrehende Geschichte, die sie vorher mit ihrem Onkel abgesprochen hat, auf längere Zeit "hält".
- das steht ihr doch nicht auf der nase geschrieben, dass sie schon mit 13 mit ihm gefickt hat oder ? vlt. war es ja sogar so ??
Auf Spekulationen, "wie es war", möchte ich mich nicht einlassen. Das sind Beweisfragen.
Jedenfalls muss der Onkel damit rechnen, vor Gericht eine für ihn voraussichtlich unangenehme Begegnung mit dem Staatsanwalt und einem der folgenden Paragrafen des Strafgesetzes (StGB) zu haben (unmündig = unter Vierzehn):

Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.​

 
heisst das etwa ich als 28 jähriger darf gesetzlich mit ihrem einverständnis sex mit einer 14 jährigen haben?:fragezeichen::fragezeichen::fragezeichen:

14:fragezeichen:ist doch noch ein kind:fragezeichen:
 
heisst das etwa ich als 28 jähriger darf gesetzlich mit ihrem einverständnis sex mit einer 14 jährigen haben?

Im Prinzip heißt es das, ja. Ein bisschen schwammig noch, dass es nicht unter "Ausnutzung einer altersbedingten Überlegenheit" erfolgen darf, und natürlich nicht gegen Bezahlung.
 
eine 14 jährige ist doch noch ein kind

wie kann das gesetz sowas zulassen

und das in österreich?

mussten wir uns da an irgendwen anpassen?
 
Nein, das ist mindestens seit dem Strafgesetz 1852 ("Schändung") so, wahrscheinlich länger. Ich halte das Alter von 14 für einen durchaus tragfähigen Kompromiss. Wenn der Altersunterschied 3 Jahre nicht übersteigt ist es idR sogar ab 13 legal.
 
eine 14 jährige ist doch noch ein kind

wie kann das gesetz sowas zulassen

und das in österreich?

mussten wir uns da an irgendwen anpassen?
Das ist jetzt eine rechtspolitische Frage ("Wie sollte die Rechtslage nach ethisch-moralischen Standards idealerweise aussehen?"). Und bevor jetzt ein einschlägiges Gerücht in der "Krone" auftaucht: Nein, es gibt keine EU/EG-Richtlinie, die ein einheitliches Schutz- und Mündigkeitsalter vorgibt (und meines Wissens auch kein sonstiges Instrument, das Österreich diesbezüglich in irgendeiner Weise binden würde). Etwas befremdend finde ich allerdings folgenden Satz:
und das in österreich?
Sind die Kinder anderswo reifer und fähiger zur sexuellen Selbstbestimmung? Oder wie ist das jetzt bitte gemeint?
Vierzehn als Ende des "allgemeinen Schutzalters", bis zu dem Jugendliche sexuell tabu sind, sowie als (Straf-)Mündigkeitsgrenze dürfte eine weit verbreitete Lösung sein, die mit den Erkenntnissen der Kinder- und Jugendpsychologie konform geht.
 
eine 14 jährige ist doch noch ein kind

Sag das mal einer Vierzehnjährigen. :haha:

Und warum sprichst du nur von Mädchen, Buben sind in ihrer Entwicklung in diesem Alter noch viel weiter hinten.

wie kann das gesetz sowas zulassen

Das Gesetz gibt nur den Rahmen vor, jeder hat seine Handlungen von seiner Moral leiten zu lassen, egal ob erlaubt oder durch Gesetze verboten.

und das in österreich?

Was hat das mit Österreich zu tun. (Kinder)Rechte sind universal und nicht von Land zu Land verschieden. ;)
 
mal wieder alle nix verstanden aber voll im angriff :mauer:

habe damit gemeint das wir nicht im iran oder irgendwo in afrika sind

österreich hat doch für menschenrechtliche themen die latte bissi höher oder
 
mal wieder alle nix verstanden aber voll im angriff :mauer:
Kavalleriesäbel zieh, Monokel ins Auge klemm, Schneide prüf: "Donnerwetter, stumpf, wohl schon lange keine Attacke mehr geritten!" :hmm:
Der einzige, den ich als sich angegriffen bzw. sich im Angriff fühlend sehe, bist eher Du.
Ich habe nur eine Frage gestellt, um Deinen Beitrag besser bzw. nicht misszuverstehen. Sei also bitte so gut, und lass die Pauschalurteile ("alle"), ok?
Sonst lass ich den Sabel schleifen :shock:, und übe den Frontalangriff im Damensattel! :haha:

habe damit gemeint das wir nicht im iran oder irgendwo in afrika sind

österreich hat doch für menschenrechtliche themen die latte bissi höher oder
Ja, die Latte liegt relativ hoch, die Ergebnisse der Republik sind aber nicht überall 1A.
Allerdings ist die Frage, wo das Schutzalter für Sex mit Minderjährigen liegt, menschenrechtlich eine zweischneidige solche. Hebst du es nämlich an, "schützt" du zwar Jugendliche knapp oberhalb der Schwelle zur Kindheit (implizite staatliche Schutz- und Gewährleistungspflicht), beschneidest aber gleichzeitig deren - allerdings m.W. noch nirgends ausdrücklich kodifiziertes, ebenfalls nur indirekt ableitbares - Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Vierzehnjährige sind eben nach Meinung der Mehrheit keine Kinder mehr.
 
österreich hat doch für menschenrechtliche themen die latte bissi höher oder

Das bezweifle ich sehr stark. Österreich nimmt einen unrühmlichen Platz in der Liste der Staaten ein, die wegen Verstösse gegen die Menschenrechte verurteilt wurden.
 
:lehrer:Sex - Information über die rechtliche Lage in Österreich:lehrer:

:lehrer: diskussionen darüber bitte in den threads :lehrer:
 
Zurück
Oben