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Wir Deutsche verbinden mit § 218 ff StGB natürlich die strafrechtlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch.§ 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.
StGB, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht & Kriminologie, Uni Salzburg
Meine konkrete Frage:
ist der Handel oder der Besitz derartiger Produkte bei uns denn nicht strafbar?
wenn nein:
Hängt es damit zusammen, dass ein Tier immer noch eine "Sache" ist?
§ 220a Werbung für Unzucht mit Tieren
Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Meine konkrete Frage:
ist der Handel oder der Besitz derartiger Produkte bei uns denn nicht strafbar?
wenn nein:
Hängt es damit zusammen, dass ein Tier immer noch eine "Sache" ist?
oh....ein hundeflüstererweenn ein mann seinen penis in die vagina eines wiblichenm tieres einführt, sofern diese groß genug ist , also von grosser hunderasse an aufwärts.
Wow, weit haben wirs gebracht mit der Redefreiheit in unserer tollen Demokratie ..... und wenns technisch möglich wäre, würd´ ma auch noch die Gedankenkontrolle einführen. Orwell schau obe... PS: und weil die Rechtslage nicht so eindeutig ist werden bei uns auch alle Sodomie betreffenden Threads gelöscht - ausser es geht so wie in diesem inhaltlich nicht um Sodomie sondern nur die entsprechende Rechtslage.
... da ist bei manchen Menschen nicht allzuviel Unterschied - jö ein Viech, das will ich ficken. ....... ein tier ist bei mir "unmündig", denn wenn er einen menschen besteigt dann handelt er nach instinkten aber sicher ned aus lust ...."jö ein mensch, den will i ficken"![]()
Verboten ist:
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- Sexueller Missbrauch von Unmündigen (Das wichtige hierbei ist der Begriff Unmündig, sprich unter 14. Sex mit einer Person ab 14 ist somit im allgemeinen legal. Sollte einer der beiden involvierten zwischen 13 und 14 sein, der andere aber weniger als 3 Jahre älter, so ist es im allgemeinen auch legal (zb. 13 und 15). Kommt es nur zu einer geschlechtlichen Handlung aber keinen Beischlaf, so ist die allgemeine Grenze ebenfalls 14, allerdings darf man dann auch schon zwischen 12 und 14 wenn der Abstand unter 4 Jahre ist.)