Sex mit Jugendlichen/Altersgrenzen!

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Es kann sein, dass das Thema schon mal behandelt wurde. Aber ich hab diesbezüglich nichts gefunden.

Also, meine Frau und ich stehen auf junge Bi-Boys. Jetzt würden wir uns gerne mal mit einem treffen.

Wie siehts da rechtlich aus? Er ist 16 und wir sind über 18. Ist das erlaubt oder könnte es da möglicherweise rechtliche Probleme geben?

Wir haben uns überlegt, dass wir uns mal am Weikerlsee treffen. Wir waren noch nie dort. Aber er war schon öfters dort und hat sich dort mal einen blasen lasen.

Lg,
Alex
 
Wie siehts da rechtlich aus? Er ist 16 und wir sind über 18. Ist das erlaubt oder könnte es da möglicherweise rechtliche Probleme geben?

:lehrer:nur in begeleitung mindestens 1 erwaxenen
 
jedes bundesland hat doch ein eigenes jugendschutz gesetz oder?

dachte übrigns er müsse nur älter als 16 sein...
 
ich empfehle die lektüre der §§ 201 bis 220 StGB ;)

have fun
 
Also das Ganze würde sich in Oberösterreich abspielen, da der Weikerlsee in OÖ ist. Und wir sind auch alle OÖer.

Aber ich denke das die Altersgrenze beim Sex nicht durch das Jugendschutzgesetz geregelt ist. Da gibt es doch sicher ein Bundesgesetz. Ich weiß jetzt nicht, wie der Paragraph heißt. Aber es gibt da doch diesen Schwulenparagraphen. Der regelt wie alt Jugendliche sein müssen, dass sie mit Erwachsenen Sex haben dürfen.
Ich weiß nur, dass bei weiblichen gleichgeschlechtlichen niedriger ist, als bei männlichen.


jedes bundesland hat doch ein eigenes jugendschutz gesetz oder?

dachte übrigns er müsse nur älter als 16 sein...
 
ich empfehle die lektüre der §§ 201 bis 220 StGB ;)
have fun

Herzlichen Dank für die Angabe!

Also, wenn ich das richtig sehe, gibt es weder beim sexuellen Kontakt zwischen meiner Frau und dem 16-jährigen ein Problem, noch beim gleichgeschlechtlichen Kontakt zwischen ihm und mir, da er über 16 ist.

Da fällt mir ein Stein vom Herzen. Wird sicher geil werden!!!

§ 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 209 Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren]
Aufgehoben durch BGBl I 2002/134.

[Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.]
 
für rechtsauskünfte sind anwälte und entsprechende einrichtungen zuständig.

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