... weitestgehend, und im Moment überhaupt ...
Sollte eines Tages das generelle Betretungsverbot für Prost-Lokale ganz oder teilweise fallen, können uU Vorschriften für Teilbereiche in Mischbetrieben (Gastronomie in den FKK-Clubs, Sauna- und Pool-Betrieb, Barbetrieb in Studios und Nachtlokalen, ...) anwendbar bleiben.
Das sind auch zugleich - nach meinen oberflächlichen und stichprobenartigen Nachforschungen - die häufigsten Gewerbeformen für Prost-Betriebe. Dazu kommt noch zB die Vermietung von Zimmern (insb in Laufhäusern), Werbemaßnahmen, Veranstaltungen, Vermittlung (Escorts) etc ...