Sehr geehrte Damen und Herren,
die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der SVA 1 informiert.
Auf Grund vieler Anfragen übermitteln wir folgende Klarstellung.
Aufenthalt in einem Prostitutionslokal ab dem 19.05.2021, gemäß der Öffnungsverordnung
(Aufenthalt = Betreten = Verweilen)
Kunden, gestattet von 05.00 – 22.00 Uhr.
· Bei länger andauernden Kontakt (länger als 5-10 Minuten) mit dem Personal, braucht es einen Nachweis „genesen, geimpft oder getestet “ (3G).
· Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
· Der Kunde hat in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske (dies gilt nicht in Feuchträumen) zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (gilt nicht für den Abstand zwischen Kunde und Sexarbeiterin bei Anbahnung und Ausübung).
Personal (z.B. Betreiberinnen, Reinigungspersonal, Rezeptionistinnen, Kellnerinnen, Barfrauen, Tänzerinnen) und Sexdienstleisterinnen brauchen entweder:
(Aufenthalt mit keiner zeitlichen Einschränkung)
· Einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (Anmerkung: derzeit noch nicht in Wien in Verwendung) oder,
· einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 oder,
· einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2.
(Diese Tests sind alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten)
Oder eine Bestätigung oder Impfung mit längerer Geltungsdauer:
· Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
· Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
· Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
· Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
· Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
· Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
· Ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.
· Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Prostitutionslokale mit Gastgewerbekonzession
Auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18.05.2021, betreffend zusätzliche Maßnahmen an Arbeitsorten im Gastgewerbe, gelten für alle in einem Prostitutionslokal mit Gastgewerbekonzession beschäftigten Personen (Personal wie z.B. Betreiberinnen, Reinigungspersonal, Rezeptionistinnen und Sexdienstleisterinnen) die Regeln § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 COVID-19-Öffnungsverordnung (keine 7 Tage Ausnahme). Der 3G Nachweis ist von den im Gastgewerbe Beschäftigten für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten und ist nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer zu erneuern.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Langer
Landespolizeidirektion Wien
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung
Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten
Mag. Wolfgang Langer, Hofrat
+43 1 313 10- 36200
1110 Wien Simmeringer Hauptstraße 164
LPD-W-SVA-1-Meldestelle@polizei.gv.at