Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

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ja leider haben wir keinen Einfluss drauf, dass die Kapazitäten erhöht werden, es war/ist ihnen eh bewusst :/

In der Steiermark waren die Gesundheitsreferate komplett gesperrt für einige Zeit, da mussten heute Kolleg*innen trotz Termin stundenlang warten, weil natürlich jetzt alles überlaufen ist. Da haben wir schon vor Wochen drauf aufmerksam gemacht, solche Anfragen, für die man auch Budget locker machen müsste, laufen leider meist ins Leere :(

Wenn wir schon beim Thema sind -
ich weiß nicht, ob es außer mir noch mehr Leute gibt, die sich das wünschen würden - Öffnungsszeiten am Nachmittag wären fein. Zumindest einmal die Woche am Donnerstag, wie bei vielen Ämtern.
 
Wenn wir schon beim Thema sind -
ich weiß nicht, ob es außer mir noch mehr Leute gibt, die sich das wünschen würden - Öffnungsszeiten am Nachmittag wären fein. Zumindest einmal die Woche am Donnerstag, wie bei vielen Ämtern.

Oh ja, ich fände das auch super... ich hab schon ein paar Punkte, die ich gerne anfragen will, z.b fände ich es ja super, wenn man die Testergebnisse auch bekommen würde, wenn man sie will.. also dass ich gegen kleinen Aufpreis auch was schwarz auf weiß habe..
 
Der Archie denkt jetzt einmal laut nach (und hebt ein deutliches Disclaimer-Taferl):
Ohne :mg:

Anmerkung: Versionen dieses Postings von vor 05.00h sind zurückgezogen!

Was mich sehr, sehr verwundert und stutzig macht ist, dass im Mail des Hofrats (das in einem anderen Thread auch als Screenshot abgebildet wurde) die Registrierung nicht erwähnt ist - die ich doch zu den "wichtigsten Regeln" zählen würde.

Daraus könnte (oder sogar kann) man schließen, dass die LPD Wien für Prost-Einrichtungen die Ausnahme des Par 17 Abs 7 gelten lässt. Anhang anzeigen 8823530
Da wäre/ist an sich (fast) sensationell, doch bleibt die Frage, was "geeignete Alternativmaßnahmen" sein könnten. Auf sexworker.at wird laut darüber nachgedacht, ob die Angabe allein einer Kontaktmöglichkeit (TelNr, E-Mail) erwogen werden könnte.

Die Interpretation hinsichtlich des Kontakthofs bezieht jetzt ein, dass sich der Kunde ja (mehr als im Hof des Vienna, des Ici oder des KoZe) zuerst einmal im Freien bewegt und erst dann einen der Gänge zu den Zimmern betritt. Und da könnte man auch an die Anwendung einer weiteren Ausnahme denken:

Anhang anzeigen 8823531
(Beachte: "gilt nicht" und nicht "kann abgesehen werden" & Alternativen)

Ich bin jetzt nicht sicher, ob es links auch Verrichtungszimmer gibt, die direkt vom Hof aus zu betreten sind. Ich könnte mir höchstens dort vorstellen, dass man die Mieterin als für die Registrierung verantwortliche Person sehen könnte ... kann mir aber andererseits nicht vorstellen, dass der LH-Betreiber das wirklich (und für ihn befreiend) den Damen wirklich "umhängen" kann.
Deutlicher wird diese Frage übrigens im hinteren Teil des LH Hasenohr (dem früheren LH Baden), wo die Besucher ja direkt vom Parkplatz in das einzelne Motelzimmer der Damen gehen können.

persönliche Anmerkung Archie: Ich habe auch eine nicht persönliche e-mail-Adresse und eine Fickophon-Handynummer und durchaus Interesse daran verständigt zu werden, wenn ein Covid-Fall in einem Prost-Lokal, das ich besucht habe, auftritt. Also habe ich keine Scheu vor einer Registrierung.



Ich weiß nur wie es in Niederösterreich ist, hier ist laut BH keine Registrierung nötig 😅😅😅 ich hoffe das bleibt so.
 
Ich weiss ja nicht was es da mit dem "Handythema" auf sich hat, aber glaubt denn irgendwer dass da einer hockt und Millionen Handys verfolgt? Und sich dann freut und jauchzt: "Do schau her, da Peta geht scho wieda ins Puff!" Und weiter? Selbst wenn, dann war Peter halt im Puff und irgendeine Behörde weiss das. Sollen sie sich einen Schlecker kaufen mit dieser Information, wird Peter wohl nicht jucken. ;-)

Aber vielleicht könnte mich da jemand aufklären, bitte. Danke.
 
Ich weiss ja nicht was es da mit dem "Handythema" auf sich hat, aber glaubt denn irgendwer dass da einer hockt und Millionen Handys verfolgt? Und sich dann freut und jauchzt: "Do schau her, da Peta geht scho wieda ins Puff!" Und weiter? Selbst wenn, dann war Peter halt im Puff und irgendeine Behörde weiss das. Sollen sie sich einen Schlecker kaufen mit dieser Information, wird Peter wohl nicht jucken. ;-)

Aber vielleicht könnte mich da jemand aufklären, bitte. Danke.
Wenn du positiv getestet wirst schaut sich vielleicht jemand an wo du überall warst.
 
Die Empfehlungen zur Sexarbeit sind ueberarbeitet worden und in mehreren Sprachen (DE, EN, SP, CZ, RO, BG, HU, Chinesisch) auf der Webseite des GesMin (unter "Fachinformationen/ fuer Unternehmen...") veroeffenlticht worden.

Es ist keine Rede von Registrierung! Der 2-m-Abstand darf, "sofern dienstleistungstypisch" unterschritten werden. Masken, ja, werden erwaehnt.
Sonst zahlreiche Hygienevorschriften (inklusive Hinweis auf des legendaere "Lecktuch" :)).
 
Sehr geehrte Damen und Herren,



die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der SVA 1 informiert.



Auf Grund vieler Anfragen übermitteln wir folgende Klarstellung.



Aufenthalt in einem Prostitutionslokal ab dem 19.05.2021, gemäß der Öffnungsverordnung

(Aufenthalt = Betreten = Verweilen)



Kunden, gestattet von 05.00 – 22.00 Uhr.

· Bei länger andauernden Kontakt (länger als 5-10 Minuten) mit dem Personal, braucht es einen Nachweis „genesen, geimpft oder getestet “ (3G).

· Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

· Der Kunde hat in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske (dies gilt nicht in Feuchträumen) zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (gilt nicht für den Abstand zwischen Kunde und Sexarbeiterin bei Anbahnung und Ausübung).



Personal (z.B. Betreiberinnen, Reinigungspersonal, Rezeptionistinnen, Kellnerinnen, Barfrauen, Tänzerinnen) und Sexdienstleisterinnen brauchen entweder:

(Aufenthalt mit keiner zeitlichen Einschränkung)



· Einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (Anmerkung: derzeit noch nicht in Wien in Verwendung) oder,

· einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 oder,

· einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2.



(Diese Tests sind alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten)



Oder eine Bestätigung oder Impfung mit längerer Geltungsdauer:



· Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

· Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

· Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder

· Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

· Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

· Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

· Ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.

· Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.





Prostitutionslokale mit Gastgewerbekonzession



Auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18.05.2021, betreffend zusätzliche Maßnahmen an Arbeitsorten im Gastgewerbe, gelten für alle in einem Prostitutionslokal mit Gastgewerbekonzession beschäftigten Personen (Personal wie z.B. Betreiberinnen, Reinigungspersonal, Rezeptionistinnen und Sexdienstleisterinnen) die Regeln § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 COVID-19-Öffnungsverordnung (keine 7 Tage Ausnahme). Der 3G Nachweis ist von den im Gastgewerbe Beschäftigten für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten und ist nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer zu erneuern.





Mit freundlichen Grüßen



Wolfgang Langer



Landespolizeidirektion Wien

Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung

Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten



Mag. Wolfgang Langer, Hofrat



‪+43 1 313 10- 36200‬

1110 Wien Simmeringer Hauptstraße 164

LPD-W-SVA-1-Meldestelle@polizei.gv.at
 
ist sicher nicht lustig wen sich jemand vom Gesundheitsamt meldet das im Puff sowieso ein Cluster ist und du K1 bist, also in Quarantäne gehst da wird deine Alte oder der Chef keine Freunde haben.
Ich glaube nicht, dass ich meinem Chef wahrheitsgemäß erzählen müsste, warum genau ich K1 bin.
 
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