T
Gast
(Gelöschter Account)
Da musst Du aufpassen. Da gibt es so eine Bestimmung im § 103 Kraftfahrzeuggesetz, die den Fahrzeughalter zur Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges verpflichtet. So etwas gibt es hinsichtlich Computer etc. (leider) nicht!Cool merke ich mir. Wirklich.
Wenn was kommen sollte: "Schlüssel hängt neben der Tür, jeder hat Zugriff, ich kann es wirklich nicht sagen, wer es war" und verweise auf dieses Urteil, falls es rechtskräftig werden sollte (was hoffentlich nicht der Fall sein wird, der Richter ist hirnverbrannt, nicht mehr und nicht weniger.)