tödliche Kuhattacke kostet 490.000 Euro

mich tät ja interessieren, ob die Bauern eine Haftpflichtversicherung haben, und wie die reagieren würde, auf das urteil....:D

die interessensabwägung Bauern - touristenverbände wird auf alle fälle spannend

die bauern werden IHRE almen sichern und für wanderer sperren, so würde ich es machen !!

es grippln gehts ausn rundherum:lalala:
 
Zuletzt bearbeitet:
was meint die p.t. community ... ???

Urteil nach Kuh-Attacke: Droht jetzt das Aus für Almen?

meine meinung: komplett absurd, dieses urteil!

(edit - tom: thema neu eröffnet und beiträge verschoben!)


;) Absurd? Nicht wirklich, weil es wird daraufhin hinauslaufen, dass jeder Halter seine Tiere versichern muss und bauliche Massnahmen wirken beitragsmindernt, was natürlich den Grosskonzernen in die Hände spielt, weil gänzlich eingesperrte Tiere werden auch gänzlich Versicherungsfrei sein, während der kleine Bergbauernfreilufthalter über bleibt und zusperrt und sich die Großen ihre Marktanteile holen können.
Gab es da nicht unlängst auch so eine auf den ersten Blick unsinnige Glockendiskussion, mit dem Ziel den kleinen Bauern das Leben schwerer zu machen?
Die EU im Amerkinasierungswahn folgt ja nur noch wie die in Washington den Lobbiisten, ob sinnig oder nicht ist da doch egal.
 
;) Absurd? Nicht wirklich, weil es wird daraufhin hinauslaufen, dass jeder Halter seine Tiere versichern muss und bauliche Massnahmen wirken beitragsmindernt, was natürlich den Grosskonzernen in die Hände spielt, weil gänzlich eingesperrte Tiere werden auch gänzlich Versicherungsfrei sein, während der kleine Bergbauernfreilufthalter über bleibt und zusperrt und sich die Großen ihre Marktanteile holen können.
Gab es da nicht unlängst auch so eine auf den ersten Blick unsinnige Glockendiskussion, mit dem Ziel den kleinen Bauern das Leben schwerer zu machen?
Die EU im Amerkinasierungswahn folgt ja nur noch wie die in Washington den Lobbiisten, ob sinnig oder nicht ist da doch egal.

Anton da Verschwörer....:lol::lol::lol:
 
Würde rechtlich sicherlich ein heikles Thema werden, wenn öffentliche Wanderwege die Alm durchkreuzen...
Der/ die Grundeigentümer können das Betretungsrecht aufheben (dabei sind Verträge mit den Wegebetreibern zu beachten). Sehr spannend im Sinne der Beweisführung ist es dann wenn die Alm von mehreren Viehbesitzern genutzt wird und es zu Personenschäden kommt, wessen Kuh war es?
mich tät ja interessieren, ob die Bauern eine Haftpflichtversicherung haben, und wie die reagieren würde, auf das urteil....:D
Bei einer landw. Bündelversicherung wie sie die meisten haben ist eine Haftpflichtversicherung dabei, ob solche Fälle abgedeckt werden liegt daran was im Versicherungsvertrag steht.
selbes BSP: der sch.... montain-biker stürzt in deinen eigenen wald über eine wurzel die zufällig herausragt;
Ist ein Gerücht, du darfst den Wald zwar mit Einschränkungen betreten aber nicht befahren, der MTBer kann sich den Finger im Arsch abbrechen und bekommt trotzdem keinen Cent vom Grundeigentümer. :lehrer:
 
und der schei... köter hat sicher auch seinen beitrag dazu getan!!!

Vermutlich !

Wir sind seit 35 Jahren regelmäßig in den Bergen bzw. auf Almen unterwegs. Und das fast immer mit unseren Hunden. Und siehe da, es hat in der gesamten Zeit niemals ein Problem mit Nutztieren gegeben. Das mit dem sch. Köter kann ich also so nicht unterschreiben. Aber ich gebe dir insofern recht, als ich immer öfter beobachte, das die Leute vor allem schlecht erzogene bzw. unausgebildete Hunde dabei haben, die bei Ansicht von Rindern an Megaradau veranstalten. Da wundern einem Probleme dann nicht. Ein anderer Grund dürfte auch in der rasanten Zunahme des Tourismus liegen. Wenn ich zurückdenke, dann warst du einige Jährchen zurück noch fast allein auf den Almen bzw. sind dir selten Wanderer entgegen gekommen. Heute sind schon mehr Touristen als Kühe unterwegs. Aus ist es mit der Ruhe da oben. Dann darf es nicht verwundern, dass aggressives Verhalten von Kühen zunimmt, speziell Mutterkühe.

Noch eine Bemerkung zum überhandnehmenden Almtourismus: Heute ist es ja im Gegensatz zur früheren Zeiten schon möglich, fast zu jeder Alm oder jeder Almhütte aufgrund immer besser ausgebauter Wege und Straßen mit dem Auto zuzufahren. Hier würde ich generell das Befahren (außer für berechtigte Bauern, Förster, Forstarbeiter etc.) verbieten. Ich denke, müßten die werten Touristen einen stundenlangen Aufstieg in Kauf nehmen, würde sich der diesbezügliche Tourismus sicher in Grenzen halten.
 
Der/ die Grundeigentümer können das Betretungsrecht aufheben (dabei sind Verträge mit den Wegebetreibern zu beachten). Sehr spannend im Sinne der Beweisführung ist es dann wenn die Alm von mehreren Viehbesitzern genutzt wird und es zu Personenschäden kommt, wessen Kuh war es?

Bei einer landw. Bündelversicherung wie sie die meisten haben ist eine Haftpflichtversicherung dabei, ob solche Fälle abgedeckt werden liegt daran was im Versicherungsvertrag steht.

Ist ein Gerücht, du darfst den Wald zwar mit Einschränkungen betreten aber nicht befahren, der MTBer kann sich den Finger im Arsch abbrechen und bekommt trotzdem keinen Cent vom Grundeigentümer. :lehrer:


Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges, den der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat, gilt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen haften ab grober Fahrlässigkeit auch für auf Wegen eingetretene, durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursachte Schäden.

Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Davon gibt es Ausnahmen und es dürfen nicht benützt werden !!!

lg
 
Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges, den der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat, gilt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen haften ab grober Fahrlässigkeit auch für auf Wegen eingetretene, durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursachte Schäden.

Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Davon gibt es Ausnahmen und es dürfen nicht benützt werden !!!
Darum hängen überall Fahrverbots-Tafeln. ;)
Betreten, nicht befahren.;)
 
.....
und der schei... köter hat sicher auch seinen beitrag dazu getan!!!
Schon möglich, kommt darauf an....das erinnert mich an das leider gesehene Video, wo ein freilaufender Husky!!!!! ein Reh, das im Tiefschnee nicht vorankam, angefallen und "verletzt" (der halbe Hintern fehlte) hat. Der Passant filmte lieber und echauffierte sich darüber lieber, statt etwas zu unternehmen.

Das ist die heutige Gesellschaft. Und wenn halt Menschen, die keine Ahnung von Tier und Natur haben eben auf diese treffen, kann sowas passieren. Das Urteil ist nicht nur ein Skandal, sondern der Richter ein wenig.....Welchen Anwalt hatte der Kläger? Mich würde der Name Wegrostek nicht überraschen. Amerikanische Verhältnisse im Zivil- und Privatrecht - das wird noch lustig werden.
 
Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Davon gibt es Ausnahmen und es dürfen nicht benützt werden:

  • Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat;
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches;
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat;
  • Waldflächen, die vom Waldeigentümer gesperrt sind.
  • Eine über das Betreten und Aufenthalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf die Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist, zulässig.
Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt keine Ersitzung gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ein.

Kann man als Waldeigentümer das Betreten des eigenen Waldes verbieten?
Wald darf unter bestimmten Voraussetzungen (§ 34 ForstG) vom Waldeigentümer von der Benützung zu Erholungszwecken befristet oder dauernd ausgenommen werden.




Die Frage wird sein, ob das auch für Almen gilt...
 
Ja aber wenn ich seh, dass da ziemlich viele Kühe sind, geh ich nicht auch noch extra dort :schulterzuck:
Ich als Stadtmensch auch nicht, einfach weil ich mich anscheiß. Ich finde es auch präpotent, ignorant und dumm mit Hunden in solchen Gebieten spazieren zu gehen. Ändert aber nichts daran dass das ein üblicher stark frequentierter öffentlicher Weg war, das „extra dort“ passt in diesem Fall nicht wirklich.
 
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