also ich frag mich, ob eine übergangsregierung, welche nur aus beamten besteht, so einfach ein beschlossenes (von der voherigen regierung) gesetz kippen kann....
Die Regierung ist nicht die Legislative. Die wird genauso wenig gewählt, wie sie Gesetze beschließt. Der Ministerrat kann Gesetzesvorschläge einbringen, aber beschlossen werden sie vom gewählten Nationalrat. Das ist jetzt genauso wie es zuvor der Fall war. Die Regierung muss auch nicht unbedingt eine gewählte Mehrheit im Nationalrat haben (Kreisky 1 war eine Spö Minderheitsregierung unter Duldung der Fpö) und prinzipiell kann der Bundespräsident jeden österreichischen Staatsbürger mit der Regierungsbildung beauftragen, unabhängig von seinem aktuellen Beruf oder seiner Parteizugehörigkeit.
Der VfgH überprüft nur ob Gesetze, Verfahren oder sonstige Tätigkeiten (Wahlen zb), verfassungskonform sind bzw durchgeführt wurden. Wenn mir in einem Strafverfahren der Pflichtverteidiger vorenthalten wird und ich Verfassungsbeschwerde einreiche, so urteilt er nicht über das Verfahren an sich, sondern über den, in diesem Fall nicht, verfassungskonformen Ablauf und wird das Verfahren zurück an die Erstinstanz verweisen.
Bei Gesetzen kommt es drauf an ob sie schon in Kraft getreten sind. Sind sie das nicht, treten sie einfach nicht in Kraft, sofern sie laut VfgH nicht verfassungskonform sind. Sind sie schon in Kraft getreten, bekommt der Nationalrat eine Frist um das Gesetz zu reparieren, bevor es außer Kraft tritt. Die Ehe für Alle ist hier ein gutes Beispiel für ein Gesetz welches nicht fristgerecht repariert wurde.
Die Zulassung zum Verfahren vor dem Vfgh hat übrigens keinerlei Aussagekraft über die echten Chancen auf Erfolg. Sie sagt nur aus das der Einwand so weit gerechtfertigt ist, dass es keine absoluten Misserfolgschancen gibt (um zu meinem Beispiel mit dem nicht zur Verfügung gestellten Pflichtverteidiger zurück zu kommen. Wenn mir einer gestellt wurde und ich eine Verfassungsbeschwerde einreiche, weil mir keiner gestellt wurde, wird das Verfahren nicht einmal zur Behandlung zugelassen werden, weil der Misserfolg offensichtlich ist).