nein, bruch des heiratsgelöbnisses ist nicht (mehr) einklagbar:
§ 45. Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
jedoch - und darauf hat sich die klägerin berufen:
§ 46. Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
und in dem sinne hat es eben sehr wohl in jenem fall eigentlich sogar ausschließlich mit dem verlust der jungfernschaft zu tun. und der mann kann deswegen nicht vor gericht ziehen, weil er beim ersten mal kein häutchen verliert. den finanziellen ersatz getätigter "investitionen" (hauskauf, kleider, eheringe, verlobungsringe) ist aber auch einklagbar, nur von jenem der das ehegelöbnis bricht und natürlich auch nur von jenem der die investition getätigt hat