Unser Strafrecht ermöglicht sehr differenzierte Reaktionen auf die konkrete Straftat.
Das Gesetz kennt keine punktgenaue Strafe, sondern weist - manchmal sehr weite - Strafrahmen auf.
Grundlage der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, um Handlungs- und Erfolgsunwert (Auswirkungen) der Tat auszumessen.
Das kann auseinanderklaffen: War ein Autofahrer kurz unaufmerksam und verursachte dadurch einen tödlichen Unfall, steht einem geringen Sorgfaltsverstoß im Ergebnis der Tod eines Menschen gegenüber.
Bei der Entscheidung über Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und deren bedingte oder teilbedingte Nachsicht sind auch Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen, also die künftige Abschreckung des Täters bzw. der Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten. Zweck der Strafe und des Vollzugs ist vorrangig die Resozialisierung des Täters, aber auch das Aufzeigen des Verhaltensunwerts, letztlich also die Bewährung des Rechts im Einzelfall.
Rache und Vergeltung haben im modernen Strafrecht keinen Platz.
Strafzumessung war jüngst auch Thema der Fachgruppe Strafrecht.
Denn je besser es Gerichte verstehen, die konkrete Strafe nachvollziehbar zu begründen, und je seriöser und differenzierter die Berichterstattung darüber ist, desto größer wird das Verständnis der Verfahrensparteien und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechtsstaat sein.
Aug um Aug, macht am Schluß alle blind!