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Gast
(Gelöschter Account)
Ich hoffe die Gerichtsbarkeit ist dann auch zu mir so gnädig und gibt mir immer frei, wenn ich es mir wünsche.
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wird vermutlich
und das führt die gerichtsbarkeit und den strafvollzug ohnehin ins absurde ...
und gibt mir immer frei, wenn ich es mir wünsche.
Vermutest du das, oder weisst du das??
Wenn es auf einer rechtlichen Grundlage basiert, und das ist anzunehmen, liegt es an uns, das zu ändern!
Wir wählen die Menschen die solche Sachen beschließen!!!!
dann oft mit allen möglichen Tricks möglichst hoch
Gerade beim Bankraub ist die Summe doch unerheblich
Stimmt, aber nachdem nicht von "Beute im Wert von x Euro" die Rede war, muss man von Bargeld ausgehen. Und wo liegt so viel Geld herum außer in einer Bank?Wer hat eigentlich von einem Bankraub gesprochen?
Beim einfachen Raub ist der Wert der Beute sehr wohl erheblich.
Und wo liegt so viel Geld herum außer in einer Bank?
Stimmt, aber nachdem nicht von "Beute im Wert von x Euro" die Rede war, muss man von Bargeld ausgehen. Und wo liegt so viel Geld herum außer in einer Bank?
In der Tat? Hast du dafür einen Präzedenzfall parat?ist eigentlich ein umstrittenes thema.
zb dieb klaut brieftasche und es sind 60.000 euro drinnen.
die lehre sagt: na moment mal der hatte ja keinen vorsatz auf 60.000. der hat vielleicht geglaubt es sind nur 500 euro drinnen. ergo einfacher diebstahl maximal 6 monate.
die rechtsprechung sagt: wurscht, der wollte klauen und hat sich viel erhofft. über 50.000 --> ergo maximalstrafe 10 jahre....
In der Tat? Hast du dafür einen Präzedenzfall parat?
Finde ich auch.und das führt die gerichtsbarkeit und den strafvollzug ohnehin ins absurde ... sowohl von der strafhöhe als auch von den extrawürsten die er bekommt!
Das Problem ist, dass es im Strafvollzug keine mathematische Formel gibt, sondern viel Ermessensspielraum. Natürlich könnte man diesen einschränken, aber Tatsache ist, dass dies weder rote noch blaue noch schwarze Justizminister der letzten Jahre getan haben. Und von Grünen und Neos würde ich mir auch nicht unbedingt einen strengeren Strafvollzug erwarten.Wenn es auf einer rechtlichen Grundlage basiert, und das ist anzunehmen, liegt es an uns, das zu ändern!
Wir wählen die Menschen die solche Sachen beschließen!!!!
Beim Raub gibt es tatsächlich keine verschärfte Strafdrohung, wenn ein bestimmter Betrag überschritten wird, sondern wenn die Art der Gewaltausübung besonders "hart" ist. Es liegt aber im Ermessen des Richters, ein höheres Strafmaß anzusetzen, wenn der verursachte Schaden höher ist. Zwar ist der "Erfolg" beim Raub tatsächlich von Zufällen abhängig, aber immerhin hat der Räuber auch mehr Geld zur Verfügung, das er verprassen kann. Dass dies beim Strafmaß berücksichtigt wird, halte ich für legitim.Gerade beim Bankraub ist die Summe doch unerheblich, zumal der Räuber das ja gar nicht steuern kann. Wer denkt beim Rausgehen aus der Bank schon: "Oh, jetzt hab ich rd. 500.000 Euro erbeutet. Phu, das ist aber schon viel, wenn sie mich erwischen. Da lass ich lieber mal die Hälfte da..."
Das kann ich mir nicht vorstellen. Gerade bei Diebstahlsprozessen liegt die Kunst des Anwalts darin, dem Richter vorzumachen, dass der Vorsatz seines Klienten auf einen wesentlich geringeren Betrag gerichtet war.find ich jetzt keinen. glaub kommt in einem der standardlehrbücher zum allgemeinen teil strafrecht vor (kienapfel/schmoeller).
Ich glaube, Du hast Dich etwas missverständlich ausgedrückt, weshalb Dich KontoVerse76 ws falsch verstanden hat. Maximalstrafe 10 Jahre steht im Gesetz bei Diebstahl von mehr als 50.000, was aber nicht bedeutet, dass dieser Maximalrahmen bei einem Schaden von 60.000 bereits ausgeschöpft wird. Wahr ist aber, dass bei dieser Schadenshöhe die Mindeststrafe 1 Jahr beträgt.die rechtsprechung sagt: wurscht, der wollte klauen und hat sich viel erhofft. über 50.000 --> ergo maximalstrafe 10 jahre....
Und das mit vollem Recht. Die strafbare "ausführungsnahe Handlung" erfolgt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht vor der geplanten Ausführung, ein Indiz dafür ist "Setzen von sozial auffälligem, störendem Verhalten". Das trifft in diesem Fall komplett zu - natürlich muss man dem potenziellen Räuber auch noch nachweisen, dass er einen Raub geplant hat.der ogh hat mal entschieden, dass wenn ein "räuber" vor der bank seine kennzeichen abpickt und unkenntlich macht dies keine straflose vorbereitungshandlung ist sondern schon eine versuchsausführung......
Das kann ich mir nicht vorstellen. Gerade bei Diebstahlsprozessen liegt die Kunst des Anwalts darin, dem Richter vorzumachen, dass der Vorsatz seines Klienten auf einen wesentlich geringeren Betrag gerichtet war.
Ich glaube, Du hast Dich etwas missverständlich ausgedrückt, weshalb Dich KontoVerse76 ws falsch verstanden hat. Maximalstrafe 10 Jahre steht im Gesetz bei Diebstahl von mehr als € 50.000, was aber nicht bedeutet, dass dieser Maximalrahmen bei einem Schaden von 60.000 bereits ausgeschöpft wird. Wahr ist aber, dass bei dieser Schadenshöhe die Mindeststrafe 1 Jahr beträgt.
Und das mit vollem Recht. Die strafbare "ausführungsnahe Handlung" erfolgt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht vor der geplanten Ausführung, ein Indiz dafür ist "Setzen von sozial auffälligem, störendem Verhalten". Das trifft in diesem Fall komplett zu - natürlich muss man dem potenziellen Räuber auch noch nachweisen, dass er einen Raub geplant hat.
Natürlich ist es umstritten, aber in diesem Fall ist es ziemlich klar, und der OGH hat MMN richtig entschieden.wieso mit vollem recht? du weisst ganz genau, dass es höchst umstritten ist, wann eine ausführungnahe handlung anzusetzen ist oder nicht.
m.m.n. der gleichheitsgrundsatz. ein kleiner hendldieb wird vermutlich ned über weihnachten heimdürfen. (was aber eh ok ist)
und das führt die gerichtsbarkeit und den strafvollzug ohnehin ins absurde ... sowohl von der strafhöhe als auch von den extrawürsten die er bekommt!
Natürlich ist es umstritten, aber in diesem Fall ist es ziemlich klar, und der OGH hat MMN richtig entschieden.