(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Ich hoffe die Gerichtsbarkeit ist dann auch zu mir so gnädig und gibt mir immer frei, wenn ich es mir wünsche.
 

Vermutest du das, oder weisst du das??

Wenn der "Hendldieb" die Vorraussetzungen für einen sog. Ausgang erfüllt, wird auch dieser einen Ausgang genehmigt bekommen.

und das führt die gerichtsbarkeit und den strafvollzug ohnehin ins absurde ...

Wenn es auf einer rechtlichen Grundlage basiert, und das ist anzunehmen, liegt es an uns, das zu ändern!
Wir wählen die Menschen die solche Sachen beschließen!!!!
 
und gibt mir immer frei, wenn ich es mir wünsche.

"Strafvollzug ist kein Paradies."

Hat einer ehemaligen Ministerin zwar den Kopf gekostet, ist aber letztlich die Wahrheit.
Aber dennoch: Ein Wünsch dir was, gibt es nicht. Das hat auch ein Hannes Kartnig zur Kenntnis nehmen müssen.
 
Vermutest du das, oder weisst du das??

würde aus vermutlich auf vermutung schliessen ... :)

Wenn es auf einer rechtlichen Grundlage basiert, und das ist anzunehmen, liegt es an uns, das zu ändern!
Wir wählen die Menschen die solche Sachen beschließen!!!!

meine red! aber leider erfüllt mom. keine partei in at meinen anspruch ... :cry:
 
Steuerhinterziehung ist halt eine Strafkategorie.
Welche Summe ist dann egal für die Behandlung während des Vollzuges, hat nur eine Auswirkung auf den Mindest- und Maximalstrafrahmen.
Insofern kann ich mich da nicht viel darüber aufregen.

Aufregen könnte ich mich viel mehr, das der Maximalstrafrahmen bei so extremen Summen nicht viel öfter zur Anwendung kommt, während z.B. ein kleiner Ladendiebstahl dann oft mit allen möglichen Tricks möglichst hoch bestraft wird.
 
dann oft mit allen möglichen Tricks möglichst hoch

Wieder eine unbewiesen Mutmaßung!

Was den Maximalrahmen betrifft.

Ein Räuber raubt heute Euro 100.000 bekommt dafür nur die Viertel der Höchststrafe. Viele finden das ungerecht und fordern die Höchststrafe.
Ungerecht hat zwar nichts mit Rechtssprechung zu tun, aber bitte!

Der nächste Räuber erbeutet Euro 200.000.
Soll er jetzt mehr oder die gleiche Strafe bekommen wie der 1. Räuber??

Und dann kommt der 3. Räuber und erbeutet Euro 500.000. Welche Strafe ist die richtige für diesen?

Was ist aber wenn Räuber 1 gleich die Höchststrafe erhält? Welche Strafen bekommen dann die anderen Beispielsräuber???? Mehr Strafe bekommen funktioniert dann ja nicht.

Es ist keine Frage von entweder oder! Jeder Fall ist individuell. Genauso wie die Bestrafung.
 
Eine logarithmische Skala einbeziehen und fertig.
 
Gerade beim Bankraub ist die Summe doch unerheblich, zumal der Räuber das ja gar nicht steuern kann. Wer denkt beim Rausgehen aus der Bank schon: "Oh, jetzt hab ich rd. 500.000 Euro erbeutet. Phu, das ist aber schon viel, wenn sie mich erwischen. Da lass ich lieber mal die Hälfte da..." :D
 
Wer hat eigentlich von einem Bankraub gesprochen?

Beim einfachen Raub ist der Wert der Beute sehr wohl erheblich.
Stimmt, aber nachdem nicht von "Beute im Wert von x Euro" die Rede war, muss man von Bargeld ausgehen. Und wo liegt so viel Geld herum außer in einer Bank?
 
Und wo liegt so viel Geld herum außer in einer Bank?

Auch wenn ich es nicht gerne mache. Du liest nicht zufällig Zeitung?
Was Menschen so alles zu Hause rumliegen haben?

Aber sieh es meinetwegen als das wozu es auch gedacht war, nur als ein Beispiel!
Ob als Wertgrenze, Schwere einer Verletzung, Dauer einer Beeinträchtigung, der Beispiele gäbe es viele.
 
Reden wir hier wirklich von Raub oder von Einbruch?

Aber gut... als Beispiel. In Bezug auf das Strafmaß finde die Intention relevanter als den Outcome des Verbrechens.
 
Stimmt, aber nachdem nicht von "Beute im Wert von x Euro" die Rede war, muss man von Bargeld ausgehen. Und wo liegt so viel Geld herum außer in einer Bank?

ist eigentlich ein umstrittenes thema.

zb dieb klaut brieftasche und es sind 60.000 euro drinnen.

die lehre sagt: na moment mal der hatte ja keinen vorsatz auf 60.000. der hat vielleicht geglaubt es sind nur 500 euro drinnen. ergo einfacher diebstahl maximal 6 monate.

die rechtsprechung sagt: wurscht, der wollte klauen und hat sich viel erhofft. über 50.000 --> ergo maximalstrafe 10 jahre....
 
ist eigentlich ein umstrittenes thema.

zb dieb klaut brieftasche und es sind 60.000 euro drinnen.

die lehre sagt: na moment mal der hatte ja keinen vorsatz auf 60.000. der hat vielleicht geglaubt es sind nur 500 euro drinnen. ergo einfacher diebstahl maximal 6 monate.

die rechtsprechung sagt: wurscht, der wollte klauen und hat sich viel erhofft. über 50.000 --> ergo maximalstrafe 10 jahre....
In der Tat? Hast du dafür einen Präzedenzfall parat?
 
In der Tat? Hast du dafür einen Präzedenzfall parat?

find ich jetzt keinen. glaub kommt in einem der standardlehrbücher zum allgemeinen teil strafrecht vor (kienapfel/schmoeller).

es gibt halt kuriose entscheidungen zb. was ist eine straflose vorbereitungshandlung und was nicht?

der ogh hat mal entschieden, dass wenn ein "räuber" vor der bank seine kennzeichen abpickt und unkenntlich macht dies keine straflose vorbereitungshandlung ist sondern schon eine versuchsausführung......
(wobei beim raub das wichtige element die wegnahme einer fremden sache unter gewaltanwendung oder einer drohung ist).
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
und das führt die gerichtsbarkeit und den strafvollzug ohnehin ins absurde ... sowohl von der strafhöhe als auch von den extrawürsten die er bekommt!
Finde ich auch.
Wenn es auf einer rechtlichen Grundlage basiert, und das ist anzunehmen, liegt es an uns, das zu ändern!
Wir wählen die Menschen die solche Sachen beschließen!!!!
Das Problem ist, dass es im Strafvollzug keine mathematische Formel gibt, sondern viel Ermessensspielraum. Natürlich könnte man diesen einschränken, aber Tatsache ist, dass dies weder rote noch blaue noch schwarze Justizminister der letzten Jahre getan haben. Und von Grünen und Neos würde ich mir auch nicht unbedingt einen strengeren Strafvollzug erwarten.

Gerade beim Bankraub ist die Summe doch unerheblich, zumal der Räuber das ja gar nicht steuern kann. Wer denkt beim Rausgehen aus der Bank schon: "Oh, jetzt hab ich rd. 500.000 Euro erbeutet. Phu, das ist aber schon viel, wenn sie mich erwischen. Da lass ich lieber mal die Hälfte da..." :D
Beim Raub gibt es tatsächlich keine verschärfte Strafdrohung, wenn ein bestimmter Betrag überschritten wird, sondern wenn die Art der Gewaltausübung besonders "hart" ist. Es liegt aber im Ermessen des Richters, ein höheres Strafmaß anzusetzen, wenn der verursachte Schaden höher ist. Zwar ist der "Erfolg" beim Raub tatsächlich von Zufällen abhängig, aber immerhin hat der Räuber auch mehr Geld zur Verfügung, das er verprassen kann. Dass dies beim Strafmaß berücksichtigt wird, halte ich für legitim.

find ich jetzt keinen. glaub kommt in einem der standardlehrbücher zum allgemeinen teil strafrecht vor (kienapfel/schmoeller).
Das kann ich mir nicht vorstellen. Gerade bei Diebstahlsprozessen liegt die Kunst des Anwalts darin, dem Richter vorzumachen, dass der Vorsatz seines Klienten auf einen wesentlich geringeren Betrag gerichtet war.

die rechtsprechung sagt: wurscht, der wollte klauen und hat sich viel erhofft. über 50.000 --> ergo maximalstrafe 10 jahre....
Ich glaube, Du hast Dich etwas missverständlich ausgedrückt, weshalb Dich KontoVerse76 ws falsch verstanden hat. Maximalstrafe 10 Jahre steht im Gesetz bei Diebstahl von mehr als € 50.000, was aber nicht bedeutet, dass dieser Maximalrahmen bei einem Schaden von 60.000 bereits ausgeschöpft wird. ;) Wahr ist aber, dass bei dieser Schadenshöhe die Mindeststrafe 1 Jahr beträgt.

der ogh hat mal entschieden, dass wenn ein "räuber" vor der bank seine kennzeichen abpickt und unkenntlich macht dies keine straflose vorbereitungshandlung ist sondern schon eine versuchsausführung......
Und das mit vollem Recht. Die strafbare "ausführungsnahe Handlung" erfolgt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht vor der geplanten Ausführung, ein Indiz dafür ist "Setzen von sozial auffälligem, störendem Verhalten". Das trifft in diesem Fall komplett zu - natürlich muss man dem potenziellen Räuber auch noch nachweisen, dass er einen Raub geplant hat.
 
Das kann ich mir nicht vorstellen. Gerade bei Diebstahlsprozessen liegt die Kunst des Anwalts darin, dem Richter vorzumachen, dass der Vorsatz seines Klienten auf einen wesentlich geringeren Betrag gerichtet war.

1. hängt die kunst des anwalts davon ab wieviel du ihm bezahlst. und 2. hats mal ein strafverteidiger so ausdgedrückt: ihr ganzes wissen von der uni sehr schön, aber versuchen sie das mal anzuwenden, wenn der richter über sie drüber fährt wie ein panzer.
natürlich kannst versuchen zu berufen :-D aber hängt wieder von 1. ab....
bzw. brauchst an gscheiten anwalt der auch aktiv was macht. viele berufsgründe werden ja in der 2. instanz abgeschmettert, weil der anwalt keine maßnahme gesetzt hat in der 1. bzw. 5x was reinreklamiert werden muss ins protokoll ehe es berücksichtigt wird von der 2. instanz....usw.


Ich glaube, Du hast Dich etwas missverständlich ausgedrückt, weshalb Dich KontoVerse76 ws falsch verstanden hat. Maximalstrafe 10 Jahre steht im Gesetz bei Diebstahl von mehr als € 50.000, was aber nicht bedeutet, dass dieser Maximalrahmen bei einem Schaden von 60.000 bereits ausgeschöpft wird. ;) Wahr ist aber, dass bei dieser Schadenshöhe die Mindeststrafe 1 Jahr beträgt.

wird er eh nicht. die grenze von +50.000 wird auch nicht ausgenützt wennst 50 mio abgezweigt hast ;-) (hängt wieder von deinem anwalt ab).

Und das mit vollem Recht. Die strafbare "ausführungsnahe Handlung" erfolgt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht vor der geplanten Ausführung, ein Indiz dafür ist "Setzen von sozial auffälligem, störendem Verhalten". Das trifft in diesem Fall komplett zu - natürlich muss man dem potenziellen Räuber auch noch nachweisen, dass er einen Raub geplant hat.

wieso mit vollem recht? du weisst ganz genau, dass es höchst umstritten ist, wann eine ausführungnahe handlung anzusetzen ist oder nicht.
im zweifel, dann wenn der bankräuber die tür aufmacht (blöd natürlich wenn er sich nicht über die öffnungszeiten der filiale informiert hat - da könnte man eventuell darüber diskutieren, ob der versuch jetzt absolut (nicht strafbar) oder relativ (strafbar) unmöglich war.

mit der logik die du das vorschlägst, wär ich ja schon wegen mordes strafbar, wenn ich mir eine waffe besorge und mein "opfer" ausspähe....
 
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wieso mit vollem recht? du weisst ganz genau, dass es höchst umstritten ist, wann eine ausführungnahe handlung anzusetzen ist oder nicht.
Natürlich ist es umstritten, aber in diesem Fall ist es ziemlich klar, und der OGH hat MMN richtig entschieden.
 
m.m.n. der gleichheitsgrundsatz. ein kleiner hendldieb wird vermutlich ned über weihnachten heimdürfen. (was aber eh ok ist)



und das führt die gerichtsbarkeit und den strafvollzug ohnehin ins absurde ... :roll: sowohl von der strafhöhe als auch von den extrawürsten die er bekommt!


Der kleine Hendldieb kann, wenn er sich gut aufführt, auch zu Weihnachten nach Hause. Beim Hoeness dürfte die Lage so sein, daß weder Flucht, noch Verabredungs - noch Wiederholungsgefahr besteht und er sehr, sehr fest beim Staat brennnen darf. Nachzahlung + Strafzinsen und Abschöpfung krimineller Gewinne + Anwaltskosten in saftigen Höhen. Leute wie der nutzen uns nichts, wenn sie in der Haft Biblotheker spielen, wie Strasser, diese Leute sollen ruhig arbeiten und zahlen. Die Finanz lässt NIEMALS aus, das ist weit schlimmer.
 
Natürlich ist es umstritten, aber in diesem Fall ist es ziemlich klar, und der OGH hat MMN richtig entschieden.

mein rechtsprofessor hat immer gesagt: nur weil der ogh in letzter instanz etwas entscheidet, muss es nicht immer richtig sein ;-)

aber das urteil ist bis jetzt ein einzelkuriosum geblieben.
 
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