Vielleicht sollte man Berichte in der Kronenzeitung nicht so wörtlich nehmen. Da wird doch einiges ausgeschmückt.
Anscheinend gibt es Leute, die Frantiek Ryne nicht mögen, jedenfalls wurde er schon mehrmals Opfer von Angriffen und Sachbeschädigung an seinem Haus. Deshalb hat er eine Überwachungskamera installiert. Durch die Überwachungskamera konnten tatsächlich zwei Täter identifiziert werden, die eine Fensterscheibe eingeworfen haben. Einer der Verdächtigen beantragte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Überwachungssystems von Herrn Ryne. Ob er sich davon etwas für das Strafverfahren gegen ihn versprach oder ob es ihm ums Prinzip ging (weil er Herrn Ryne nicht mag), weiß ich nicht. Die tschechische Datenschutzbehörde entschied jedenfalls, dass die Überwachung tatsächlich nicht rechtmäßig war, weil sie auch den öffentlichen Raum umfasste und verhängte eine Verwaltungsstrafe gegen Herrn Ryne. Herr Ryne beschritt dagegen den Rechtsweg durch die Instanzen und das tschechische Verwaltungsgericht legte den Fall als Vorfrage dem EuGH vor. Die Frage, die der EuGH zu entscheiden hatte, war ausschließlich: "Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 gefasst werden, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht?" Der EuGH verneinte diese Frage: "Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird."
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160561&doclang=DE
Es hat also nicht der "Einbrecher", der eigentlich ein Sachbeschädiger ist, beim EuGH geklagt, sondern der Rechtsstreit, zu dem der EuGH obige Vorfrage klären sollte, war zwischen dem Betreiber der Überwachungsanlage und der tschechischen Datenschutzbehörde. Über die Persönlichkeitsrechte des "Einbrechers" oder über Schadenersatz hatte der EuGH keine Entscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung ging es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Überwachungskamera, unabhängig von dem Vorfall, durch den die Frage aufgeworfen wurde.