(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Jeder andere Passant könnte dann nach wie vor seine Persönlichkeitsrechte einklagen, aber eben kein in flagranti erwischter Straftäter.

Entweder oder! Alle oder keiner?

Aber bei der geplanten Maut in Deutschland sollten die Straßenbenützer, egal welcher Herkunft, gleich behandelt werden, nicht?
 
Entweder oder! Alle oder keiner?

Aber bei der geplanten Maut in Deutschland sollten die Straßenbenützer, egal welcher Herkunft, gleich behandelt werden, nicht?
Das ist ein Vergleich Äpfel mit Birnen, der Deiner nicht würdig ist.

Ich will Dir ein Beispiel zeigen, das wesentlich besser vergleichbar ist: Der Mensch hat ja grundsätzlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht verwirkt er jedoch, wenn er bei einem Verbrechen in flagranti erwischt wird. Wenn ich also einem Einbrecher bei seiner "Arbeit" einen Nudelwalker am Schädel haue, kann er von mir üblicherweise kein Schmerzensgeld verlangen. Wenn somit sogar das Recht auf körperliche Unversehrtheit situationselastisch ist, warum sollte es das Persönlichkeitsrecht nicht sein?

Ich fürchte, der EuGH hat mit seiner Entscheidung eine gefährliche Systemwidrigkeit in unserer Rechtsordnung aufgezeigt, die MMN schleunigst repariert gehört.
 
Wenn ich also einem Einbrecher bei seiner "Arbeit" einen Nudelwalker am Schädel haue, kann er von mir üblicherweise kein Schmerzensgeld verlangen.

Grundsätzlich ist Einbruch ein Vergehen und kein Verbrechen.

Verlangen kann er es! Ob es zugesprochen wird ist dann wieder eine andere Frage.:mrgreen:

"Nudelwalker auf den Kopf hauen".

Ich denke damit wären wir zB. beim Thema Notwehrüberschreitung.:hmm:
 
Grundsätzlich ist Einbruch ein Vergehen und kein Verbrechen.
Das ist falsch. Bei einem Vergehen ist die Höchststrafe bis zu 3 Jahren, bei Einbruchsdiebstahl jedoch 5 Jahre. Abgesehen davon: Erklärst Du mir bitte die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung?

"Nudelwalker auf den Kopf hauen".
Ich denke damit wären wir zB. beim Thema Notwehrüberschreitung.
Ich fürchte, die wenigsten haben eine Ahnung, wie weit in Österreich Notwehr geht. Notwehr bedeutet, sich der Verteidigung zu bedienen, die notwendig ist, um einen Angriff bspw. auf sein Vermögen abzuwehren. Beim Draufhauen auf den Täter trifft das vollkommen zu - den wenigsten Opfern wird man zubilligen können, in einer Einbruchssituation den Angriff mit "schonenderen" Mitteln abwehren zu müssen.
 
Wenn er den Kopf beim Fernster reinsteckt??? Dei Verhandlung möcht ich sehen!
Ich spiele jetzt nicht jede einzelne mögliche Situation mit Dir durch. Es wird natürlich, wie immer, einzelfallbezogen entschieden. Wenn einer gewaltsam ein Fenster aufbricht, kann ich mir vorstellen, dass der Nudelwalker als Notwehr locker durchgeht.

Machen Gerichte immer wieder. Und das zurecht!
Beispiele?

Ich kann Dir einige Beispiele nennen, wo schärfere Mittel als ein Nudelwalker eingesetzt wurden, und wo es trotzdem Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen gab:
http://www.vienna.at/einbrecher-ers...ochen/vienna-news-boberrauter-20041216-022750
http://wien.orf.at/news/stories/2623391
http://kurier.at/chronik/wien/angst-vor-jedem-fahrgast/32.600.195
 
Gibts auch seriöse Quellen?
Was verstehst Du darunter? :roll:

Ich habe eigentlich in erster Linie Dich nach Beispielen gefragt, wo ein Schlag gegen einen Einbrecher zu einer Verurteilung geführt hat.
 
Was verstehst Du darunter? :roll:

Ich habe eigentlich in erster Linie Dich nach Beispielen gefragt, wo ein Schlag gegen einen Einbrecher zu einer Verurteilung geführt hat.

Nur weil man nichts liest, heisst es nicht das es das nicht gibt. Macht sich halt nicht so gut in den Medien als andersrum!
 
Nur weil man nichts liest, heisst es nicht das es das nicht gibt. Macht sich halt nicht so gut in den Medien als andersrum!
Im Gegenteil, das würde sich in den Medien sogar sehr gut machen, weil die Entrüstung groß wäre.
"Witwe schlägt Einbrecher auf den Kopf: Haft!" würde jeder Boulevard-Chefredakteur prominent platzieren.

Ich fasse also zusammen: Du bezeichnest orf.at (und somit die APA), den Kurier und vienna.at als unseriöse Quellen, kannst jedoch nicht definieren, was Du als seriös ansiehst.
Du behauptest, es würde bei Schlägen gegen Einbrecher "immer wieder" zu Verurteilungen wegen Notwehrüberschreitung kommen, kannst aber kein einziges Beispiel einer derartigen Verurteilung nennen.
 
kannst jedoch nicht definieren, was Du als seriös ansiehst.

Eine Verhandlung im Saal erachte ich als seriös!
Selbst erlebt, wobei es zugegebenermaßen zu keiner Verurteilung des widerspenstigen "Opfers" gekommen ist, aber zur Warnung des Richters an selbiges, beim nächsten Mal wohl selbst vor dem Richer zu stehen.

:mrgreen:
 
Woran das liegen mag? :mrgreen:
An praxisfremden Gesetzen vielleicht? An einem Staat, der selbst viel zu wenig tut, um seine Bürger vor Verbrechern zu schützen und ihm statt dessen bei der Selbsthilfe Prügel vor die Beine wirft?

Jeder andere Passant könnte dann nach wie vor seine Persönlichkeitsrechte einklagen, aber eben kein in flagranti erwischter Straftäter.
So in etwa stelle ich mir das auch vor.
 
Was würde gegen so ein Modell sprechen? :roll:

Genau genommen gar nichts. Denn wie schon geschrieben, sind Rechtsordnung und Gesetze etwas, das von Menschen geschaffen wurde und weiter geschaffen und verändert wird.
 
Vielleicht sollte man Berichte in der Kronenzeitung nicht so wörtlich nehmen. Da wird doch einiges ausgeschmückt.

Anscheinend gibt es Leute, die František Ryneš nicht mögen, jedenfalls wurde er schon mehrmals Opfer von Angriffen und Sachbeschädigung an seinem Haus. Deshalb hat er eine Überwachungskamera installiert. Durch die Überwachungskamera konnten tatsächlich zwei Täter identifiziert werden, die eine Fensterscheibe eingeworfen haben. Einer der Verdächtigen beantragte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Überwachungssystems von Herrn Ryneš. Ob er sich davon etwas für das Strafverfahren gegen ihn versprach oder ob es ihm ums Prinzip ging (weil er Herrn Ryneš nicht mag), weiß ich nicht. Die tschechische Datenschutzbehörde entschied jedenfalls, dass die Überwachung tatsächlich nicht rechtmäßig war, weil sie auch den öffentlichen Raum umfasste und verhängte eine Verwaltungsstrafe gegen Herrn Ryneš. Herr Ryneš beschritt dagegen den Rechtsweg durch die Instanzen und das tschechische Verwaltungsgericht legte den Fall als Vorfrage dem EuGH vor. Die Frage, die der EuGH zu entscheiden hatte, war ausschließlich: "Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 gefasst werden, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht?" Der EuGH verneinte diese Frage: "Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird."
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160561&doclang=DE

Es hat also nicht der "Einbrecher", der eigentlich ein Sachbeschädiger ist, beim EuGH geklagt, sondern der Rechtsstreit, zu dem der EuGH obige Vorfrage klären sollte, war zwischen dem Betreiber der Überwachungsanlage und der tschechischen Datenschutzbehörde. Über die Persönlichkeitsrechte des "Einbrechers" oder über Schadenersatz hatte der EuGH keine Entscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung ging es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Überwachungskamera, unabhängig von dem Vorfall, durch den die Frage aufgeworfen wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gut, dann ist das ja klar. Der Verbrecher bekommt keinen Schadenersatz, und darum ging es ja.
 
Gut, dann ist das ja klar. Der Verbrecher bekommt keinen Schadenersatz, und darum ging es ja.
Zunächst danke an barfly für die Recherche und den ausführlichen Beitrag. krone.at hat da ziemlich die Tatsachen verdreht.

Trotzdem ist das MMN nicht unbedingt das Ende der Geschichte. Es wäre es spannend zu erfahren, ob die Entscheidung weitere Rechtsfolgen hat, z.B.:

* Da die Kamera rechtswidrig installiert war, dürfen die Aufnahmen als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden? Es könnte passieren, dass zwar "klar" ist, wer der Täter ist, dieser aber nicht verurteilt werden kann.

* Kann der Täter evtl. doch zivilrechtlich Schadenersatz wg Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einklagen?
 
* Da die Kamera rechtswidrig installiert war, dürfen die Aufnahmen als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden? Es könnte passieren, dass zwar "klar" ist, wer der Täter ist, dieser aber nicht verurteilt werden kann.

In den USA könnte das passieren. Ob auch bei uns? Wo sind jetzt die Forumsexperten der Juristerei?
 
Zunächst danke an barfly für die Recherche und den ausführlichen Beitrag. krone.at hat da ziemlich die Tatsachen verdreht.

Trotzdem ist das MMN nicht unbedingt das Ende der Geschichte. Es wäre es spannend zu erfahren, ob die Entscheidung weitere Rechtsfolgen hat, z.B.:

* Da die Kamera rechtswidrig installiert war, dürfen die Aufnahmen als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden? Es könnte passieren, dass zwar "klar" ist, wer der Täter ist, dieser aber nicht verurteilt werden kann.

* Kann der Täter evtl. doch zivilrechtlich Schadenersatz wg Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einklagen?

ha ha ha ha. aber doch nicht in österrreich. da darf auch das gericht illegal erworbene beweise verwerten......
 
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