(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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ok, dann halt liberalisiertes Strafgesetz :mad:

....das schon eher!

Das SMG bleibt aber davon unberührt.

Es geht ja um die Gewerbsmäßigkeit...der Handel, Besitz, die Weitergabe und der Schmuggel von Suchtmittel bleibt ja weiterhin strafbar.
Die Exekutive wird ja wohl auch die Fähigkeit haben eine Gewerbsmäßigkeit nachzuweisen, ohne den Schmäh: "ein Delikt: Zack Gewerbsmäßig!"
 
Du meinst also im Ernst, die ganze - berechtigte - derzeitige Aufregung darüber, daß der sich seit Gültigkeit dieses Gesetzes der Drogenhandel im öffentlichen Raum vervielfacht hat, ist eigentlich reiner "Holler" ???
 
Du meinst also im Ernst, die ganze - berechtigte - derzeitige Aufregung darüber, daß der sich seit Gültigkeit dieses Gesetzes der Drogenhandel im öffentlichen Raum vervielfacht hat, ist eigentlich reiner "Holler" ???

Das nicht.
Aber die 10-15 Dealer bei der U6 Station Jägerstrasse hats auch schon VOR der Novellierung gegeben. Von daher sehe ich keinen Zusammenhang.
 
Aber die 10-15 Dealer bei der U6 Station Jägerstrasse

:nono: die ganze U 6 ist betroffen, Josefstädter, Ottakring sind ganz ganz schlimm betroffen, da läufst tagsüber schon an 20 - 30 vorbei, jeder quatscht Dich an, abends meide ich das dort ganz, die sind in großen Gruppen unterwegs, überall, am Bahnsteig, an den Treppen am Eingang, überall, Brunnenmarkt am Abend ganz ganz schlimm und nein, ich find das nicht mehr normal, wenn ma Dealern einen Monatsverdienst von 400,- im Schnitt übers Jahr nachweisen muss.
 
und das wären dann schon alle?

Nah...das sind die die ich regelmäßig sehe....bei den anderen Hotspots war ich schon länger nicht mehr....

Aber wennst die Links gelesen hast, hast auch mitbekommen, dass man den Strafrahmen erhöht und die Möglichkeit einer U-Haft über "Handeln im öffentlichen Raum" und halt nicht über die Gewerbsmäßigkeit herstellt.
 
Auch Wiener Drogenberatung gegen Gesetz
In die Kritik der Wiener Polizei stimmt auch Michael Dressel, Koordinator für Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien, mit ein. Er sei zwar nicht für eine allgemeine Verschärfung, sondern „eine Verschärfung der Bestimmungen für Drogenhandel im öffentlichen Raum“. Dealen in der Öffentlichkeit sollte strenger bestraft werden, fordert Dressel, „etwa so streng, wie wenn Drogen an Jugendliche verkauft werden“.

Dass der Drogenhandel in Wien zugenommen hat, bestätigt auch der Koordinator. In der jüngeren Vergangenheit sei der Drogenhandel grundsätzlich zurückgegangen, in den letzten Monaten aber wieder gestiegen. „Wir haben derzeit die kuriose Situation, dass wir mehr Drogenhändler auf der Straße haben als Käufer“, sagt Dressel.
 
:fragezeichen:Jetzt kenn i mi nimma aus:
SMG § 28a:
(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1.gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2.als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
3.in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1.als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2.als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
3.in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

Im StgB wird Gewerbsmäßigkeit u.A. mit insgesamt DREImaliger Tatbegehung definiert.
Das SMG beschränkt es auf insgesamt Zweimal.
Auch ist die Verhängung der U-Haft ja erst möglich, wenn das angeklagte Delikt u. A. mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahre bedroht ist.
Das SMG bedroht den gewerbsmäßigen Handel aber mit mindestens einem Jahr.
:fragezeichen: :schulterzuck::jawdrop:
 
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