(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Oh ich bin überzeugt das es stimmt, ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und behaupte das der Kenianische Botschafter ja wohl wissen wird was in seinem Land geht und was nicht.
Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme des Innenministeriums, die dem Botschafter widerspricht. Kenia habe sich geweigert, ein Heimreisezertifikat auszustellen, und drum kann er schon seit fast einem Jahr nicht abgeschoben werden, obwohl er in Österreich keine Aufenthaltsgenehmigung hat.

Ich frage mich aber schon, warum ein solcher Mehrfach-Straftäter nicht zumindest in Schubhaft genommen werden kann, bis das Zertifikat eintrifft. Noch schlimmer empfinde ich das luschige "Auf freiem Fuß anzeigen", von dem immer öfter auch bei Gewaltverbrechen zu lesen ist. Wir haben leider eine Sparjustiz, bei der Kostensenkung offenbar oberstes Ziel ist. Siehe die letzten Vergewaltigungsfälle: Im Fall Praterstern wurden die Täter zwar in U-Haft genommen, in einem fast zeitgleich stattgefundenen Fall in Graz der Täter nur angezeigt. Der Unterschied: Beim Grazer Fall war es "nur" versuchte Vergewaltigung, aber nur weil der Täter (ich glaube vom Opfer selbst, im Zusammenwirken mit Passanten) an der Vollendung seiner Tat gehindert wurde. D.h. der U-Richter geht davon aus, dass bei "nur" versuchter Vergewaltigung weder Fluchtgefahr, noch Wiederholungsgefahr besteht? Woher nimmt er diese Weisheit?

Im Fall des Brunnenmarkt-Mörders war es so, dass er vor einem Jahr bereits wegen eines Eisenstangen-Attentats angezeigt wurde. Aber weil er das damlige Opfer nicht getötet hat, war unsere Sparjustiz offenbar der Meinung, es reiche eine Anzeige auf freiem Fuß. Verhandelt wurde der Fall offenbar bis dato auch nicht. Ich schließe daraus: ein versuchter Mord bzw. eine vollendete absichtliche Körperverletzung ist nur ein Kavaliersdelikt?

Es wird auf einen Totschlag hinauslaufen, einen Mord wird ma ihm nicht nachweisen können, wie Du weist, müsste ma ihm dann Vorsatz nachweisen können.
Also wenn in so einem Fall nur Totschlag rauskommt, würde das für mich tatsächlich unter "Wahnsinnige Rechtsprechung" fallen.
 
@Mitglied #155646
Also wenn in so einem Fall nur Totschlag rauskommt,
ok, vielleicht schwerer Totschlag, ein Mord ist es, wennst ihm den Vorsatz nachweisen kannst.
warum ein solcher Mehrfach-Straftäter nicht zumindest in Schubhaft genommen werden kann,
Seine Strafen hat er abgesessen, ich weis ned, wie und warum ma in Schubhaft genommen werden kann, irgendwas stinkt ganz gewaltig.
dass bei "nur" versuchter Vergewaltigung weder Fluchtgefahr, noch Wiederholungsgefahr besteht? Woher nimmt er diese Weisheit?
Das liegt vielleicht daran, das auf Vergewaltigung in Österreich ehh nur sehr lasche Strafen stehn, bin mir ned mal sicher, ob eine "versuchte" überhaupt mit Haft zu anden wäre.
Verhandelt wurde der Fall offenbar bis dato auch nicht.
Weist Du jetzt woher ?
 
@Mitglied #155646 ok, vielleicht schwerer Totschlag, ein Mord ist es, wennst ihm den Vorsatz nachweisen kannst.
Vorsatz ist es in jedem Fall, andernfalls wäre es ja Fahrlässigkeit und damit noch absurder. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist nur, dass Letzterer eine "allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung" voraussetzt, und da ist die österreichische Rechtsprechung nach meinem Wissensstand restriktiv. Der OGH hat einem Ehemann, der seine Frau in flagranti mit einem Liebhaber erwischt und einen der beiden getötet hat, diese Gemütsbewegung bspw. nicht zugestanden. Im Brunnenmarkt-Fall halte ich es daher für ausgeschlossen. Wenn, dann wird ein Anwalt überhaupt auf Unzurechnungsfähigkeit plädieren, aber das sind dann - in meinen Augen - bereits grausliche Rechtsverdrehereien.


Das liegt vielleicht daran, das auf Vergewaltigung in Österreich ehh nur sehr lasche Strafen stehn, bin mir ned mal sicher, ob eine "versuchte" überhaupt mit Haft zu anden wäre.
Doch, ein Versuch ist im Prinzip genauso strafbar wie eine vollendete Tat - es gibt im Strafrecht keine explizite Unterscheidung, nur die Richter urteilen bei Versuch natürlich meist etwas milder. Ein Grund zur U-Haft besteht somit prinzipiell auch bei versuchter Vergewaltigung, weil das mögliche Strafmaß jedenfalls über 3 Jahren Haft liegt.

Auf Vergewaltigung stehen in Österreich bis zu 10 Jahre Haft, in schweren Fällen (Qualen, Körperverletzung oder Schwangerschaft als Folge) bis 15 Jahre. Wahr ist, dass die Urteile meist sehr mild ausfallen. Mir ist von einem Experten ins Gesicht gesagt worden, dies geschehe deshalb, weil die Täter in den meisten Fällen behaupten, es wäre einvernehmlicher Sex gewesen und Aussage gegen Aussage steht; und wenn der Richter der Frau mehr glaubt als dem Mann, sich aber nicht ganz sicher ist, spricht er halt ein mildes Urteil. Ist sehr befremdlich, aber offenbar so Praxis in Österreich.

Seine Strafen hat er abgesessen, ich weis ned, wie und warum ma in Schubhaft genommen werden kann, irgendwas stinkt ganz gewaltig.
Weist Du jetzt woher ?
Ich weiß es nicht explizit, aber wenn jemand im Juli 2015 eine absichtliche Körperverletzung verübt und im Mai 2016 nicht einsitzt, vermute ich einfach, dass der Fall noch nicht verhandelt wurde. Wenn es das Urteil schon gab und er trotzdem frei war, ist es für mich noch mehr "wahnsinnige Rechtsprechung" als im anderen Fall.
 
Noch schlimmer empfinde ich das luschige "Auf freiem Fuß anzeigen", von dem immer öfter auch bei Gewaltverbrechen zu lesen ist
richtig, kommt ganz offensichtlich mehr und mehr "in Mode". Wobei sich der "Normalbürger" die Gründe dafür vermutlich aussuchen kann: Sparjustiz, (über)liberale Tendenzen in der Justiz, ... ???
 
Mir ist von einem Experten ins Gesicht gesagt worden, dies geschehe deshalb, weil die Täter in den meisten Fällen behaupten, es wäre einvernehmlicher Sex gewesen und Aussage gegen Aussage steht; und wenn der Richter der Frau mehr glaubt als dem Mann, sich aber nicht ganz sicher ist, spricht er halt ein mildes Urteil. Ist sehr befremdlich, aber offenbar so Praxis in Österreich.
Ist aber nix Neues: über Vergewaltiger hat die österr. Justiz seit jeher schon weitestgehend die schützende Hand gehalten. Habe einen sehr krassen Opfer-Fall in der Verwandtschaft - und es ist einfach nur unglaublich und haarsträubend, wie lax mit dem Täter umgegangen wurde/wird.
In den meisten Fällen ist diesen Tätern eigentlich klar, daß ihnen so gut wie eh nix passieren kann :(
 
Vorsatz ist es in jedem Fall,
Aber Du weist sicher auch, das ihm der nachgewiesen werden muss ;)
Der OGH hat einem Ehemann, der seine Frau in flagranti mit einem Liebhaber erwischt und einen der beiden getötet hat, diese Gemütsbewegung bspw. nicht zugestanden
Eben, der OGH, aber kein Gericht in Ö
Wenn, dann wird ein Anwalt überhaupt auf Unzurechnungsfähigkeit plädieren, aber das sind dann - in meinen Augen - bereits grausliche Rechtsverdrehereien.
Wahrscheinlich, wie rechtlich vorgesehen bei psychisch kranken Personen, egal ob es uns gefällt oder nicht, gleiches Recht für alle.
ein Versuch ist im Prinzip genauso strafbar wie eine vollendete Tat
ok, deswegen hab ich ja gefragt ;)
Ich weiß es nicht explizit, aber wenn jemand im Juli 2015 eine absichtliche Körperverletzung verübt und im Mai 2016 nicht einsitzt, vermute ich einfach, dass der Fall noch nicht verhandelt wurde. Wenn es das Urteil schon gab und er trotzdem frei war, ist es für mich noch mehr "wahnsinnige Rechtsprechung" als im anderen Fall.
Ehh, wahrscheinlich ist er mit 4 - 6 Monaten davongekommen, er ist ja erst seit kurzem am BM aufgetaucht, für mich liegt der Fehler auch darin, das sich nicht darum gekümmert wird, wie es mit Straftätern nach der Haft weitergeht, aber vielleicht ist er auch abgehauen ? keine Ahnung, ich hätt jedenfalls gedacht, das ma sich in diesem speziellen Fall ein bissi mehr sorgt von Seiten der Ämter, für mich wäre wissenswert, seid wann der Abschiebebescheid existiert und ob er zugestellt wurde.
 
:hmm: heisst das dann jetzt, dass frueher alles besser war oder nicht

...keine Ahnung, wie es in diesem Zusammenhang ist.
Jedenfalls bekommst bei den Saudis für 20 reinrassige Rennkamele einen ganzen Harem.....Die 12 Schafe sind das Sis-Kebab für die Hochzeit mit EINER Frau..........;)

, für mich wäre wissenswert, seid wann der Abschiebebescheid existiert und ob er zugestellt wurde.
...das erfährst ja leider auch nicht aus den Medien.
Stellt sich die Frage, ob hier schlampig recherchiert wird, oder ob die Medien zu solchen Angaben keinen Zugang haben.
 
@Mitglied #52454
tellt sich die Frage, ob hier schlampig recherchiert wird, oder ob die Medien zu solchen Angaben keinen Zugang haben.
Beides, zuerst kommt die Schleudermeldung in die Medien, da zählt nur die reiserische Überschrift, dann gibt es ein paar wenige Journs, die wirklich recherchieren, sie haben dann eine halbwegs richtige Meldung, wenn, ja wenn der Polizeisprecher eine Ansage macht, aber selbst die wird von jeder Zeitung anders ausgelegt.
 
Aber Du weist sicher auch, das ihm der nachgewiesen werden muss ;)
Das dürfte in diesem Fall überhaupt kein Problem sein. Das Gegenteil von Vorsatz ist Fahrlässigkeit, und fahrlässig tötet man i.d.R. nicht mit einer Eisenstange.

Eben, der OGH, aber kein Gericht in Ö
Ja, wird aber nur in Anspruch genommen, wenn ein Urteil eines Gerichtes von einem der beiden Partein nicht akzeptiert wurde.
Der Oberste Gerichtshof ist, wie der Name schon sagt, das höchste Gericht in Österreich in Straf- und Zivilrechtssachen. Es entscheidet natürlich immer in Einzelfällen, nämlich dann wenn ein Urteil angefochten wurde. Seine Entscheidungen gelten aber auch als Leitlinien für künftige Urteile untergeordneter Instanzen. Daher darf mE aus der Tatsache, dass nicht einmal einem gehörnter Ehemann eine "allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung" zugestanden wird, durchaus geschlossen werden, dass dies bei jemanden, der sich eine Bedrohung nur einbildet, erst Recht nicht geschehen wird.

Wahrscheinlich, wie rechtlich vorgesehen bei psychisch kranken Personen, egal ob es uns gefällt oder nicht, gleiches Recht für alle.
Letzteres bestreite ich nicht. Ich halte es aber für Rechtsverdreherei, wenn ein Anwalt im Fällen von klaren Sachverhalten als letzten Strohhalm zur Vermutung der Unzurechnungsfähigkeit greift. Helfen würde es in diesem Fall so oder so nicht. Würde der Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht verurteilt werden, kommt er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, zumindest bis zu seiner Abschiebung.

Ehh, wahrscheinlich ist er mit 4 - 6 Monaten davongekommen, er ist ja erst seit kurzem am BM aufgetaucht, für mich liegt der Fehler auch darin, das sich nicht darum gekümmert wird, wie es mit Straftätern nach der Haft weitergeht, aber vielleicht ist er auch abgehauen ? keine Ahnung, ich hätt jedenfalls gedacht, das ma sich in diesem speziellen Fall ein bissi mehr sorgt von Seiten der Ämter, für mich wäre wissenswert, seid wann der Abschiebebescheid existiert und ob er zugestellt wurde.
Wenn ein mehrfach Vorbestrafter für ein Gewaltverbrechen nur 4-6 Monate Haft ausfasst, fällt das für mich unter "Wahnsinnige Rechtsprechung".
 
@Mitglied #155646
Das Gegenteil von Vorsatz ist Fahrlässigkeit, und fahrlässig tötet man i.d.R. nicht mit einer Eisenstange.
Also bitte jetzt, es geht darum, das ma ihm den Vorsatz nachweisen muss und ned darum, was von irgendwas das Gegenteil ist, die Tötungsabsicht muss NACHGEWIESEN werden, jetzt stell Dich ned dumm.
nämlich dann wenn ein Urteil angefochten wurde
Hab ich was anderes geschrieben ? :verwirrt:
der sich eine Bedrohung nur einbildet,
sei bitte nicht so arrogant, danke ;)
Helfen würde es in diesem Fall so oder so nicht. Würde der Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht verurteilt werden, kommt er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher,
Und genauso sollte es sein, weis nicht, was Du daran nicht verstehst. Wenn nachgewiesen ist, das ein Mensch schwer psychisch krank ist, gehört er nicht in ein "normales" Gefängnis.
Wenn ein mehrfach Vorbestrafter für ein Gewaltverbrechen nur 4-6 Monate Haft ausfasst,
als wäre das neu, wo lebst Du eigentlich ?
 
@Mitglied #52454 Beides, zuerst kommt die Schleudermeldung in die Medien, da zählt nur die reiserische Überschrift, dann gibt es ein paar wenige Journs, die wirklich recherchieren, sie haben dann eine halbwegs richtige Meldung, wenn, ja wenn der Polizeisprecher eine Ansage macht, aber selbst die wird von jeder Zeitung anders ausgelegt.
Ja, sieht ganz so aus.
Heute in der Früh im Radio, die Meldung der Mord ( wo ist die Unschuldsvermutung, der mutmaßliche Täter ist noch nicht wegen Mordes verurteilt worden) hätte verhindert werden können, weil der mutmaßliche Täter ja schon längst einen Abschiebebescheid hatte. Oh Mann!
Natürlich hat man NICHT dazugesagt, aus welchen Gründen der Bescheid nicht vollzogen worden ist!
Das österreichische Aufenthaltsgesetz und das Fremdengesetz regeln diese Vorgehensweise der Ausweisung und auch die Zwangsvollstreckung der Abschiebung bzw. deren Unzulässigkeit.
Es sieht ganz danach aus, dass wenn so eine Abschiebung nicht nach den Buchstaben des Gesetzes abläuft, man bei den zuständigen Behörden keinen Plan B hat, um in der Sache weiter voran kommt, weil niemand die Verantwortung für den Pan B übernehmen will....................
Wenn man aber nach den Buchstaben des Gesetzes vorgeht, das Gesetz aber keine Vorgehensweise für den speziellen Fall vorsieht..... dann ist ja nur der Gesetzgeber dafür verantwortlich oder auch nicht, weil es sich um ein völlig unvorhergesehenes Ereignis handelt.
 
@Mitglied #155646
Also bitte jetzt, es geht darum, das ma ihm den Vorsatz nachweisen muss und ned darum, was von irgendwas das Gegenteil ist, die Tötungsabsicht muss NACHGEWIESEN werden, jetzt stell Dich ned dumm.
Bitte stell Du Dich nicht dumm. Der Vorsatz geht in diesem Fall bereits aus dem Sachverhalt hervor, der Nachweis der Tötungsabsicht wird im konkreten Fall wohl das Einfachste sein.

sei bitte nicht so arrogant, danke ;)
Warum? Die Sache mit der eingebildeten Bedrohung hast Du in die Debatte eingebracht.

als wäre das neu, wo lebst Du eigentlich ?
Wir leben beide in einem Land mit zeitweise wahnsinniger Rechtsprechung. Darum gibt es ja diesen Thread :roll:
 
Der Vorsatz geht in diesem Fall bereits aus dem Sachverhalt hervor, der Nachweis der Tötungsabsicht wird im konkreten Fall wohl das Einfachste sein.
Eben nicht ;) Richter: wollten sie die Frau töten ? Angeklagter : schaut erst etwas dümmlich, dann " ich dacht, die will meinen Schlafplatz "

weil es arogant ist, über psychisch kranke so blöd zu reden.
Die Sache mit der eingebildeten Bedrohung hast Du in die Debatte eingebracht.
weil es so laufen könnte
Wir leben beide in einem Land mit zeitweise wahnsinniger Rechtsprechung
Das wissen ehh alle ;)
 
Eben nicht ;) Richter: wollten sie die Frau töten ? Angeklagter : schaut erst etwas dümmlich, dann " ich dacht, die will meinen Schlafplatz "
Dieser Satz deutet zwar auf ein Motiv hin, widerlegt aber keinesfalls den Tötungsvorsatz.

weil es arogant ist, über psychisch kranke so blöd zu reden.
Es tut mir leid, wenn es bei Dir so angekommen ist. Ich wollte über den Täter nicht blöd reden/schreiben, sondern hab mich nur auf das bezogen, was Du geschrieben hast.

Das wissen ehh alle ;)
Dass die Strafen für Gewaltverbrechen in Ö zu gering sind, gerade im Verhältnis zu jenen für Eigentumsdelikte, hat ja sogar der Justizminister eingeräumt, als er die jüngste Strafrechtsreform initiiert hat. Leider war die Konsequenz v.a. eine Abmilderung der Strafmaße bei Eigentumsdelikten, insbesondere schwerer Betrug un Untreue. Davon profitieren z.B. einigermaßen prominente Angeklagte, die Brandstetter vor seinem Politikeinstieg als Anwalt vertreten hat. Nur wenige Strafmaße für Gewalt wurden hingegen erhöht. Ein Schelm, der Böses dabei denkt ...
 
Davon profitieren z.B. einigermaßen prominente Angeklagte, die Brandstetter vor seinem Politikeinstieg als Anwalt vertreten hat. Nur wenige Strafmaße für Gewalt wurden hingegen erhöht. Ein Schelm, der Böses dabei denkt ...
der Brandstetter war mir immer schon suspekt. Und insbesondere seine Verbrecher-freundliche Haltung zum Thema "Gewaltanstieg in Gefängnissen" - wie kürzlich in diesem KURIER-Artikel beschrieben, gibt schon sehr zu denken. Eigentlich ein Skandal!

Das alles bekräftigt mich in meiner Ansicht, daß es niemals sein dürfte, einen Rechtsanwalt zum Justizminister zu machen. Denn seine zutiefst innere Einstellung wird ein Rechtsanwalt selbst nach seinem Jobwechsel nicht ablegen (können).
 
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