..mal abgesehen davon, dass u.a. du wie auch sonst keiner tatsächlich über den arbeitswillen, oder unwillen aller strafgefangerner bescheid weist, wissen kann!
(du kannst mir aber glauben, dass es "beides" gibt!)
..du selbst schreibst ja auch, dass zwar die meisten "freiwillig" arbeiten, aber was ist dann mit dem rest, der dann ja nicht freiwillig? ..bzw du selbst schreibst ja, dass auch welche nicht arbeiten wollen. Nur strafhaft ist ja auch eine erziehungsmassnahme, deshalb teilt man nach möglichkeit den häftlingen eine arbeit zu, ob der jetzt unbedingt will oder nicht.
..bezüglich: "genötigt werden" ein rechtstaat nötigt nicht, aber er hat seine zwangmittel um druck/einfluss zu einem wohlverhalten zu bewirken bzw zu versuchen dieses durchzusetzen und setzt sie auch ein!
..in dem fall mit:
§ 109 StVG
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
1. der Verweis;
2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);
4.die Geldbuße;
5.der Hausarrest.
..wobei bei arbeitsverweigerung zumeisst mit 3-7 tage hausarrest (absonderung/keller) bestraft wird.
(nur nebenbei bei 5. fallen die bei 3. aufgeszählten punkte ebenso automatisch weg)
..bei punkt 5 ist dann wiederum § 115 StVG (Nichteinrechnung in die Strafzeit) interessant:
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 6)
(das heist zbs bei 7tage hausarrest/absonderung, dass sich seine haft um diese 7 tage verlängern kann.)