(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Hoppala.
Beim Beitrag hab ich das Wort "Häftlinge" als "Flüchtlinge" gelesen.
Ich meinte mit meinem Vorschlag NUR die Flüchtlinge!
Alter! :lol:

Es ging um Gefängnisinsassen, denen man keine Playstation gönnt!


Für Sportwettkämpfe für Flüchtlinge wirst beim Ministerium kaum Unterstützung finden.
Da musst privat Sponsoren finden...was sicher leichter sein wird, als für Häfenbrüder Sponsoren zu finden.
Gehört aber nicht zum Thema "Wahnsinnige Rechtssprechung." ;)
 
Haben die was umgestellt??
Johh....die vor einiger Zeit die Forumssoftware.......glaube mich zu erinnern, dass bei der Umstellung, die neue Software es nicht derpackt hat die Untertitel mitzunehmen......schreib einen Mod eine PN wennst den "Mr. Overstressed" wieder habne möchtest.
Am Besten den @Mitglied #81571, der muss sich eh seine Fadesse vertreiben :undweg:
 
Wie ist das "müssen" zu verstehen?

Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?
..jop: § 44 StVG (Arbeitspflicht) ;)

§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.

(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
 
..jop: § 44 StVG (Arbeitspflicht) ;)

§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.

(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
Mag sein, jedoch kann keiner zur Arbeit genötigt werden. Die Meisten arbeiten im Vollzug freiwillig, damit sie Abwechslung haben. Ansonsten sitzen sie ja nahezu den ganzen Tag in der Zelle. Es gibt aber auch welche, die nicht arbeiten wollen. Da hat sich's dann mit drei Mahlzeiten am Tag.
 
Mag sein, jedoch kann keiner zur Arbeit genötigt werden. Die Meisten arbeiten im Vollzug freiwillig, damit sie Abwechslung haben. Ansonsten sitzen sie ja nahezu den ganzen Tag in der Zelle. Es gibt aber auch welche, die nicht arbeiten wollen. Da hat sich's dann mit drei Mahlzeiten am Tag.

..mal abgesehen davon, dass u.a. du wie auch sonst keiner tatsächlich über den arbeitswillen, oder unwillen aller strafgefangerner bescheid weist, wissen kann!
(du kannst mir aber glauben, dass es "beides" gibt!)

..du selbst schreibst ja auch, dass zwar die meisten "freiwillig" arbeiten, aber was ist dann mit dem rest, der dann ja nicht freiwillig? ..bzw du selbst schreibst ja, dass auch welche nicht arbeiten wollen. Nur strafhaft ist ja auch eine erziehungsmassnahme, deshalb teilt man nach möglichkeit den häftlingen eine arbeit zu, ob der jetzt unbedingt will oder nicht.

..bezüglich: "genötigt werden" ein rechtstaat nötigt nicht, aber er hat seine zwangmittel um druck/einfluss zu einem wohlverhalten zu bewirken bzw zu versuchen dieses durchzusetzen und setzt sie auch ein!

..in dem fall mit: § 109 StVG

Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
1. der Verweis;
2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);
4.die Geldbuße;
5.der Hausarrest.

..wobei bei arbeitsverweigerung zumeisst mit 3-7 tage hausarrest (absonderung/keller) bestraft wird.
(nur nebenbei bei 5. fallen die bei 3. aufgeszählten punkte ebenso automatisch weg)


..bei punkt 5 ist dann wiederum § 115 StVG (Nichteinrechnung in die Strafzeit) interessant:

Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 6)

(das heist zbs bei 7tage hausarrest/absonderung, dass sich seine haft um diese 7 tage verlängern kann.) :(



 
..mal abgesehen davon, dass u.a. du wie auch sonst keiner tatsächlich über den arbeitswillen, oder unwillen aller strafgefangerner bescheid weist, wissen kann!
(du kannst mir aber glauben, dass es "beides" gibt!)

..du selbst schreibst ja auch, dass zwar die meisten "freiwillig" arbeiten, aber was ist dann mit dem rest, der dann ja nicht freiwillig? ..bzw du selbst schreibst ja, dass auch welche nicht arbeiten wollen. Nur strafhaft ist ja auch eine erziehungsmassnahme, deshalb teilt man nach möglichkeit den häftlingen eine arbeit zu, ob der jetzt unbedingt will oder nicht.

..bezüglich: "genötigt werden" ein rechtstaat nötigt nicht, aber er hat seine zwangmittel um druck/einfluss zu einem wohlverhalten zu bewirken bzw zu versuchen dieses durchzusetzen und setzt sie auch ein!

..in dem fall mit: § 109 StVG

Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
1. der Verweis;
2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);
4.die Geldbuße;
5.der Hausarrest.

..wobei bei arbeitsverweigerung zumeisst mit 3-7 tage hausarrest (absonderung/keller) bestraft wird.
(nur nebenbei bei 5. fallen die bei 3. aufgeszählten punkte ebenso automatisch weg)


..bei punkt 5 ist dann wiederum § 115 StVG (Nichteinrechnung in die Strafzeit) interessant:

Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 6)

(das heist zbs bei 7tage hausarrest/absonderung, dass sich seine haft um diese 7 tage verlängern kann.) :(
Kann dir nur beipflichten. Ich selbst war scho öfter im Gefängnis - nicht als Insaße, sondern beruflich. Da redet man halt auch mit den Wärtern und die haben mir gesagt, dass genau das zutrifft, was du schreibst. Sie nehmen ihnen alle Vergünstigungen weg wie TV usw, trotzdem lassen sich manche nicht zur Arbeit bewegen. Dann bleibt nicht viel zur Freizeitgestaltung, das scheint diesen aber egals zu sein.
Die Mehrheit aber arbeitet anscheinend sowieso freiwillig oder macht eine Ausbildung, um eben den Tag rumzubringen und ein wenig was bezahlt bekommen sie auch.
 
.....mir wär es aber lieber die Häftlinge spielen Playstation, als dass sie Zeit und Muse haben irgendeinen Unfug anzustellen.

Haben sie doch, Häftlinge haben unter anderem Zugang zu Büchern und sogar Fernsehen...und es hält sie auch nicht vom Unfug machen ab, ich bezweifle das eine Spielkonsole bessere Ergenisse erzielt.
 
Haben sie doch, Häftlinge haben unter anderem Zugang zu Büchern und sogar Fernsehen...und es hält sie auch nicht vom Unfug machen ab, ich bezweifle das eine Spielkonsole bessere Ergenisse erzielt.
Zumindest in der Zeit, in der sie Lesen, Fernsehen oder Playstation spielen, haben´s für Unfug keine Zeit.
Und so eine Spielkonsole ist ja auch eine nette Vergünstigung.....da können auch schon Zwangsmittel wie oben beschrieben greifen....nicht immer....aber immer öfter...
 
Zumindest in der Zeit, in der sie Lesen, Fernsehen oder Playstation spielen, haben´s für Unfug keine Zeit.
Und so eine Spielkonsole ist ja auch eine nette Vergünstigung.....da können auch schon Zwangsmittel wie oben beschrieben greifen....nicht immer....aber immer öfter...

In der Regel nehmen all diese Tätigkeiten (heute "Entertainment" genannt) den selben Zeitrahmen in anspruch es ist also eher ein entweder/oder Nullsummenspiel....zumindest was das Unfug treiben angeht.

Aber zuvor muss jeder Sozialhilfeempfänger seine Gratis - Konsole haben.

Damit ließen sich bestimmt eine Menge der jüngeren Wähler an Land ziehen.:D


Da bin ich dagegen, dass man Sozialhilfeempfängern Spielkonsolen aufdrängt.

Wieso aufdrängen? Wer sagt schon zu etwas Nein das es "Gratis" gibt? ;)
 
In der Regel nehmen all diese Tätigkeiten (heute "Entertainment" genannt) den selben Zeitrahmen in anspruch es ist also eher ein entweder/oder Nullsummenspiel.
Das Entertainment Angebot ist heutzutage halt vielfältiger....dadurch sind die Chancen auch ein wenig grösser andere Tätigkeiten durzuführen als Unfug anzustellen.

Aber Unfug wirst halt nie abstellen können....nur einschränken.
Wieso aufdrängen? Wer sagt schon zu etwas Nein das es "Gratis" gibt? ;)
Ich stell mir kein Klumpert mehr in die Wohnung......
Aber du hast recht: Nein würd ich dazu auch nicht sagen....ich würds am Flohmarkt verkaufen......wäre dann Sozialmissbrauch.....
 
Wie ist das "müssen" zu verstehen?
Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?
Wie bereits erwähnt, ja gibt es.
Leider werden von dieser Regelung nur Strafgefangene erfasst. U-Häftlinge können arbeiten, müssen aber nicht.
Um dem Häf´n Alltag aus verständlichen Gründen zu entfliehen und weil es auch in Haft schon genug Schwachmatten unter den arbeitspflichtigen Insassen gibt, greift man auch auf Untersuchungshäftlinge zurück.
 
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