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Abgesehen davon, dass die Tatausführung juristisch eine andere Qualität hat als die Beihilfe zur Tat, klingt in dem Artikel auch durch, dass sie.... psychisch..... dazu gezwungen wurde.
Davon steht im Artikel, der hier verlinkt wurde, nix.
Die Verteidigung führte an, daß die Frau "aufgrund einer vorangegangenen Scheidung und einer schwierigen wirtschaftlichen Situation empfänglich für die Manipulationen, die schönen Worte und die sexuellen Vorschläge des Angeklagten gewesen sei". Das hat mit Zwang nix zu tun.
Baldrian betäubt auch nicht, im Gegensatz zu K.O Tropfen deren Verabreichung tatsächlich als Körperverletzung angesehen wird.
Siehe dazu @Mitglied #232783's Kommentar.
Da müßte man jetzt nachschauen, ob im deutschen Recht, nicht alles was verabreicht wird um ein Opfer willenlos und verteidigungsunfähig zu machen, nicht auch automatisch eine Körperverletzung darstellt. Logisch wäre es allemal!
Leider wurde in dem Artikel nicht erwähnt WARUM der Kleinen Baldrian verabreicht worden ist: Damit die Taten vertuscht werden oder damit ihr Leid während der Tat erspart wird?
Könnte beides sein, plus, wie gerade geschrieben auch noch, daß das Opfer wehrlos gestellt wird. Das ist besonders niederträchtig.
Diese Umstände (das Warum und Wieso) werden vor Gericht berücksichtigt und wirkt sich auch auf das Strafmaß aus.
Keine Frage! Was aber nicht heißt, daß das Gericht da auch richtig entschieden hat. MMn sollte der Staatsanwalt gegen das Urteil berufen.