(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Neben ihrer Beitragstäterschaft hat sie aber ganz klar eine Pflicht verletzt, die sie als Mutter (nicht nur moralisch) hat. Verletzt eine Mutter (oder ein Vater) ihre (seine) Aufsichtspflicht, dann ist das doch ebenfalls strafbar. Das kann doch nicht vom Tisch gewischt werden. Möglicherweise ist diese Pflichtverletzung als separates Delikt zu behandeln.
 
Ich hab es mir nicht ganz durchgelesen. Aber in der Kürze ...... mildernde Umstände kann ein autofahrender Heurigenbesucher, der im Anschluss an das Besäufnis einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (eventuell mit einem Toten) nicht geltend machen.



  • [*]Für im Vollrausch begangene Delikte kann man gem. § 323a StGB bestraft werden, der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
    [*]Wer sich betrinkt und weiss oder damit rechnet, dass er in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen wird, wird u.U. wie ein „normaler Täter“ bestraft, also zum Teil härter als nach § 323a StGB.



 
Zwangskastration ist kaum umzusetzen (Menschenrechte).

leider ...

Niedrige Rückfallquote bei kastrierten Tätern
Von 104 zwischen 1970 und 1980 operierten Sexualstraftätern wurden danach nur drei Prozent rückfällig. In einer Kontrollgruppe von 53 Tätern, die nicht chirurgisch kastriert wurden, wurde dagegen fast jeder zweite rückfällig.

Menschenrechte: Europarat rügt Kastration von Sexualstraftätern - WELT
 
Ich hab ja noch weiter was geschrieben. Und das wäre umsetzbar.

In einem Qualitätsblatt findet sich HEUTE ein weiteres Beispiel für "unverständliche" Rechtsprechung:

Kampfhund beißt Amira (10): Keine Strafe für Halter

Wenn jetzt argumentiert wird, dass das eben der Gesetzeslage entspreche, dann ist diese Gesetzeslage korrekturwürdig. Hier geht es schließlich nicht um ein Verfassungsgesetz. Und dass verantwortungslos Hundehalter ihre "Lieblinge" ohne Beißkorb und unangeleint herumlaufen lassen, das kann man in Wien täglich beobachten.
 
Eine Tat, die das Opfer im Urvertrauen erschüttert, ist wirklich ganz besonders schlimm. :(
Unabhängig davon, ob ein Abhängigkeitsverhältnis bestand oder sie von diesem Mann unterdrückt wurde....der Schutz ihres Kindes muss an erster Stelle stehen.
Natürlich gehören die Hintergründe zum Gesamtbild, aber sie ändern nichts an der entsetzlichen Tat.
Man spuckt mit diesem milden Urteil Missbrauchsopfern quasi mitten ins Gesicht. Traurig.
 
Kennst du den Unterschied zwischen Betäubung und Schlaf?
Möchtest du die marginalen Unterschiede mal selbst ausprobieren?
Ich möchte mich weder mit K.o.-Tropfen noch mit Baldrian gefügig machen lassen.

Das steht jetzt wo?
In den verlinkten Artikeln?

Offenbar doch....siehe @Mitglied #232783 ´s Post.
De facto hat sie Recht. In Deutschland gibt es diese "zwingende Milderung" bei Beihilfetätern, wodurch die tatsächliche Strafe geringer sein muss als die theoretische Höchststrafe. Liegt aber immer noch bei bis zu 7,5 Jahren, bei schwerem Missbrauch bis zu 10.
 
Ich möchte mich weder mit K.o.-Tropfen noch mit Baldrian gefügig machen lassen.
Na geh....und ich hab mich schon gefreut. :D

Es geht um die WIRKUNG der Substanzen!
Bei K.O. Tropfen hast das Gefühl es ist dir jeder tschechische und polnische LKW auf der B7 drübergerollt und beim Baldrian schlummerst tief und selig.
Würd i jetzt ned wirklich als "marginal" einstufen.

In den verlinkten Artikeln?
Nein.
Liegt aber immer noch bei bis zu 7,5 Jahren,
Laut dem Link von Manon liegt die Strafe ohne körperlichen Kontakt zwischen einem Monat und 3 Jahren und neun Monaten.
Die Mutter hat ein Jahr und neun Monate bekommen....gutes Mittelmaß. Weder mild noch streng, gemessen am Strafrahmen.

Und nochmals: Strafaussetzung auf Bewährung hat nix mit milden Urteil zu tun!
Erschwerende und mildernde Gründe müssen bei JEDER Straftat berücksichtigt werden.
Vor Gericht wird Recht gesprochen, nicht Gerechtigkeit!
 
Na geh....und ich hab mich schon gefreut. :D
Es geht um die WIRKUNG der Substanzen!
Bei K.O. Tropfen hast das Gefühl es ist dir jeder tschechische und polnische LKW auf der B7 drübergerollt und beim Baldrian schlummerst tief und selig.
Würd i jetzt ned wirklich als "marginal" einstufen.
Nachdem der Grund für die Verabreichung die Verübung eines größeren Verbrechens ist, ist der Unterschied marginal.

Laut dem Link von Manon liegt die Strafe ohne körperlichen Kontakt zwischen einem Monat und 3 Jahren und neun Monaten.
Die Mutter hat ein Jahr und neun Monate bekommen....gutes Mittelmaß. Weder mild noch streng, gemessen am Strafrahmen.
Denk doch bitte einmal nach bevor Du Dich wieder einmal in Deine Täterschutz-Argumentation verrennst. Die Strafe der Beihilfetäterin richtet sich nach dem Hauptverbrechen. Ob die Komplizin das Kind berührt hat, ist nicht die Frage, sondern ob der Vergewaltiger es getan hat. Das Verbrechen ist sexueller Missbrauch - mit Berührung des Körpers! Höchststrafe für den Haupttäter 10 Jahre, bei schwerem Missbrauch 15 Jahre. Höchststrafe für die Beihilfetäterin - wegen der verpflichtenden Abmilderung - 7,5 Jahre, bei schwerem Missbrauch 11 Jahre. So ist die Rechtslage. Somit ist das Strafmaß für die Mutter am unteren Ende.

Und nochmals: Strafaussetzung auf Bewährung hat nix mit milden Urteil zu tun!
Erschwerende und mildernde Gründe müssen bei JEDER Straftat berücksichtigt werden.
Vor Gericht wird Recht gesprochen, nicht Gerechtigkeit!
Gerichte irren halt manchmal, darüber diskutieren wir ja hier. Und natürlich ist eine Bewährungsstrafe eine gewaltige Abmilderung.
 
Nachdem der Grund für die Verabreichung die Verübung eines größeren Verbrechens ist, ist der Unterschied marginal.
Ja, für die Beurteilung natürlich.
Der Unterschied bezog sich aus medizinischer Sicht.

Die Strafe der Beihilfetäterin richtet sich nach dem Hauptverbrechen. Ob die Komplizin das Kind berührt hat, ist nicht die Frage, sondern ob der Vergewaltiger es getan hat.
Stimmt..........
Ich bin von einem eigenen Tatbestand "Beihilfe" ausgegangen, ist es aber nicht.
Sorry, mea culpa.

Gerichte irren halt manchmal, darüber diskutieren wir ja hier.
Keine Frage, gibt genügend Fehlurteile, wo z.B. auch im Nachhinein festgestellt wurde, dass der Verurteilte unschuldig ist.

Wie @Mitglied #11816 und ich bereits feststellten, ist es leider nicht so einfach, ohne genaue Hintergrundinfos so einen Fall faktisch zu diskutieren, da ja hier viele Faktoren berücksichtigt werden müssen.
Und natürlich ist eine Bewährungsstrafe eine gewaltige Abmilderung.
Für das weitere Leben des Verurteilten auf alle Fälle, da die Freiheitsstrafe erspart wird, nicht jedoch der Strafmakel.
 
Die Angst zwingt dich aber gewisse Handlungen zu tun ....oder zu unterlassen.

Ja, schon richtig, aber nicht nur.
Oft ist es aber auch so, daß du etwas unabhängig von Angst tust.
Z.B. du weißt, daß du etwas tun mußt/willst, hast aber AUCH Angst. Du tust es aber trotzdem. Da zwingt dich aber nicht die Angst.
 
Ich hab es mir nicht ganz durchgelesen. Aber in der Kürze ...... mildernde Umstände kann ein autofahrender Heurigenbesucher, der im Anschluss an das Besäufnis einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (eventuell mit einem Toten) nicht geltend machen.
Nicht ganz durchgelesen.......?
Wäre aber sinnvoll gewesen, da hier das deutsche Strafgesetzbuch "zitiert" wird, welches in der österreichischen Judikatur bei der Strafgebung keinerlei Gültigkeit besitzt.

In Österreich gibt es den Straftatbestand der "fahrlässigen Körperverletzung" (der bei oben erwähnten Heurigenbesucher zu Anwendung käme) oder "Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung", welche zugleich die Zurechnungsfähigkeit, durch den Genuss von Alkohol, auszuschließen hat. Da dies allgemein gesehen mit "ein paar Achterln" nicht gelingt, wird auch dieser Straftatbestand bei einem Heurigenbesucher nicht anzunehmen sein.
Allerdings: Der Täter, der sich berauscht UM eine Straftat zu begehen (Mut antrinken), haftet uneingeschränkt nach dem Delikt, das er in diesem Zustand begeht.
 
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