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Und immer wieder kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß bei unserer Gesetzeslage die Täter mehr Rechte haben als die Opfer
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Das ist auch der Fall. Zweifel bestehen keine.Und immer wieder kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß bei unserer Gesetzeslage die Täter mehr Rechte haben als die Opfer
1. Opfer als Verfahrensbeteiligte
Das Recht des Opfers, sich am Strafverfahren zu beteiligen, ist gemäß § 10 StPO als Verfahrensgrundsatz festgeschrieben.
- Beteiligung am Strafverfahren (§ 10 Abs 1)
- Achtung der persönlichen Würde (§§ 10 Abs 3, 54)
- Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 10 Abs 3 1. Satz)
- Bedachtnahme auf Opferrechte- und interessen (§§ 10 Abs 2, Abs 3 2.Satz);
- Information über Verfahrensrechte und Entschädigungs- und Hilfeleistungen (§§ 10 Abs 2, 66 Abs 1 Z 3, 70 Abs 1)
- Bundesgesetz vom 9.7.1972, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen idF BGBl I 2005/48, Verbrechensopfergesetz (VOG)
- §§ 373a, b StPO
2. Legaldefinition des Opferbegriffes
Die neue StPO führt mit § 65 Z 1 StPO einen Begriff ein, der zum Ausdruck bringen soll, dass es sich hier um Personen handelt, denen durch die Begehung einer straf-baren Handlung Leid zugefügt worden sein könnte. Der Opferbegriff wird nach emo-tionaler Betroffenheit bzw Grad der Viktimisierung gegliedert, § 65 Z 1 StPO. Opfer gemäß § 65 Z 1 lit c ist jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte, wobei nach hL auch Opfer von bloß versuchten Taten erfasst sind. Es werden drei Opfergruppen hervorgehoben, denen besondere Rechte zu-sätzlich zustehen:
Opfer nach § 65 Z 1 lit a StPO: jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährliche Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte
Opfer nach § 65 Z 1 lit b StPO: der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren
Opfer nach § 65 Z 1 lit c StPO: jede andere Person, die durch eine Straftat Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträch-tigt worden sein könnte
In § 65 Z 2 bis 4 finden sich weitere Opferuntergruppen, die ein bestimmtes Verfah-rensziel (z.B Schadenswiedergutmachung) legal definiert. Schließt sich ein Opfer dem Verfahren beispielsweise als Privatbeteiligter an, kommen ihm weitere Rechte zu.
Privatbeteiligter ist jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Er-satz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren (Z 2). Dem Privatbeteiligten stehen als Opfer, das zusätzlich privatrechtliche Ansprüche iSd § 69 Abs 1 im Strafverfahren geltend machen will, sämtliche Opferrechte zu. Darüber hinaus kommen weitere, neue Rechte, die mit der besonderen Stellung im Verfahren verbunden sind, hinzu (§ 67):
Feststellung des Schadensausmaßes von Amts wegen, Feststellung der Schmerzpe-rioden durch den Sachverständigen, Beweisanträge, Verfahrenshilfe, Ladung zur HV, Ausführung und Begründung der Ansprüche nach Schlussantrag der StA, Beschwer-de gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens, Berufung wegen privatrechtli-cher Ansprüche, Nichtigkeitsbeschwerde, Subsidiaranklage.
3. Opferrechte
- Recht auf Vertretung (§§ 66 Abs 1 Z 1, 73)
- Rechtsanwalt
- Anerkannte Opferschutzeinrichtung
- Sonst geeignete Person
- Ausübung der Verfahrensrechte, Beratung und Unterstützung der Opfer
- Recht auf Akteneinsicht (§ 66 Abs 1 Z 2)
- Kostenlos
- Anlehnung an Rechte der Beschuldigten
- Recht auf Übersetzung (§§ 66 Abs 1 Z 5, 56)
- Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§§ 65 Z 1 lit a und b)
- Modellversuch, seit 01.01.2006 gesetzlich verankert
- Kostenlos
- Ab Anzeigenerstattung bis zur Rechtskraft des Urteils (§§ 60, Abs 2, 70 Abs 1 1. Satz)
- Information durch Strafverfolgungsbehörden über Recht
- Opfer entscheidet über Inanspruchnahme
- Prozessbegleitung durch Weißen Ring sowie 45 anderen (Opferhilfe-)einrichtungen, vertraglich durch BMJ beauftragt, überwacht und finan-ziert
- Spezifisch geschulte Prozessbegleiter
- Opfer-Notruf
- Verzicht auf kostenlose Prozessbegleitung bedeutet im Gegenzug kein Anspruch auf Verfahrenshilfe bei Inanspruchnahme eines Rechtanwal-tes (§ 67 Abs 7)
- Beschwerderecht (§ 87)
- gegen gerichtliche Beschlüsse außerhalb von Urteilen
- Recht auf Information über allgemeine Opferrechte
- Information über Gegenstand des Verfahrens
- Information über wesentlichen Rechte (§§ 66, 67, 10 Abs 2aE)
- Recht auf Information über spezielle Opferrechte
- Voraussetzungen der Prozessbegleitung (§ 70 Abs 1 3. Satz)
- Sexualdeliktsopfer (§ 70 Abs 2)
- Recht auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme (§ 66 Abs 1)
- Aktive Beteiligung am Ermittlungsverfahren
- Teilnahme an der Befundaufnahme (§ 127 Abs 2)
- Teilnahme an der Tatrekonstruktion (§ 150)
- Teilnahme an der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165 Abs 2)
- Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson
- Hinweis in Ladung (§ 160 Abs 2)
- Spezielle Bestimmung bei psychisch Kranken, geistig Behinderten, Unmündigen (§ 160 Abs 3)
- Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs 2)
- Rechte spezieller Opfer im Zusammenhang mit ihrer Vernehmung
- Schonende Vernehmung bei Unmündigen und Sexualdeliktsopfern (§ 165 Abs 4, siehe auch Abs 3)
- Sexualdeliktsopfer: Recht, im Ermittlungsverfahren von einer Person gleichen Geschlechts vernommen zu werden (§ 70 Abs 2 Z 1)
- Rechte im Rahmen von Personendurchsuchungen
- Opfer, die durch eine Straftat Verletzungen oder andere Veränderungen am Körper erlitten haben könnten (§ 119 Abs 2 Z 3), dürfen in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen ihren Willen durchsuchen zu lassen (§§ 120 Abs 1 letzter Satz, 121 Abs 1 letzter Satz)
- Wenn Durchsuchung zugelassen wird, dann kann Vertrauensperson beigezogen werden
- Recht auf Verständigung über den Fortgang des Verfahrens (§ 66 Abs 1 Z 4)
- Information über Verfahrensschritte
Abtretung an StA (§ 25 Abs 3)
- Freilassung des Beschuldigte
- nur auf Antrag (§ 177 Abs 5)
von Amts wegen (§ 428a SPG, Opfer von Gewalt in Wohnungen, § 65 Z 1 lit a
Einstellung oder Fortführung des Verfahrens (§§ 194, 195)
Diversion (§ 208 Abs 3)
Rücktritt (§ 206 Abs 1 aE)
- Recht, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen (§ 195 Abs 1)
- wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden
- Begründeter Antrag binnen 14 Tagen an StA
- OLG entscheidet über Stattgabe (§ 196 Abs 3)
- (P) Gruppe jener „anderen Personen“
- Rechte im Rahmen der Diversion
- Anlehnung an Ermittlungsverfahren
- Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung ( § 106)
- Rechtsmittel zur Durchsetzung subjektiver Interessen, wenn Opferrech-te wie z.B. Gewährung einer Übersetzungshilfe) nicht gewährt werden
- Spezifische Rechte im Hauptverfahren
- Opfer NICHT Beteiligte des Hauptverfahrens (§ 221 Abs 1)
- Aber: Ladung zur HV, Anwesenheit bei der HV, Fragerecht, Anhörungs-recht zu seinen „Ansprüchen“, Ausschluss der Öffentlichkeit (drei Ver-trauenspersonen), schonende Vernehmung (Opfer iSd § 65 Z lit a), Rechte im Rahmen der Diversion
Welche Rechte werden denn noch vermisst?
sehr lustigWahrscheinlich das Opferrecht den Tätern in einem Rechtsstaat die Rechte abzuerkennen!
Nicht wirklich für eine ach so zivilisierte Gesellschaft!sehr lustig
Und immer wieder kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß bei unserer Gesetzeslage die Täter mehr Rechte haben als die Opfer
Theoretisch hat das Opfer offenbar viele Rechte, aber vieles von dem, was Du aufgelistet hast, sind Marginalitäten.Welche Rechte werden denn noch vermisst?
Das wichtigste Opferrecht bei Gewaltverbrechen wäre somit das Unschädlichmachen des Täters. Dass der so lange hinter Gittern verschwindet, dass er nach Rückkehr nicht einmal einen Gedanken daran verschwendet, sich dem Opfer überhaupt zu nähern. Eine Strafe muss so weh tun wie beim Kind und der heißen Herdplatte, und sie muss idealerweise ähnliche Folgen haben.
nach der Rückkehr in die Gesellschaft
Österreichisches Strafrecht
Im statistischen Durchschnitt haben Strafgefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, 22,5 Jahre im Gefängnis zu verbringen
Lebenslange Freiheitsstrafe – Wikipedia
Nun, darüber könnte man tagelang philosophieren.und darin liegt schon mal ein wesentliches problem unserer rechtsordnung. ein mörder hat in der gesellschaft nichts mehr verloren und daher sollte er auch nicht in diese zurückkehren können.
unglaublich welch anscheinend wirre köpfe so etwas ...
... zu verantworten haben ...
Fußfessel muss doch genügen. Und wenn nicht, dann zumindest ausreichend Freigang.Dass der so lange hinter Gittern verschwindet, dass er nach Rückkehr nicht einmal einen Gedanken daran verschwendet, sich dem Opfer überhaupt zu nähern.
das hat man ganz genau gesehen, wie ab Jahresbeginn in Wien der öffentliche Drogenhandel aufgeblüht ist, weil irgendwelche realitätsfernen Politiker das Gesetz so abgeändert hatten, daß dies ganz leicht möglich wurde.Aber letztendlich sind wir alle dafür verantwortlich wie Gesetze in diesem Land sind wie sie sind.
Bei einem Mord kann man auch kaum von Opferrechten sprechen. Von Zeugen- und Hinterbliebenrechten sehr wohl. Und die sind in Österreich auch verbesserungswürdig.ich wette, der verurteilte Mörder wird fast deiner Ansicht sein und dir sicher versprechen sich seinem Opfer nach der Rückkehr in die Gesellschaft nicht mehr zu nähern. (Achtung Sarkasmus, für die die es nicht merken)
Also müsste man deiner Logik nach solche Menschen gar nicht mehr einsperren?
Daß sowas im Sinne von "uns allen" gewesen sein kann, bezweifle ich stark.
was das nicht der mit der "gefängnislosen Gesellschaft" ?man erinnere sich ja nur an den unseligen justizminister broda und seine absurden ideen!