(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Wenn bei uns Gefängnisse voll sind, ist das eine Konsequenz der gestiegenen Kriminalität. Die Reaktion darauf muss halt wohl oder übel der Bau neuer Gefängnisse sein, keinesfalls eine. Aufweichung der Strafgesetze oder eine Sparjustiz.

Die Diskussion ist überflüssig. Staaten wie Deutschland und Österreich müssen in ihren Haushaltsplanungen keine Sekunde dafür verschwenden, über mögliche Gefängnisbauten zu debattieren...
 
Es ist jedoch tatsächlich ein Unterschied ob jemand als zurechechnungsunfähiger oder zurechnungsfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher untergebracht wird.
Aber du hast recht, zur Bewährung wird die Strafe (zumindest im Grazer Fall) nicht ausgesprochen werden.
Als Unzurechnungsfähiger kann er nach einem halben Jahr wieder frei sein.
 
Als Unzurechnungsfähiger kann er nach einem halben Jahr wieder frei sein.
Nö, kann er nicht! Warum? Weil es keine Unzurechnungsfähigkeit gibt.
Nein, im Ernst, es heißt einfach nur zurechnungsunfähig und die Prüfungen finden jährlich statt.
Halbjährliche Prüfungen gibt es nur bei entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doch, haben sie, aber diese Rechte zu betonen, das ist so wie wenn man die Eröffnung einer Sardinendose feiert.
Ja eh...in einem Rechtsstaat selbstverständlich....

Wenn ich da so an archaische Rechtsformen denke, wo das Opfer den Täter selbst richten darf....das hat schon eine andere Qualität.
 
Nö, kann er nicht! Warum? Weil es keine Unzurechnungsfähigkeit gibt.
Nein, im Ernst, es heißt einfach nur zurechnungsunfähig und die Prüfungen finden jährlich statt.
Halbjährliche Prüfungen gibt es nur bei entwöhnungsbedürtigen Rechtsbrechern.

Doch.

"Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden, aber psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, die im Sinne von § 20 oder § 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können nach § 63 und § 64 StGB im Maßregelvollzug untergebracht werden. Diese Rechtsfolgen sind auch für Jugendliche ab 14 Jahren anwendbar, wenn § 3 JGG bejaht wird. In diesen Fällen erfolgt die Unterbringung im Jugendmaßregelvollzug, der allerdings noch nicht in allen Bundesländern eingerichtet ist.

Die Unterbringung im Maßregelvollzug ist jedoch für Bagatellstraftaten ausgeschlossen. Vielmehr muss sie als ultima ratio notwendig sein, um die Allgemeinheit zu schützen."

Damit ist deine lapidare Aussage bereits widerlegt.
 
Keinesfalls gibt es eine Aussetzung zur Bewährung, sicher.
Wenn ich die Ausführungen in der ZiB 2 richtig verstanden habe, dann wäre Schuldfähigkeit mit entsprechendem Urteil und anschließend Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die wünschenswerte Variante. Da käme er vermutlich ganz lang nicht mehr unter die Leute.

Thema Gutachter: Heute wird ein zweiter Gutachter zitiert, der zum genau gegenteiligen Ergebnis kommt. Er sagt, der Angeklagte sei nicht geistig krank und daher schuldfähig. Seine Ausführungen klingen sehr plausibel (Anhalten an der roten Ampel).
 
es besteht sehr wohl die Chance, daß er von dort wieder rauskommt
Das hat auch niemand bestritten, oder ? Aber es gibt eben keine Chance der Aussetzung auf Bewährung, so wie in Gefängnis, jetzt angekommen ?
Aus dem Gefängnis kommt jeder irgendwann wieder raus, einfach wenn abgesessen ist, ohne das wer prüft ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Doch.

"Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden, aber psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, die im Sinne von § 20 oder § 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können nach § 63 und § 64 StGB im Maßregelvollzug untergebracht werden. Diese Rechtsfolgen sind auch für Jugendliche ab 14 Jahren anwendbar, wenn § 3 JGG bejaht wird. In diesen Fällen erfolgt die Unterbringung im Jugendmaßregelvollzug, der allerdings noch nicht in allen Bundesländern eingerichtet ist.

Die Unterbringung im Maßregelvollzug ist jedoch für Bagatellstraftaten ausgeschlossen. Vielmehr muss sie als ultima ratio notwendig sein, um die Allgemeinheit zu schützen."

Damit ist deine lapidare Aussage bereits widerlegt.
Widerlegt? Mit keinem einzigen deiner Worte.
Warum? Weil in Österreich österreichisches Recht vollzogen wird und nicht deutsches.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben