(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Wie lange muss man denn studieren und wie viele unterschiedliche Ansichten kann es dabei geben ??? wenn jemand mit ABSICHT in ein Menschenmenge fährt ???

worüber wollt ihr überhaupt diskutieren ?
 
Davon bin ich nicht überzeugt, die Strafen für Mord (dafür müsste er aber erstmal angeklagt werden) sind nicht so hoch, ausserdem besteht immer die Möglichkeit, auf Bewährung, die ist be der anderen Variante ausgeschlossen.

Scheinbar fehlt es bei solchen Subjekten an wirksamen Varianten!;)
 
Wie lange muss man denn studieren und wie viele unterschiedliche Ansichten kann es dabei geben ??? wenn jemand mit ABSICHT in ein Menschenmenge fährt ???

worüber wollt ihr überhaupt diskutieren ?

Und kurz einmal stehenbleibt, um auf 2 Menschen einzustechen! Um dann lachend weiter auf Menschen loszufahren:(
 
Scheinbar fehlt es bei solchen Subjekten an wirksamen Varianten!
Naja, warten wir mal ab, was die Geschworenen entscheiden, dann sehn wir weiter. Sie sind ja nicht an die Gutachten gebunden.
Einweisung wäre erstmal ned schlecht, weil die "gilt" ja potenziell lebenslang. Die Geschworenen haben auch noch eine weitere Möglichkeit: Sie halten R. für zurechnungsfähig, stufen ihn aber dennoch als geistig abnorm ein. Dann bekommt er eine Strafe, wird nach Ablauf dieser Strafe aber in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Heute im Mittagsjournal: Ein weiteres Gutachten liegt vor, SCHULDFÄHIG!

Außerdem wird langfristige Planung unterstellt.
 
Davon bin ich nicht überzeugt, die Strafen für Mord (dafür müsste er aber erstmal angeklagt werden) sind nicht so hoch, ausserdem besteht immer die Möglichkeit, auf Bewährung, die ist be der anderen Variante ausgeschlossen.
Ich kenne keinen Fall, wo es eine bedingte Strafe für Mord gegeben hätte. Zudem ist das Strafmaß in Österreich bei 10 bis 20 Jahre oder lebenslang, für den brutalen Mehrfachmord in Graz gibt es eigentlich keine Alternative zu lebenslang, was etwa 20 Jahre echte Strafhaft bedeutet.

Naja, warten wir mal ab, was die Geschworenen entscheiden, dann sehn wir weiter. Sie sind ja nicht an die Gutachten gebunden.
Ich halte die Möglichkeit für Unzurechnungsfähigkeits-Tricksereien in Österreich für zu stark ausgebaut. Zurechnungs-, Haft- oder Verhandlungsunfähigkeit, das sind die letzten Strohhalme für Anwälte und die von ihnen vertretenen Verbrecher, wenn der Sachverhalt eindeutig feststeht und der Tatbestand erfüllt ist (bzw. im Fall von Haftunfähigkeit sogar nach einem Schuldspruch), und sie werden exzessiv ausgenützt, v.a. von denen, die sich ein bissl mehr leisten können :roll:.
Und dann gibt es ja noch Freigängertum, die Fußfessel oder diese komische "Therapie statt Strafe"-Regel, also Schlupflöcher für Verbrecher bietet unser Strafecht in großer Zahl.

Einweisung wäre erstmal ned schlecht, weil die "gilt" ja potenziell lebenslang.
Potenziell aber auch nur ein Jahr, je nachdem wie gut er die dann zuständigen Gutachter austricksen kann.

Die Geschworenen haben auch noch eine weitere Möglichkeit: Sie halten R. für zurechnungsfähig, stufen ihn aber dennoch als geistig abnorm ein. Dann bekommt er eine Strafe, wird nach Ablauf dieser Strafe aber in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Das wäre zweifellos die beste Variante :daumen:.
 
Naja, warten wir mal ab, was die Geschworenen entscheiden, dann sehn wir weiter. Sie sind ja nicht an die Gutachten gebunden.
Einweisung wäre erstmal ned schlecht, weil die "gilt" ja potenziell lebenslang. Die Geschworenen haben auch noch eine weitere Möglichkeit: Sie halten R. für zurechnungsfähig, stufen ihn aber dennoch als geistig abnorm ein. Dann bekommt er eine Strafe, wird nach Ablauf dieser Strafe aber in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Verzeih, das ist so nicht richtig!
 
Du hast grundsätzlich schon recht, dass bei einem 21/2er auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Diese wird jedoch nicht in einem "normalen" Vollzug, sondern im Maßnahmenvollzug "verbüßt".
Es würde keinen Sinn ergeben, Menschen die unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine Tat begangen haben, im Normalvollzug zu belassen und erst nach "absitzen" der verhängten Freiheitsstrafe im Maßnhamenvollzug zu "behandeln"!
In einem solchen Fall (21/2) ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
 
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