Wie hier schon öfters erwähnt wurde, gilt im Strafverfahren "im Zweifel für den Beklagten". D.h. ein Gutachter, der für den Täter argumentiert, hat eine viel geringere Hürde zu überwinden als einer der gegen ihn argumentiert. Er müsste eigentlich nur begründete Zweifel an dessen Schuldfähigkeit nähren, und schon müsste das Gericht seine Expertise entsprechend würdigen. Wenn einer nicht einmal das schafft, muss er schon ein besonderer Dolm sein, und wie erwähnt, der Richter hat das ja auch in etwa so ausgedrückt bei einem der beiden.
Auch hier noch einmal: Unser Rechtssystem funktioniert so nicht, eigentlich seit dem römischen Recht. Man geht davon aus, dass im Zweifel die Freiheit des einzelnen vor dem Schutz der Gesellschaft steht.
Ich muss aber schon einräumen, dass MMN der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu große Bedeutung beigemessen wird. Ich bin schon der Meinung, dass "im Zweifel für den Angeklagten" gelten sollte, aber nur wenn an der Tat selbst Zweifel besteehen. Was spielt es eigentlich für eine Rolle, wenn einer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war? Die Tat hat er begangen, es steckt Vorsatz dahinter, es gibt die Opfer und alle Folgen der Tat. Dass jemand nicht ins Gefängnis muss, weil er sozusagen "ausreichend verrückt" war, sehe ich ehrlich gesagt nicht ein. Im Fall von Alkoholisierung wird die Frage der Zurechnungsfähigkeit eh durchbrochen, also warum nicht generell?