(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Im deutschen Wuppertal wurden die Burschen, die in Warnwesten mit der Aufschrift "Shariah Police" durch die Stadt zogen und Leute angehalten haben, vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Uniformverbot freigesprochen:

Wuppertal: Gericht spricht selbsternannte Scharia-Polizisten frei

Wenn so etwas wirklich nicht strafbar ist, gehört gesetzlich MMN nachgebessert. Die Bezeichnung "Polizei" bzw. "Police" o.ä. gehört MMN generell geschützt, auch sollte unterbunden werden, dass sich eine Gruppe Verrückter als eine Art Wachkörper gebärden darf, ohne vom Gesetz dazu ermächtigt zu sein.
 
so wie ich die deutsche gründlichkeit einschätze ned anders als bei uns.

Anscheinend schon.
Im verlinkten Zeit-Artikel fand ich folgende Passage:

"Das Uniform-Verbot greife in Deutschland aber nur, wenn die Kleidungsstücke Uniformen gleichen und "suggestiv-militante, einschüchternde Effekte" auslösten."

Da wird dann der Richter gesagt haben, daß Warnwesten nicht Uniformen gleichen und keine "suggestiv-militante, einschüchternde Effekte auslösen.
 
so wie ich die deutsche gründlichkeit einschätze ned anders als bei uns. mal schauen, viel. findet google ja was.

edit: ok, war ned wirklich schwierig ...

OLG Hamm: Polizei ist als Name geschützt
Das ist die zivilrechtliche Seite. Auf die könnten sich auch die Behörden in Wuppertal berufen, ein Zivilprozess kostet die Burschen eh noch mehr als ein Strafprozess. Wenn sie es nicht tun, laufen immer mehr Verrückte als irgendeine Phantasie-"Police" herum.
 
versteh einer die richter, in meinem artikel steht das ...

"Polizei" steht für Behörde
Der Begriff "Polizei" sei als Name geschützt, so das Gericht.

daß Warnwesten nicht Uniformen gleichen

wäre insofern aber ned zweckdienlich, da ich desöfteren bei planquadraten schon durchgefahren bin, in denen immer wieder auch kieberer in zivil nur mit warnweste dabei waren. wenn dann jeder so 'ne weste tragen darf, na gute nacht.
 
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büdscheen ...

OLG Hamm zu Unternehmensdomain"Polizei" als Name geschützt


Ein privates Unternehmen für Schulungen und Anti-Gewalt-Seminare darf die Domain "polizei-jugendschutz.de" nicht mehr verwenden. Der Begriff "Polizei" stehe für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. Und sei als Name geschützt.



Im Streit um eine Internet-Adresse hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Unternehmer die Nutzung des Begriffs Polizei untersagt (Urt. v. 20.05.2016, Az. 12 U 126/15). Die Firma aus Witten macht unter der Adresse www.polizei-jugendschutz.de Werbung für Anti-Gewalt-Seminare und Opferschutz, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte dagegen geklagt.

NRW betreibt das Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen" sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal "Polizei-Beratung-Jugendschutz". Das Land hatte von dem Unternehmen verlangt, die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs "Polizei" zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Mit diesem Klagebegehren war NRW erfolgreich. Nach der Entscheidung des OLG darf das Unternehmen den Begriff "Polizei" auf seiner Internetseite nicht mehr verwenden und muss außerdem die von ihm unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben.

"Polizei" steht für Behörde
Der Begriff "Polizei" sei als Name geschützt, so das Gericht. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff "Polizei" stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Das Wittener Unternehmen habe diesen Namen unbefugt gebraucht. wa sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Durch den unbefugten Gebrauch werde der Bürger bei der Zuordnung des Namens verwirrt, die URL der infrage stehenden Internetseite erwecke den unzutreffenden Eindruck, es bestehe ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien.

Die Gestaltung der Internetseite des Unternehmens verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs "Polizei" sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erweckten den Anschein eines Angebots von Polizeibehörden. Dass der Anbieter tatsächlich privat sei, sei außerhalb des Impressums und der Unterseite "Kontakt" nicht erkennbar.

Die von der Beklagten zu vertretende Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes, so die westfälischen Richter. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff "Polizei" nicht unbefugt genutzt werde. Als Namensträger sei das Land auch zur Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.


https://www.erotikforum.at/themen/wahnsinnige-rechtssprechung.367012/page-268#post-7997701
 
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