(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Und warum steht's dann leer, wenn es eh gebraucht wird!?
Ich nehme an, weil erstens die Gründe für Schubhaft sehr eng gefasst sind, zweitens die maximale Dauer von Schubhaft (6 Monate) offenbar so kurz ist, dass es sich selten lohnt, einen illegalen Ausländer in Schubhaft zu nehmen, weil er weit vor Ausstellung der nötigen Rückführungs-Dokumente durch das Heimatland wieder entlassen werden muss.
 
Und viele tauchen bereits vor der Ablehnung ihres Asylantrages unter. Wenn sich nämlich abzeichnet, dass daraus nix wird.
zweitens die maximale Dauer von Schubhaft (6 Monate) offenbar so kurz ist
6 Monate sind nur zulässig, wenn der Schubhäftling seine Identität erfolgreich verschleiert hat. Andernfalls sind nur 4 Monate zulässig (Bedingung: volljährig). Mündige Minderjährige dürfen 2 Monate in Schubhaft genommen werden. Noch jüngere Personen gar nicht.

So, und jetzt probier einmal, das zu verschärfen. Dann gibt es die nächste Demonstrationswelle am Ring.
 
So viel ich weiß, müssen sie schon nach 4 Monaten frei gelassen werden.
 
Ja, eh. Aber Gesetze kann man ja ändern. "Staat verlassen zu müssen" hat zu sein, dass man ihn verlässt. Wer es nicht will oder eventuell nicht kann, dann hat er aber eine andere Option zu nehmen (=Haft, oder wie immer man die Einrichtung bezeichnen will), aber ein Freilassen und sich dann frei bewegen können, obwohl der Bescheid wie gesagt anders lautet, führt das ganze System ad absurdum, der Staat gibt sich selbst auf. Und was noch blöder ist, sowas spricht sie herum, dank der globalisierten Welt und schwups in ein paar Jahren hast 10.000 solcher hier, die ein Bleibeverbot haben. Wenn sie aber ein Verbot haben, gibt's auch keine Arbeit für sie (falls sie überhaupt eine annehmen wollen würde), keine Arbeit, kein Geld, also wird sie Vater Staat durchfüttern oder die kriminelle Karriere beginnt. Und ich, der depperte brave Bürger und Steuerzahler bin wieder doppelt gefickt...
 
So viel ich weiß, müssen sie schon nach 4 Monaten frei gelassen werden.
Das gilt nur für Schubhäftlinge, die jünger als 18 Jahre sind. Aber egal ob 4 oder 6 Monate, Schubhaft löst das Problem nicht, auch wenn so mancher Winkeladvokat das anders sieht :D

§ 80 FPG (Fremdenpolizeigesetz), Dauer der Schubhaft - JUSLINE Österreich

aber ein Freilassen und sich dann frei bewegen können,
Ist halt nach spätestens 6 Monaten die Realität.
 
Zuletzt bearbeitet:
wie heute diversen Medien zu entnehmen ist, wurde den Einsprüchen von K.H. Grasser zu den verschiedenen gegen ihn vorliegenden Anklagen vom OLG Wien teilweise nachgekommen.

Was ich bei sowas aber nicht verstehe, ist folgendes:

Zum Anklagepunkt der unterlassenen Erlösmaximierung beim Verkauf von vier Bundeswohnbaugesellschaften, darunter die Buwog, erklärte das OLG: "Der Sachverhalt erwies sich als nicht so weit geklärt, dass derzeit eine Verurteilung nahe liegt."

Wie kann das OLG bereits vorab, OHNE Führung eines Prozesses, eine solche Beurteilung des Sachverhalts dahingehend vornehmen, daß es offenbar zu keiner Verurteilung kommen würde?
Somit könnte man sich Prozesse ja gleich ersparen, oder?
Wenn's eh so einfach ist, dann müßte künftig die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift nur mehr direkt an das OLG schicken, und die entscheiden dann, was Sache ist. Ohne langwierige Prozesse oder sonstiges.
 
Glaub ich nicht. Eher wollte die Staatsanwaltschaft unbedingt was präsentieren, nachdem so lange ermittelt worden ist.
 
Sehe ich nicht so. Die Suppe war vermutlich zu dünn, welche die Staatsanwaltschaft dem OLG da serviert hat.

Sehe ich auch so. Obwohl ich Grasser nicht mag, dürfte es sehr schwierig sein, ihm konkrete Verfehlungen nachzuweisen. Wenn das nicht gelingt, wird es ein sehr teures Eigentor für den Staat und der Karriere der beteiligten Ankläger sicher nicht förderlich.
 
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