(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Hier dürfte es tatsächlich so sein, aus Erfahrung verwenden Medien oftmals nicht die korrekte Bezeichnung.
Warum? Die Wahrheit verkauft sich oft nicht so gut.
Ich bin überzeugt, die Richter haben es sich nicht einfach gemacht so zu entscheiden wie sie es letztlich getan haben.
Aber auf der Seitenlinie zu stehen und reinzubrüllen ist halt auch einfacher.
 
Hier dürfte es tatsächlich so sein, aus Erfahrung verwenden Medien oftmals nicht die korrekte Bezeichnung.
Warum? Die Wahrheit verkauft sich oft nicht so gut.
Hab jetzt mehrere Artikel verglichen, da steht eigentlich " verging sich an dem Kind " das könnte auch bedeuten, er hat ihn mißbraucht ? Also z.B. berührt, oder er hat sich berühren lassen ? Zum Oralsex gezwungen ?
Läuft ein 10-jähriger Bub, ohne das es wer anderer bemerkt, nach einer Vergewaltigung zum Bademeister ?
 
Ein Erwachsener MANN fickt einen KLEINEN Jungen,

Diese Information steht nicht in dem Artikel......daher kann ich es nicht wissen.
Wenn du andere Infos hast ...ok...aber du darfst nicht voraussetzen, dass Andere auch über diese Informationen verfügen.;)

Dann wäre es § 206 StGB Schwerer Sexueller Missbrauch von Unmündigen:

(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
 
Es wird Recht gesprochen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger!
Wenn ein Richter einen völlig unbestimmten Begriff wie Augenmaß verwendet, wird nicht Recht gesprochen, sondern Empathie gezeigt - aber leider für den Täter.

Das interessiert doch hier niemanden.
An den Galgen mit ihm, auch wenn rauskommt, dass jemand unschuldig ist. Bedauern kann man dann immer noch. "ACHTUNG SARKASMUS"
Mit Sarkasmus hat das gar nix zu tun, was Du hier wieder einmal daherschreibst. Die Schuld des Täters ist eindeutig erwiesen.

Hier dürfte es tatsächlich so sein, aus Erfahrung verwenden Medien oftmals nicht die korrekte Bezeichnung.
Warum? Die Wahrheit verkauft sich oft nicht so gut.
Die Wahrheit ist, dass ein Mann einen kleinen Burschen vergewaltigt hat. Ich wüsste nicht, was die Medien hier verfälscht dargestellt hätten :schulterzuck:

Ich bin überzeugt, die Richter haben es sich nicht einfach gemacht so zu entscheiden wie sie es letztlich getan haben.
Auf das Erstgericht mag das zutreffen. Der OGH hat sich hingegen ein weiteres Mal als strafrechtliche Weichspülmaschine erwiesen.
 
Das ist im Fall des Abs.1

Laut Manons Link kam es zu schweren Verletzungen im Analbereich....das wäre dann auch ein schwere Körperverletzung und da würde dann Abs. 3 in Frage kommen. (Höchststrafe 15 Jahre)
Das mit den Verletzungen wusste ich wiederum nicht. Dann ist ja dem OGH zu "gratulieren", dass sein Urteil unter der Mindeststrafe (5 Jahre) ausfällt. Soviel zum Thema "die Richter haben es sich nicht leicht gemacht", da kann man nur den Kopf schütteln.
 
schlechte signale die da in die gesellschaft ausgesendet werden! fickst du einen kleinen buben, so bekommst du ein mildes urteil. bei guter führung wird er nach 2 jahren wieder draussen sein. einziger lichtblick, das opfer ist ein kind mit serbischen wurzeln, deren väter haben noch cojones ...
 
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