(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Wo diese Gefahr allerdings bei dir liegt wenn du zuerst zuschlägst weil du Angst hast?
Dann kann zumindest dein Gegenüber für sich Notwehr geltend machen wenn er auf deinen Angriff reagiert. Ob dir das aber hilft?
Nochmals: Irgendein Idiot kommt auf dich zu und will dich schlagen, was zum Kuckuck willst machen? Abwarten, bis du den ersten Schlag abkriegst oder doch versuchen als erster einen Schlag zu landen, damit du nachher in Ruhe weiter gehen kannst??
 
Irgendein Idiot kommt auf dich zu und will dich schlagen, was zum Kuckuck willst machen?
Und ich will mich sicher nicht zuerst schlagen lassen, bevor ich an eine Reaktion denke, sondern präventiv zuschlagen.

Das du hier aber von 2 verschiedenen Dingen schreibst ist dir wohl nicht bewusst?

Im 1. Fall beschreibst du einen gegewärtigen Angriff, welchen du natürlich abwehren kannst, auch wenn es die Verletzung des Gegenübers zur Folge hat wenn du es nicht übertreibst.
Im 2. Fall bist du der Meinung bevor noch etwas passiert, dass du "präventiv agieren solltest, also nicht sagen kannst ob du überhaupt angegriffen worden wärst.
 
ich hau prinzipiell alle in meiner nähe vorbeugend nieder. wer weiß schon was die viel. im schilde führen ... :shock:
 
Wo diese Gefahr allerdings bei dir liegt wenn du zuerst zuschlägst weil du Angst hast?
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Aktuell kann man im Teletext wieder über einen afghanischen Flüchtling lesen, dem 14 Sex - Attacken vorgeworfen werden.

Echt blöd, diese Überwachunskameras. Ist aber sicher nur ein bedauerlicher Einzelfall.
... für den es heiße zwei Jahre Haft gibt. Wieder einmal echt "Wahnsinnige Rechtsprechung".

Wenn man bedenkt, dass der irakische Hallenbad-Vergewaltiger eine drastische Reduktion seiner Strafe bekommen hat, weil es eine Einzeltat war, weil er selbst jünger war als 21, und bisher unbescholten. so fragt man sich, wie man das Verhätscheln des Täters im Reumannplatz-Fall begründet? Hier haben wir einen 25jährigen Serientäter.
 
Leute, wir müssen uns dessen bewußt sein, daß in der österreichischen Rechtssprechung Delikte gegen Leib und Leben immer noch wesentlich milder geahndet werden als Vermögensdelikte.
War immer schon so, wird immer so sein.
 
Das du hier aber von 2 verschiedenen Dingen schreibst ist dir wohl nicht bewusst?

Im 1. Fall beschreibst du einen gegewärtigen Angriff, welchen du natürlich abwehren kannst, auch wenn es die Verletzung des Gegenübers zur Folge hat wenn du es nicht übertreibst.
Im 2. Fall bist du der Meinung bevor noch etwas passiert, dass du "präventiv agieren solltest, also nicht sagen kannst ob du überhaupt angegriffen worden wärst.

Ist ein fließender Übergang.
Situation 1: Jemand greift an, man schlägt ihn während des Kampfes als erster quasi--> für dich und die meisten anderen Menschen Abwehrschlag, oder?
Situation 2: Bevor es zur Schlägerei kommt, man schafft es sich zu verstecken. Nach hin und her schafft man es hinter ihm wieder aufzutauchen und schlägt ihn dann. Wie würdest da urteilen? Ich würde es präventiv nennen, da ich mich nicht unbedingt die nächsten 15 Minuten auch fürchten muss, dass er mich als erster erwischt.
 
Bevor es zur Schlägerei kommt, man schafft es sich zu verstecken. Nach hin und her schafft man es hinter ihm wieder aufzutauchen und schlägt ihn dann. Wie würdest da urteilen?
Üblicherweise bliebe man wenn man die Gelegenheit bekommt, versteckt bis die Situation bereinigt ist oder versucht die Situation zu verlassen.
Und was präventiv bedeutet, solltest du anhand deines Beispiels unbedingt nachlesen.
 
...sieht so aus, als wäre Serientäterschaft nicht das einzige Kriterium für die Verhängung der Höchststrafe.....
... aber wenn "Einzeltat" und "unter 21" als mildernd gelten, müssten "Serientat" und "über 21" die Strafe erhöhen. Man fragt sich, was einer tun muss, um die Höchststrafe für geschlechtliche Nötigung auszufassen ...
 
Man fragt sich, was einer tun muss, um die Höchststrafe für geschlechtliche Nötigung auszufassen ...
wäre ja interessant, ob die Höchststraße überhaupt jemals verhängt wurde. Bei diesem traditionell Täter-freundlichen Gehabe unserer Gerichtsbarkeit kann ich mir das gar nicht vorstellen.
 
Wollte da einer es sich mit dem OHG nicht verscherzen? Schaut sehr danach aus.
Der Mann ist Strafverteidiger und als solcher kein Verfechter harter Strafen. Es wäre widersprüchlich, wenn er öffentlich für harte Strafen eintreten und den OGH für die Strafminderung in dem Fall kritisieren würde, wenn er dann bei seinem nächsten Mandanten vor Gericht um Milde wirbt.
Außerdem ist der Fall rechtskräftig abgeschlossen, der Anwalt braucht also nicht mehr zu plädieren.
Man fragt sich, was einer tun muss, um die Höchststrafe für geschlechtliche Nötigung auszufassen ...
Mit besonderer Brutalität vorgehen, einschlägig vorbestraft sein, nicht geständig und uneinsichtig sein zum Beispiel.
wäre ja interessant, ob die Höchststraße überhaupt jemals verhängt wurde.
Die Höchststrafe wird selten verhängt, weil meistens noch Umstände denkbar sind, für die man sich einen Spielraum für eine härtere Strafe offen lassen möchte. Zum Beispiel: Wenn man bei einem Unbescholtenen schon die Höchststrafe verhängt, was macht man dann mit einem Wiederholungstäter?
 
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