(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Aber die Mehrheit ist ausreichend und/oder genügend!
Wenn du zurück verfolgst, in welchem Zusammenhang dieses Posting entstanden ist, dann wirst du merken, dass deine Antwort keinen Sinn ergibt.

Wenn er aber in Faulpelz ist, der gar keinen Job sucht?

Ich gehe mal davon aus, dass die Mehrheit der Bevölkerung arbeiten will.

Davon gehe auch ich aus. Aber die Mehrheit sind nicht alle.
 
Mehrheit ist Mehrheit, egal in welchem Kontext!
Das ändert aber nichts daran, dass es eine Minderheit der Österreicher gibt, die vielleicht nicht gar so gerne arbeiten. Genau darum ist es nämlich gegangen und nicht um demokratische Mehrheiten. Es kommt also sehr wohl auf den Kontext an.
 
Nein, tut es nicht, aber das zu erklären soll heute nicht meine Aufgabe sein! Auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt!:lalala:

Zur Erinnnerung:

Es ging nicht um
eine Minderheit der Österreicher, die vielleicht nicht gar so gerne arbeiten. Genau darum ist es nämlich gegangen
sondern um (Urspung)
dass die Mehrheit der Bevölkerung arbeiten will.

Du siehst die 2 Paar Schuhe??

Aber hat aber mit dem Thema des Threads "Wahnsinnige Rechtssprechung" auch nicht viel zu tun.
Aber insofern kann man dich vielleicht unterstützen, dass es möglicherweise auch eine Mehrheit der Österreicher gibt, die nicht gar so gerne arbeiten gehen.
Ändert aber auch nichts an einer persönlichen Aussage/Meinung von "Adolf"!
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber hat aber mit dem Thema des Threads "Wahnsinnige Rechtssprechung" auch nicht viel zu tun.
Nicht viel, aber doch. Denn wenn wir noch weiter zurück blättern, dann ging es um die Strafregisterbescheinigung, die möglicherweise bei der Arbeitplatzsuche sich negativ auswirken könnte.

Aber insofern kann man dich vielleicht unterstützen, dass es möglicherweise auch eine Mehrheit der Österreicher gibt, die nicht gar so gerne arbeiten gehen.
Genau das habe ich aber nicht behauptet. Sondern dass eben die Mehrheit, aber nicht alle, sehr wohl nicht faul sind. So vermute ich es jedenfalls.
 
......und man sollte auch bedenken, dass die Mehrheit der Kriminellen sicher auch nicht ......faul ist. :lehrer:
 
Aber die Mehrheit ist ausreichend und/oder genügend!
Wofür jetzt? Für Gerichtsurteile? Entscheidet neuerdings eine Bevölkerungsmehrheit per Televoting, ob jemand schuldig oder unschuldig ist, und wenn Ersteres, ob er eine bedingte oder unbedingte Strafe kriegt?

Weißt Du eigentlich, was Du hier schreibst, oder geht's Dir nur ums Rechthaben? Das StGB und das Nebenstrafrecht sind Gesetze explizit für Minderheiten, nämlich für die Kriminellen im Land. Daher ist es in Bezug auf die Frage, inwieweit Strafen angemessen sind, ziemlich irrelevant, ob die Mehrheit der Österreicher arbeiten will. Die große Mehrheit der Österreicher wird nämlich gar nicht straffällig. Daher sind Deine Beiträge wie "Mehrheit ist Mehrheit" ungefähr so wertvoll wie wenn ich sage, dass die Badesaison begonnen hat. Wir haben beide Recht, aber es ist jeweils irrelevant.
 
Ich denke, mein link mit der Strafregisterbescheinigung hat irgendwie die falsche Kurve genommen.


Mir ging es darum, dass man - vor allem - jungendliche Straftäter nicht gleich wegsperren sollte. Und da gehe ich von Diebstahl, Körperverletzung (ja, da raufen halt zwei - einer haut dem anderen auf die Goschn [sorry für die Wortwahl]), und ähnlichem aus. Und solche Menschen gehören, wenn sie sozial integriert sind, nicht weggesperrt. Die Folgen des Wegsperrens könnt Ihr ja weiter oben nachlesen. Solchen Früchtchen gehören 2, 3, ... 10 Wochenenden im Pensionistenheim aufgebrummt, um den Boden zu wischen, während die Freunde im Sommer im Freibad in der Sonne liegen und Spaß haben. DAS hat einen erzieherischen Effekt!


Und ad Vergewaltigung, Raub und weiterer Gewaltverbrechen: Da gehört die volle Härte des Gesetzes her!
 
Da draht man doch durch:

"Aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe habe man auch das Mindeststrafmaß von zehn Jahren unterschreiten können."

news.ORF.at
 
Da draht man doch durch:

"Aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe habe man auch das Mindeststrafmaß von zehn Jahren unterschreiten können."

news.ORF.at
1. "Bei der Strafbemessung wurden als mildernd ...der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, "
2. "...das Mindeststrafmaß von zehn Jahren unterschreiten können.
Na, wieder so eine juristische Leckerei. Ein Mindestmaß unterschreiten...was das Wort MINDEST wohl so bedeuten vermag...
 
1. "Bei der Strafbemessung wurden als mildernd ...der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, "
2. "...das Mindeststrafmaß von zehn Jahren unterschreiten können.
Na, wieder so eine juristische Leckerei. Ein Mindestmaß unterschreiten...was das Wort MINDEST wohl so bedeuten vermag...

Punkt 2. hab ich ja erwähnt. Ich finde das skandalös.
 
Punkt 2. hab ich ja erwähnt. Ich finde das skandalös.
Das ist nicht erwähnsnwert?

"Auch dass das Opfer den Angeklagten wiederholt provoziert habe, stellte für das Gericht einen Milderungsgrund dar."

Das spätere Opfer habe den Angeklagten, der eigentlich „ein guter Junge“ sei, ständig provoziert - „und das über mehrere Monate hinweg“, sagte der Verteidiger. Der 24-Jährige sei unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden: „Er hat sich das alles gefallen lassen.“ Der 26-jährige Mitbewohner sei hingegen nach Vorfällen aus einem anderen Heim nach Eisenstadt verlegt worden. Danach habe sich offensichtlich die ganze Aggressivität des Mannes auf den 24-Jährigen konzentriert.

Angeklagter: Habe die Kontrolle verloren
Es stimme, dass er seinem Mitbewohner Messerstiche „verpasst“ habe, sagte der 24-jährige Angeklagte bei seiner Befragung durch den Geschworenensenat. „Aber nicht mit einer Absicht dahinter“, fügte er hinzu. Er habe sich vor dem 26-Jährigen gefürchtet, weil dieser öfter Schlägereien ausgetragen habe. Am Tattag sei die Situation eskaliert, er habe vor lauter Angst die Kontrolle über sich verloren.

Angst ist generell kein guter Begleiter, aber ob da nicht sogar der Falsche auf der Anklagebank gesessen ist?

Ein Mindestmaß unterschreiten...was das Wort MINDEST wohl so bedeuten vermag...
Musst du die Medien fragen, das Strafrecht kennt den Aussruck glaube ich gar nicht.
Dort heisst es Strafrahmen "von bis"!
Und genau so wie er überschritten werden kann, kann er auch unterschritten werden.
 
Da draht man doch durch:

"Aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe habe man auch das Mindeststrafmaß von zehn Jahren unterschreiten können."

news.ORF.at
Naja, aus meiner Sicht geradezu ein Paradebeispiel für die von mir schon öfters vertretene Meinung, dass Mord nicht unbedingt das schlimmste Verbrechen ist. Der Täter wurde vom Opfer monatelang bis aufs Blut gereizt, und konnte sich ihm nicht wirklich entziehen, weil beide im Asylantenheim einquartiert waren. Dass dem Provozierten da einmal der Kragen geplatzt ist, kann ich absolut nachvollziehen. Das war eine Art Verzweiflungstat. Ich weiß nicht, warum das Gericht nicht versuchten Totschlag ins Auge gefasst hat statt Mord.

Der § 41 StGB über die außerordentliche Strafmilderung ist zwar ein Gummiparagraph mit einer gewissen Missbrauchsgefahr, aber in diesem Fall halte ich es für richtig, den Täter nicht zu streng zu bestrafen, denn es ist ja Strafe genug, dass er jetzt im Gefängnis sitzt und der andere frei ist.

Letzterer hätte längst abgeschoben gehört, nachdem es schon in mehreren Unterkünften Bröseln mit ihm gegeben hat, oder zumindest hätte er isoliert werden müssen. Aber unsere "tollen" Gesetze erlauben ja beides nicht. Als die Kärntner solche Individuen in eine Sonderunterkunft auf die Saualpe verlegt haben, hat's einen Riesen-Aufschrei aus gewissen politischen Kreisen und letztlich ein Verbot gegeben.

Musst du die Medien fragen, das Strafrecht kennt den Aussruck glaube ich gar nicht.
Dort heisst es Strafrahmen "von bis"!
Na sicher kennt das Strafrecht den Ausdruck "Mindestmaß", siehe §§ 41 und 41a StGB.

Ansonsten ausnahmsweise Zustimmung zu Deinem Beitrag - ein fast schon historisches Ereignis ;).
 
@Mitglied #155646

Für Letzteres gibt es angeblich mittlerweile Möglichkeiten.

Weil es besser hier aufgehoben ist:

Gesetzeslage zu Vaterschaftstests - VATERSCHAFTSTEST Ratgeber

Das Gericht setzt hingegen das Verfahren trotz der Belange des Klärungsberechtigten aus, falls und solange eine Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung für das minderjährige Kind darstellen würden.

Und das ist vermutlich der Knackpunkt. Zumindest nach der deutschen Rechtslage darf der gehörnte Ehegatte solange blechen, bis das Kind nicht mehr minderjährig ist.
 
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