(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Mitentscheidend ist nach deutschem Recht die Frage, ob ein niederer Beweggrund vorliegt. Diese wäre eigentlich klar zu bejahen. Das Gericht hat jedoch Zweifel und führt dazu aus:

"(...)Zudem stand der Mann zum Tatzeitpunkt
unter dem Einfluss der Droge Crystal Meth."


Dieses Urteil lässt einen ratlos zurück und fällt eindeutig wie selten unter das Threadthema.
Die wichtigen Gründe stehen am Schluss.
Mit diesem Satz ist er faktisch "vermindert schuldfähig".

Gefällt mir das Urteil? Nein! Als Laie hätte ich allein aufgrund des Tathergangs eine "besondere Schwere der Schuld" vermutet.
Aber deswegen bin ich wahrscheinlich auch kein Richter geworden.
 
faktisch "vermindert schuldfähig"
meiner Meinung ist sowas ja ohnedies völliger Stumpfsinn. ist im österr. Recht ja nicht anders. Es braucht sich also jemand nur "was reinhauen", und schon ist er "vermindert schuldfähig" bzw. im Extremfall vielleicht überhaupt nicht schuldfähig. Super!
 
Die wichtigen Gründe stehen am Schluss.
Mit diesem Satz ist er faktisch "vermindert schuldfähig".
Das ist der Einserschmäh.
Ich halte das für einen groben Fehler im Gesetz, habe das auch schon hier mehrfach ausgeführt.
Es könnte sich hierbei zudem durchaus um eine "actio libera in causa" handeln, d.h. vorsätzliches Versetzen in einen Zustand der Schuldunfähigkeit (in diesem Fall verminderte Schuldfähigkeit).

Davon abgesehen: Wenn dieser Grund so wichtig ist, warum wird dann in dieser Ausführlichkeit über Schwachsinnsargumente wie mangelnde Bildung, religiöse Uninformiertheit etc. schwadroniert?
 
Das ist der Einserschmäh.
Ich halte das für einen groben Fehler im Gesetz, habe das auch schon hier mehrfach ausgeführt.
Es könnte sich hierbei zudem durchaus um eine "actio libera in causa" handeln, d.h. vorsätzliches Versetzen in einen Zustand der Schuldunfähigkeit (in diesem Fall verminderte Schuldfähigkeit).

Davon abgesehen: Wenn dieser Grund so wichtig ist, warum wird dann in dieser Ausführlichkeit über Schwachsinnsargumente wie mangelnde Bildung, religiöse Uninformiertheit etc. schwadroniert?
Finde ich lustig wenn sich Menschen immer bemüßigt fühlen Gesetze anderer Länder nach eigenem Empfinden, ohne Kenntnis des Rechtssystemes dieses Landes kommentieren zu müssen und eventuell auch noch Vergleiche mit anderen Rechtsystemen zu ziehen.
Also für mich zählt der "Sprecher des Landesgerichtes" lediglich die Lebensumstände des Verurteilten auf und keineswegs irgendwelche dem Urteil zugrunde liegende Entscheidungsgründe.
 
meiner Meinung ist sowas ja ohnedies völliger Stumpfsinn. ist im österr. Recht ja nicht anders. Es braucht sich also jemand nur "was reinhauen", und schon ist er "vermindert schuldfähig" bzw. im Extremfall vielleicht überhaupt nicht schuldfähig. Super!
Nein, ganz sooo einfach ist es dann auch wieder nicht. :nono:
 
Finde ich lustig wenn sich Menschen immer bemüßigt fühlen Gesetze anderer Länder nach eigenem Empfinden, ohne Kenntnis des Rechtssystemes dieses Landes kommentieren zu müssen und eventuell auch noch Vergleiche mit anderen Rechtsystemen zu ziehen.
Wo liest Du Letzteres heraus? :schulterzuck:.
Meine Kritik bezog sich nicht explizit auf Deutschland, sondern auf alle Strafrechtssysteme, die so großzügig mit Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit umgehen, also auch unseres.

Also für mich zählt der "Sprecher des Landesgerichtes" lediglich die Lebensumstände des Verurteilten auf und keineswegs irgendwelche dem Urteil zugrunde liegende Entscheidungsgründe.[/QUOTE]
Im von @Mitglied #236605 verlinkten Zeit-Artikel steht Folgendes:
"In der Urteilsbegründung hieß es deswegen, dass Eifersucht nach hiesigen Wertvorstellungen zwar ein niederer Beweggrund und damit ein Merkmal für Mord sei. Es sei aber zweifelhaft, ob der Angeklagte diesen Umstand selbst erkannt habe."

Und dann kommen die Aussagen des Sprechers. Woraus sonst, wenn nicht aus der Urteilsbegründung, nimmt er all diese Einzelheiten, mit denen er das milde Urteil rechtfertigen möchte?

Nein, ganz sooo einfach ist es dann auch wieder nicht. :nono:
Im vorliegenden Fall war es sehr einfach :roll:.
 
Aus dem Ermittlungsakt.
Schließlich werden all diese Umstände im Vorfeld, noch vor einer Gerichtsverhandlung, erhoben.
Der Zeit-Artikel wurde aber nach der Urteilsverkündung veröffentlicht, und hatte u.a. den Zweck, Berichte von einem "Religions-Strafrabatt" bei diesem Urteil zu entkräften. Warum sollte der Gerichtssprecher dann nicht aus der Urteilsbegründung zitieren?
Anders ausgedrückt: Würden die angeführten Argumente nicht aus der Urteilsbegründung stammen, wäre der Artikel höchst unseriös und damit quasi auf dem Niveau der darin negativ erwähnten Bild-Zeitung.

Keine Angst, das habe ich schon verstanden.
Dann unterstelle mir nicht was Anderes.
 
Man braucht weder besondere Bildung, noch muss man religiös informiert sein, noch sozial vernetzt, und schon gar nicht muss man Kenntnis vom deutschen Rechtssystem haben, um zu wissen, dass man niemanden töten darf.
Eh. Du tust ja so, als ob er freigesprochen worden wäre. Tatsächlich wurde er aber wegen Totschlags zu 13 Jahren Haft verurteilt. Das Gericht sah nur die niedrigen Beweggründe, die die Tat nach deutschem Strafrecht als Mord qualifizieren würden, auf Grund diverser Umstände beim Täter subjektiv als nicht gegeben.

Hier kommen zwei Grundsätze des Strafrechts zum Tragen:
1. Keine Strafe ohne Schuld. Das wirkt sich in dem Fall so aus, dass die Niedrigkeit der Beweggründe auch für den Täter selbst erkennbar sein muss, um sie ihm vorwerfen zu können. Erkennt der Täter nie Niedrigkeit seiner Beweggründe nicht, befindet er sich in einem Irrtum, der ihm strafrechtlich nicht vorwerfbar ist.
2. Im Zweifel für den Angeklagten. Kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die besondere Niedrigkeit der Beweggründe für den Täter erkennbar war, sondern gibt es Gründe daran zu zweifeln, dann ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu urteilen.
 
Das Gericht sah nur die niedrigen Beweggründe, die die Tat nach deutschem Strafrecht als Mord qualifizieren würden, auf Grund diverser Umstände beim Täter subjektiv als nicht gegeben.

Hier kommen zwei Grundsätze des Strafrechts zum Tragen:
1. Keine Strafe ohne Schuld. Das wirkt sich in dem Fall so aus, dass die Niedrigkeit der Beweggründe auch für den Täter selbst erkennbar sein muss, um sie ihm vorwerfen zu können. Erkennt der Täter nie Niedrigkeit seiner Beweggründe nicht, befindet er sich in einem Irrtum, der ihm strafrechtlich nicht vorwerfbar ist.
2. Im Zweifel für den Angeklagten. Kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die besondere Niedrigkeit der Beweggründe für den Täter erkennbar war, sondern gibt es Gründe daran zu zweifeln, dann ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu urteilen.
Du hast einen dritten Grundsatz elegant unter den Tisch fallen lassen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Aus diesem Grund wird der Verbotsirrtum bzw. in Österreich Rechtsirrtum in Fällen wie diesen praktisch nie anerkannt. Dass Eifersucht ein niedriger Beweggrund ist, ist eine derart klare Sache, dass die Behauptung, man hätte das nicht gewusst bzw. wähnte sich im Recht, als reine Schutzbehauptung anzusehen ist.

Wie schon erwähnt, würde das Anerkennen eines Verbotsirrtums in so einem Fall bedeuten, dass sich auch religiöse Terroristen darauf berufen könnten, indem sie behaupten, sie hätten für ihren Gott getötet und meinten deshalb, das wäre ein edles Motiv.

Das Gericht hat hier daher eindeutig einen Fehler gemacht, ist dem Angeklagten und seinem Anwalt auf den Leim gegangen.

Bewahrheiten sich, was ich immer denke und sage: Der Intelligente ist immer und überall der Gefickte.
Da täuschst Du Dich. Leute wie dieser Eifersuchtstäter halte ich in gewisser Weise sogar als besonders intelligent - weil sie die Fähigkeit haben, sich im richtigen Augenblick blöd zu stellen.
 
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