(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
...
Und natürlich wieder mal der Blaschitz, der solche Leute "raushaut" ...
So kann er dies allerdings nur und ausschließlich auf Basis geltenden Rechts.
Es ist nun einmal der (ambivalente) Job eines Anwalts, Rechtsbeistand zu leisten....

Wenn ich den zitierten Artikel richtig interpretiere, dann hat der genannte Mann, möglicherweise geplant, Taten zu begehen.
Aber keine begangen.
Pädophilie würde ich trotz der möglicherweise einschlägigen Bilder nicht unterstellen - es gibt mehr als genug Menschen, die sich an jungen Körpern ergötzen, ohne tätlich zu werden....

U-Haft wird von RichterInnen verhängt - und ist gar kein "gelindes Mittel". ....
 
Wenn ich den zitierten Artikel richtig interpretiere, dann hat der genannte Mann, möglicherweise geplant, Taten zu begehen.
Aber keine begangen.
Ich halte es für grob fahrlässig, jemanden auf freien Fuß zu setzen, der einen Terroranschlag geplant hat.

Pädophilie würde ich trotz der möglicherweise einschlägigen Bilder nicht unterstellen - es gibt mehr als genug Menschen, die sich an jungen Körpern ergötzen, ohne tätlich zu werden....
Damit verharmlost Du aber den Konsum kinder- und jugendpornographischer Bilder und Filme. Nicht umsonst ist bereits der Besitz von Kinderpornographie strafbar. Jeder Betrachter derartigen Materials sorgt indirekt dafür, dass immer neues produziert wird. Auch Konsumenten sind Täter - das sollte eigentlich allgemein bekannt sein.
 
Alles richtig.
Es liegt jedoch im Ermessensspielraum des Richters, U-Haft zu verhängen.

Nein, ich will nichts verharmlosen - aber in meinen jüngeren Jahren war selbst das Seite 5 Mädchen einer bestimmten Tageszeitung schon ein Grenzfall zur Pornografie.... und damals am Rande der Strafwürdigkeit.
Ob allein der Besitz von Bildmaterial allein schon U-Haft rechtfertigt?
 
( Fan act: Als Stammschreiber erlaube ich mir hier nur eine kurze Anmerkung. Da die politischen Threads abgedreht wurden, hat so mancher von uns sicher mehr Zeit für was Anderes. Da mir nun die letzten Tage fad war, habe ich zwei Prüfungen an der Uni abgelegt, die für irgendwann geplant waren. Danke, admin! :D )
 
Alles richtig.
Es liegt jedoch im Ermessensspielraum des Richters, U-Haft zu verhängen.
Das habe ich nicht bestritten. In diesem Fall halte ich die Entscheidung aber für grob fahrlässig. Bei dem besteht potenziell Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr, damit sollte man sich nicht spielen.

Nein, ich will nichts verharmlosen - aber in meinen jüngeren Jahren war selbst das Seite 5 Mädchen einer bestimmten Tageszeitung schon ein Grenzfall zur Pornografie.... und damals am Rande der Strafwürdigkeit.
Ob allein der Besitz von Bildmaterial allein schon U-Haft rechtfertigt?
Die Verharmlosung geht weiter :roll:
Das Seite-5-Mädl mit Kinderpornographie vergleichen, geht's noch? Diese Mädln waren und sind erwachsen; und heute ist der Begriff Pornographie ausreichend trennscharf, d.h. was Porno heißt, das ist tatsächlich Porno (und nicht einfach a Nackerte).

Gerade in Zeiten, wo Pornos mit Erwachsenen millionenfach gratis verfügbar sind, ist ein Pädophiler leicht erkennbar, weil er trotz dieses gewaltigen Angebots ausgerechnet Kinderpornos runterlädt.
 
Dort steht "Weiters stellten die Ermittler auf dem Handy des Bosniers pornografische Darstellungen von Minderjährigen sicher."

...ein weit gedehnter Begriff.....was in der Regel auch unter "Kinderpornographie" fällt.
Warum wurde nicht dieser Begriff verwendet?
Hat man sich nicht getraut "Kinderpornos" zu verwenden?
 
...ein weit gedehnter Begriff.....was in der Regel auch unter "Kinderpornographie" fällt.
Warum wurde nicht dieser Begriff verwendet?
Hat man sich nicht getraut "Kinderpornos" zu verwenden?
Weil der Journalist vermutlich 1:1 das Juristendeutsch aus der Aussendung des Gerichts verwendet hat?
 
der pädophile Terrorverdächtige könnte wegen Unzurechnungsfähigkeit dauerhaft freikommen!
Wegen "psychischer Probleme" ist man noch lange nicht zurechnungsunfähig. Zurechnungsunfähigkeit bedeutet, dass man zum Zeitpunkt der Tat das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte. Auch Personen mit psychischen Problemen können im Allgemeinen Recht und Unrecht unterscheiden.

Wegen eines Terroranschlags kann man ihn nicht in U-Haft halten, weil er keinen begangen hat. Es gibt nur Hinweise auf eine vage Absicht einen Terroranschlag zu begehen, aber keinen konkreten Plan, geschweige denn Tathandlungen. Damit fehlt die Grundlage für U-Haft, nämlich ein dringender Verdacht eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Wegen Kinderpornographie beträgt die Höchststrafe zwei Jahre, die er aufgrund von Unbescholtenheit nicht ausfassen wird. Damit wäre es angesichts der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig, ihn dafür lange in U-Haft zu halten.
 
Wegen "psychischer Probleme" ist man noch lange nicht zurechnungsunfähig. Zurechnungsunfähigkeit bedeutet, dass man zum Zeitpunkt der Tat das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte. Auch Personen mit psychischen Problemen können im Allgemeinen Recht und Unrecht unterscheiden.

Wegen eines Terroranschlags kann man ihn nicht in U-Haft halten, weil er keinen begangen hat. Es gibt nur Hinweise auf eine vage Absicht einen Terroranschlag zu begehen, aber keinen konkreten Plan, geschweige denn Tathandlungen. Damit fehlt die Grundlage für U-Haft, nämlich ein dringender Verdacht eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Wegen Kinderpornographie beträgt die Höchststrafe zwei Jahre, die er aufgrund von Unbescholtenheit nicht ausfassen wird. Damit wäre es angesichts der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig, ihn dafür lange in U-Haft zu halten.

... somit moch ma an :trost: Kurs und es passt :lalala:
 
Wegen "psychischer Probleme" ist man noch lange nicht zurechnungsunfähig. Zurechnungsunfähigkeit bedeutet, dass man zum Zeitpunkt der Tat das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte. Auch Personen mit psychischen Problemen können im Allgemeinen Recht und Unrecht unterscheiden.
Unzurechnungsfähigkeit ist doch ein beliebter Anwaltstrick, wenn alle anderen Stricke reißen. Wenn der Anwalt sich daher über die Anordnung einer psychischen Untersuchung freut, dann doch wohl nur, weil er damit einen Weg zur Unzurechnungsfähigkeit sieht.

Wegen eines Terroranschlags kann man ihn nicht in U-Haft halten, weil er keinen begangen hat. Es gibt nur Hinweise auf eine vage Absicht einen Terroranschlag zu begehen, aber keinen konkreten Plan, geschweige denn Tathandlungen. Damit fehlt die Grundlage für U-Haft, nämlich ein dringender Verdacht eine strafbare Handlung begangen zu haben.
Sicher eine Lücke im österreichischen Strafrecht ... in Deutschland gibt es den § 89a StGB. Wenn der Bursche tatsächlich einen Terroranschlag verübt, hat der U-Richter aber zweifellos den Scherm auf.
 
Sicher eine Lücke im österreichischen Strafrecht ...
Soso, dass man für das bloße Sinnieren über eine Straftat nicht weggesperrt werden kann, ist für Dich eine Lücke im Strafrecht. Wie gesagt: Es gibt nicht einmal einen konkreten Tatplan und daher auch keine Vorbereitungshandlungen diesen Tatplan umzusetzen.
Unzurechnungsfähigkeit ist doch ein beliebter Anwaltstrick
Für Dich ist ja alles, was für die Unschuld eines Beschuldigten spricht nur ein Anwaltstrick. Tatsächlich es so, dass häufig psychische Störungen maßgeblich dafür sind, dass Menschen zu schweren Gewaltverbrechen fähig sind.
 
Soso, dass man für das bloße Sinnieren über eine Straftat nicht weggesperrt werden kann, ist für Dich eine Lücke im Strafrecht. Wie gesagt: Es gibt nicht einmal einen konkreten Tatplan und daher auch keine Vorbereitungshandlungen diesen Tatplan umzusetzen.
Für eine Straftat "wie in Berlin" braucht es wohl kaum eines ausgefeilten Tatplans. Auto leihen und irgendwo in eine Menschenmenge fahren, das geht ja wohl ziemlich schnell - und dafür gibt es Indizien. Die Exekutive ist gerade in den letzten Monaten und Jahren dazu aufgefordert, auch solche Taten zu verhindern. Das wird mit so einer Haftentlassung konterkariert.

Für Dich ist ja alles, was für die Unschuld eines Beschuldigten spricht nur ein Anwaltstrick. Tatsächlich es so, dass häufig psychische Störungen maßgeblich dafür sind, dass Menschen zu schweren Gewaltverbrechen fähig sind.
Das Plädieren auf Unzurechnungsfähigkeit ist ein reiner Anwaltstrick. Wie ich in diesem Thread schon mehrmals schrieb, ich halte den entsprechenden Paragraphen für verfehlt bzw. für dringend reformbedürftig. Die Gutachten in solchen Fällen divergieren ja auch sehr stark, d.h. eine Beurteilung ist zu unscharf, um für eine juristische "Unschuld" maßgeblich zu sein (wobei ich diese "Unschuld" ohnehin mehr oder weniger für konstruiert halte).
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben