(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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verband der praterunternehmer von allem was im prater als privatgrund ausgewiesen ist. stell dich rein und probier's aus. oder billiger - stell dich im sommer zum prater und schau dem toman zu wie er auf schienen fährt.

Da hast schon die Lösung: Privatgrund.

Und nicht alles was gemacht wird, ist auch rechtmäßig .......
 
warum sollten für den privatgrund im prater andere regeln gelten, als für den privatgrund der yeti tant in form ihres privatparkplatzes?
 
Offensichtlich nicht. Das Urteil bezieht sich auf einen öffentlichen Grund (Nebenfahrbahn).
oder doch nicht

Frau G ist Mieterin eines Freiparkplatzes an einer Nebenfahrbahn in Innsbruck. Verkehrszeichen und Hinweistafeln stellen klar, dass es sich um Privatgrund (Kunden‑/Lieferantenparkplätze) handelt und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
 
...ohne Absperrung. ..Schranken ...Kette ...oder dergleichen ;) bist mit zig tafeln :rolleyes: afoch da gefickte :oops: ... wäu so einkaufswagerlalö gibt's zu hauf :lalala: :undweg:
 
oder doch nicht

Frau G ist Mieterin eines Freiparkplatzes an einer Nebenfahrbahn in Innsbruck. Verkehrszeichen und Hinweistafeln stellen klar, dass es sich um Privatgrund (Kunden‑/Lieferantenparkplätze) handelt und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Aus den Verkehrszeichen schliesse ich, das es sich um angemieteten öffentlichen Grund handelt.

Aber du hast recht: Abschleppen von Privatgrund ist prinzipiell unzulässig.

Gut und schön. In dem Fall war die Dame jedoch untergetaucht. Was, wenn die Kiste Wochen auf dem Parkplatz steht und in Sachen Klage nix weitergeht?

Selbsthilfe ist nur in ganz engem Rahmen zulässig. Hat aber nix mit der Rechtsprechung, sondern mit der Gesetzeslage zu tun.
 
Was steht im letzten Satz des Urteils?

Vor dem Abschleppen hätte die Mieterin des Parkplatzes aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer erheben lassen müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.


...und dies war ned erfolgt.
Deshalb bleibts auf den Kosten sitzen.
Hätte sie dies gemacht, und der Zulassungsbesitzer hätte diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, dann kann sie abschleppen lassen und die Kosten verlangen.

Das heißt der Forstinger oder die Praterunternehmer können dein widerrechtliches Fahrzeug auch dann nur abschleppen UND die Kosten verlangen, wenn man dir vorher die Möglichkeit gibt, das Fahrzeug zu entfernen. Machens aber ned. Wennst dich aus obengenannten Gründen weigerst die Abschleppkosten zu bezahlen, dann drohen sie dir halt mit Besitzstörungsklage...und die kann teuer werden.
Im gegenständlichem Fall wird die Klägerin aber so oder so auf den Kosten sitzen bleiben, weil die Beklagte untergetaucht ist.
 
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