(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Welche Frist "angemessen" ist, wird sich wohl aus der Judijatur ergeben, insgesamt kann es aber wohl Wochen dauern.
In der Regel "unverzüglich".....ist aber auch eine Auslegungssache.....
Ich halte die Entfernung mittels eines konzessionierten Abschleppunternehmens für verhältnismäßig. Man hat ja einen Privatparkplatz genau deswegen, dass man jederzeit parken kann. Dass man warten muss, bis sich der Autofahrer bequemt, sein Fahrzeug zu entfernen, halte ich nicht für zumutbar. Sofern der Privatparkplatz deutlich als solcher gekennzeichnet ist, ist ein Hinstellen aus meiner Sicht immer mutwillig.

Die Vorrausetzungen, dass ein KFZ abgeschleppt werden darf:
HELP.gv.at: Allgemeine Informationen zum Abschleppen rechtswidrig abgestellter Kfz

Das widerrechtliche Abstellen eines KFZs auf einem Privatgrundstück gilt nicht gerade als Verkehrsbehinderung.
Jedenfalls sollte man sich vorher erkundigen ob, das Abschleppen von einem widerrechtlich abgestellten Fahrzeug auf Privatgrund zulässig ist.
 
In der Regel "unverzüglich".....ist aber auch eine Auslegungssache.....
Eben.

Die Vorrausetzungen, dass ein KFZ abgeschleppt werden darf:
HELP.gv.at: Allgemeine Informationen zum Abschleppen rechtswidrig abgestellter Kfz

Das widerrechtliche Abstellen eines KFZs auf einem Privatgrundstück gilt nicht gerade als Verkehrsbehinderung.
Jedenfalls sollte man sich vorher erkundigen ob, das Abschleppen von einem widerrechtlich abgestellten Fahrzeug auf Privatgrund zulässig ist.
Wie die aktuelle Rechtslage ist, wissen wir eh spätestens seit dem von @Mitglied #81571 zitierten Urteil. Ich habe meine Meinung dazu geschrieben, und die weicht eben von diesem Urteil ab.
 
Ich habe meine Meinung dazu geschrieben, und die weicht eben von diesem Urteil ab.
Ich verstehe deine Meinung sogar.
Mir selbst ist es ja auch schon öfters passiert, dass ein fremdes Fahrzeug meinen Garagenplatz verstellte, weil der so schön nah am Ausgang liegt. Meistens sinds Mieter, die etwas ein oder ausladen. Manche waren so klug und haben im Fahrzeug eine Handynummer hinterlegt. Das ist dann keine Tragik.
Aber bei dem Einem, der die ganze Nacht über auf meinem Platz gestanden ist, habe ich mir auch gewünscht die Kraxn abzuschleppen.....in der Tiefgarage ned so einfach.
 
Man muss sich heutzutage (vor Linken) noch rechtfertigen, weil man auf sein Eigentum jederzeit Zugriff haben möchte...bist deppert...
 
...ahhhh........darum hat mal ein anderes Auto in der Garage gebrannt.......:fies:
Na sicher - solange der OGH eine solche Vorgehensweise nicht für unzulässig erklärt, ist zweifellos erlaubt :D.

Eine andere Variante, die für weniger Rauch und Gestank sorgt ist, den Osteuropäer seines Vertrauens zu fragen, ob er nicht ein paar gut erhaltene Ersatzteile braucht, mit Selbstdemontage. Auch dann wäre die Kraxn ein Fall für die Müllabfuhr, und man selbst ist aus dem Schneider :D.
 
Aber bei dem Einem, der die ganze Nacht über auf meinem Platz gestanden ist, habe ich mir auch gewünscht die Kraxn abzuschleppen.....in der Tiefgarage ned so einfach.
Als ich noch eine eigene Garage hatte, da hat die Nachbarin vom übernächsten Haus in der Nacht ihren Moskwitsch (!!!) vor meiner Ausfahrt geparkt. Eh ned ganz, sondern zu 3/4. Sie war nämlich ziemlich angesäuselt (mehr als 3/4), als sie mitten in der Nacht heimgekommen ist.

Ich hab sie heraus geläutet, ihr nicht nüchterner Zustand war eindeutig erkennbar. Brummig und unfreundlich war sie, aber sie hat ihr Auto weg gestellt. War nämlich eh genug Platz rundherum.
 
und man selbst ist aus dem Schneider
Kannst es gern versuchen und hoffen das man deinen Osteuropäer dabei nicht erwischt. ;-)
Bestimmungstäter ist, wer einen anderen durch Erwecken des Tatentschlusses veranlasst, eine Straftat zu begehen.
Als Bestimmungshandlung kommt jede Verhaltensweise in Betracht, die den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen ergibt. Die Bestimmung kann insbesondere durch Bitte, Befehlen, Auffordern, Beauftragen, Bedrängen, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohen oder Ausüben sonstigen Druckes, Täuschung oder Überredung erfolgen.
Die verschiedenen Täterschaftsformen – unmittelbare Täterschaft, Bestimmungs- und Beitragstäterschaft – sind in Österreich in § 12 StGB geregelt: „Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“

Für die Bestimmungs- und Beitragstäterschaft gilt derselbe Strafrahmen wie für den unmittelbaren Täter, wobei der Beitragstäter tendenziell geringer, der Bestimmungstäter tendenziell höher bestraft wird. Jeder der Beteiligten verwirklicht sein eigenes Unrecht und ist nach seiner eigenen Schuld, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der anderen, zu bestrafen.
 
so wie der Seisenbacher
a propos - diese Sache scheint mittlerweile ja wieder völlig eingeschlafen zu sein, oder hab ich da irgendwas nicht mitbekommen?
Es ist also nach wie vor so, daß er zwar das Land nicht verlassen darf (falls er nicht eh schon ganz wo anders lebt), aber die österr. Justiz keinerlei Zugriff auf ihn hat?
 
a propos - diese Sache scheint mittlerweile ja wieder völlig eingeschlafen zu sein, oder hab ich da irgendwas nicht mitbekommen?
Es ist also nach wie vor so, daß er zwar das Land nicht verlassen darf (falls er nicht eh schon ganz wo anders lebt), aber die österr. Justiz keinerlei Zugriff auf ihn hat?
Soweit ich weiß, haben ihm die Ukrainer die Aufenthaltsbewilligung entzogen, er hat aber berufen dagegen. Ich denke, mit ein bissl finanzieller Zuwendung an die zuständigen Behörden wird er noch eine Weile bleiben dürfen.
 
jetzt steht dort es lebt unter neuen Namen … was man nicht alles tut .
 
30 Jahre freie Kost und ein Dach über dem Kopf …
 
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