(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Ich finde die Problematik liegt im Folgenden: Während vor Gericht die Unschuldsvermutung gilt, ist es bei Amtshandlungen mit Polizisten genau umgekehrt. Der Polizist kann das Blaue vom Himmel lügen, solange man nicht hieb- und stichfest die eigene Unschuld beweisen kann, gilt das Wort des lügenden Polizisten.
Stimmt. Eine Bekannte von mir war vor Jahren einmal beim UVS, weil sie eine Strafe wegen angeblich überhöhter Geschwindigkeit beeinsprucht hat. Die Verhandlung lief zunächst sehr gut für sie. Der Polizist gab an, den "Messstreifen" der Radarpistole (oder wie das heißt) weggeworfen zu haben. Fotos gebe es auch keine, weil die Kamera gestreikt habe. Als Durchschnittsbürger denkt sich in so einer Situation wohl jeder, die Sache sei gelaufen, ohne Beweis keine Strafe. Der Richter hat dann meine Bekannte gefragt, ob sie den Beamten persönlich kenne, was sie verneint hat. Daraufhin meinte er, wenn sich die beiden nicht kennen, können keine etwaigen Ressentiments von Seiten des Polizisten bestehen. Es bestehe daher kein Anlass, an der Aussage des Polizisten zu zweifeln, auch wenn er sonst keine Beweise habe. Die Strafe wurde bestätigt.
 
In § 5 StVO steht, in Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs oder Verdachts darauf, oder bei Verdacht auf Verwicklung in einen Unfall

Abs.2 Ziffer1
:

Sie (die Beamten) sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1.

die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben,.......



Das bedeutet eben, dass sozusagen nur der Verdacht hergestellt werden muss, dass ein Fahrzeug gelenkt worden ist um jederzeit den Test zu machen.

Ob der Verdacht jetzt begründet ist (z.B. eine Anhaltung während der Alkofahrt war nicht möglich, doch der Lenker wird unmittelbar danach über das Kennzeichen ausgeforscht und eben alkoholisiert zu Hause angetroffen.) oder einfach nur aus Schikane hergestellt worden ist, was ich in diesem Fall fast vermute.

Leider ist eben ned genau definiert auf was genau dieser Verdacht begründet sein soll....
Strafbar ist sie nur, wenn ein Verdacht besteht.
Wie gesagt, den Verdacht kannst jederzeit herstellen. Selbst wenn sich der Verdacht IM NACHHINEIN als unbegründet herausstellt.
Ist genauso Als wenn man sich einer Verhaftung widersetzt, auch wenn sie sich nachher als unbegründet herausstellt, eine Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt hast auf alle Fälle.....und wennst dem Kiieberer dabei den Fingernagel eingr´ssen hast , glei a Körperverletzung dazu...
 
Wie gesagt, den Verdacht kannst jederzeit herstellen. Selbst wenn sich der Verdacht IM NACHHINEIN als unbegründet herausstellt.
So einfach kann das nicht sein. Sonst gäbe es täglich bspw. Hunderte von Festnahmen. Der Verdacht muss mE schon begründet sein, bevor man eine staatliche Zwangsmaßnahme setzt.
 
So einfach kann das nicht sein. Sonst gäbe es täglich bspw. Hunderte von Festnahmen. .
Dass es soweit nicht kommt glaube ich ist dem Umstand zu verdanken, dass es doch noch Polizisten gibt, die etwas anderes im Sinn haben, als die Mitbürger zu schikanieren .

Der Verdacht muss mE schon begründet sein, bevor man eine staatliche Zwangsmaßnahme setzt.
Mit etwas Phantasie und Berufserfahrung läßt sich bestimmt ein jeder noch so an den Haaren herbeigezogener Verdacht begründen.
 
Unsere Gerichte bekommen Nachschub: Darabos, Chorherr. :cool: Seltsam, seit Türkis-Blau am Ruder ist, werden ständig neue Sümpfe entdeckt...:hurra:
 
Der Führerscheinentzug wurde in letzter Instanz aufgehoben. Die drakonische Strafe von 1.600 Euro für die Verweigerung des Alkotests bleibt aber, obwohl der Mann nachweislich kein Auto angerührt hat!

Eine wahrhaft groteske Entscheidung, und nachdem diese vom VwGH stammt, mit weitreichenden Folgen. In Zukunft ist der Beamtenwillkür noch mehr Tür und Tor geöffnet. Wenn einem Polizisten Dein G'schau net g'fallt, darf er einen Alkotest verlangen, unabhängig vom Bezug zum Straßenverkehr. Das zu Grunde liegende Gesetz ist mE schwer verfassungswidrig.


Da würde er bei mir als Depp dastehen, da ich nie Alk trinke. Es standen schon mehrere Deppen vor mir. :lalala:
 
ohne Beweis keine Strafe.
Ich bin angeblich 68 km/h statt 50 km/h gefahren. Weiß ich ehrlich gesagt nicht, ob es stimmt. Ich glaube es aber nicht, auf der Grund der vorherrschenden Gegebenheiten. Strafe gekommen, keine Zahl (wie schnell ich gefahren sein soll) drin, Einspruch. Noch ein Brief, wieder keine Zahl drin, Einspruch. 3. Brief kommt. Irgendein Beleg wird vorgelegt. Hab's dann aufgegeben. War sicher ein Fake, aber beweise es mal.
 
So einfach kann das nicht sein. Sonst gäbe es täglich bspw. Hunderte von Festnahmen. Der Verdacht muss mE schon begründet sein, bevor man eine staatliche Zwangsmaßnahme setzt.
Die Tücke liegt im Detail: im Fall des § 5 Abs .2 Ziff. 1 StVO genügt bereits der (bloße) Verdacht! Kein konkreter oder gar begründeter Verdacht!
Es gibt in diesem Fall ja auch keine Festnahme....die darf ja nur bei einem begründeten oder konkreten Verdacht erfolgen!

Im Normalfall wiegt der Beamte ja auch ab, ob es ihm wert ist, sich die Hack´n anzutun, einen Verdächtigen blasen zu lassen, wenn absehbar ist, dass nix rauskommen wird.

In unserem Fall war der Beschuldigte ja offensichtlich tatsächlich betrunken und es besteht ja grundsätzlich die Möglichkeit, dass man vorher ein Fahrzeug gelenkt hatte. Und diese grundsätzliche Möglichkeit anzunehmen (der Verdacht), liegt im Ermessen der Beamten.
Man muss sich auch fragen, was haben die Beamten davon, dass sie dies annehmen und was hat man davon den Test zu verweigern......vor allem wenn es ja tatsächlich nachweisbar war, dass vorher kein Fahrzeug gelenkt wurde, wie die Einstellung des Entzugsverfahren ja zeigte.
 
Die Tücke liegt im Detail: im Fall des § 5 Abs .2 Ziff. 1 StVO genügt bereits der (bloße) Verdacht! Kein konkreter oder gar begründeter Verdacht!
Es gibt in diesem Fall ja auch keine Festnahme....die darf ja nur bei einem begründeten oder konkreten Verdacht erfolgen!
Wenn man "Verdacht" so interpretiert wie Du, dann könnte man sich den Ausdruck "im Verdacht" gleich sparen! Für einen Verdacht muss es mE gewisse Anhaltspunkte geben, dass liegt ja in der
Natur des Begriffs.
 
Die Tücke liegt im Detail: im Fall des § 5 Abs .2 Ziff. 1 StVO genügt bereits der (bloße) Verdacht! Kein konkreter oder gar begründeter Verdacht!
Es gibt in diesem Fall ja auch keine Festnahme....die darf ja nur bei einem begründeten oder konkreten Verdacht erfolgen!

Im Normalfall wiegt der Beamte ja auch ab, ob es ihm wert ist, sich die Hack´n anzutun, einen Verdächtigen blasen zu lassen, wenn absehbar ist, dass nix rauskommen wird.

In unserem Fall war der Beschuldigte ja offensichtlich tatsächlich betrunken und es besteht ja grundsätzlich die Möglichkeit, dass man vorher ein Fahrzeug gelenkt hatte. Und diese grundsätzliche Möglichkeit anzunehmen (der Verdacht), liegt im Ermessen der Beamten.
Man muss sich auch fragen, was haben die Beamten davon, dass sie dies annehmen und was hat man davon den Test zu verweigern......vor allem wenn es ja tatsächlich nachweisbar war, dass vorher kein Fahrzeug gelenkt wurde, wie die Einstellung des Entzugsverfahren ja zeigte.


Da kommt noch was anderes ins Spiel... wenn ein Beamter den Eindruck hat, jemand ist sinnlos besoffen/schwer alkoholkrank, dann kann es zu einer amtsärztlichen Vorladung zwecks Klärung dieser Situation kommen. Ein Kollege wurde mehrmals sehr besoffen angetroffen/aufgegriffen, wobei kein Fahrzeug im Spiel war und erhielt prompt Vorladung zum Amtsarzt.
 
Das is ja auch nix Neues, dass ein Alkotest auch nach der Fahrt durchgeführt werden kann und die (grundlose) Verweigerung des Alkomattest strafbar ist, selbst wenn auch danach keine Alkoholisierung festgestellt wird oder, wie in diesem Fall kein Lenken eines Fahrzeuges.
ist ja auch ungefährlicher, die Überwachung des ruhendes Verkehrs und Besoffene daheim schikanieren, als echte Verbrecher zu jagen, die sich vielleicht auch noch wehren und den Beamten eine runterhauen. :(
 
ist ja auch ungefährlicher, die Überwachung des ruhendes Verkehrs und Besoffene daheim schikanieren, als echte Verbrecher zu jagen, die sich vielleicht auch noch wehren und den Beamten eine runterhauen. :(
In der Regel jagt der der normale Streifenbeamte keine Verbrecher, sondern kümmert sich hauptsächlich um Verwaltungsübertretungen und Kleinkriminelle.
Die "echten" Verbrecher werden von der Kriminalpolizei ermittelt und gegebenenfalls von Sondereinheiten gejagt.
 
tja wennst einen rabiaten Autofahrer aufhältst ist das auch gefährlich

...oder wennst als Autofahrer an einem rabiaten Kiberer kommst...:D

...klar kommt der Streifenbeamte auch schon mal in gefährliche Situationen.......und wenn er dann damit überfordert ist, kommts zur Eskalation!
 
Da kommt noch was anderes ins Spiel... wenn ein Beamter den Eindruck hat, jemand ist sinnlos besoffen/schwer alkoholkrank, dann kann es zu einer amtsärztlichen Vorladung zwecks Klärung dieser Situation kommen. Ein Kollege wurde mehrmals sehr besoffen angetroffen/aufgegriffen, wobei kein Fahrzeug im Spiel war und erhielt prompt Vorladung zum Amtsarzt.
Interessant wäre zu wissen, nach welchem Gesetz diese Vorladung erfolgt ist.
 
Interessant wäre zu wissen, nach welchem Gesetz diese Vorladung erfolgt ist.

Bin kein Jurist, aber ich vermute, aufgrund seiner orts- und amtsbekannten Saufgelage wurde (zu recht) Alkoholkrankheit und damit fehlende Zuverlässigkeit im Strassenverkehr vermutet. In Folge hatte er auch einen Alk-Entzug, dann ging es einige Jahre, dann wieder Rückfall und da er bald danach in Pension ging, habe ich den Kontakt verloren. Ich finde es übrigens GUT, wenn die Behörde dem nachgeht, weil ich ungern besoffene oder bekiffte Verkehrsteilnehmer unterwegs weiss.
 
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