Die Tücke liegt im Detail: im Fall des § 5 Abs .2 Ziff. 1 StVO genügt bereits der (bloße) Verdacht! Kein konkreter oder gar begründeter Verdacht!
Es gibt in diesem Fall ja auch keine Festnahme....die darf ja nur bei einem begründeten oder konkreten Verdacht erfolgen!
Im Normalfall wiegt der Beamte ja auch ab, ob es ihm wert ist, sich die Hack´n anzutun, einen Verdächtigen blasen zu lassen, wenn absehbar ist, dass nix rauskommen wird.
In unserem Fall war der Beschuldigte ja offensichtlich tatsächlich betrunken und es besteht ja grundsätzlich die Möglichkeit, dass man vorher ein Fahrzeug gelenkt hatte. Und diese grundsätzliche Möglichkeit anzunehmen (der Verdacht), liegt im Ermessen der Beamten.
Man muss sich auch fragen, was haben die Beamten davon, dass sie dies annehmen und was hat man davon den Test zu verweigern......vor allem wenn es ja tatsächlich nachweisbar war, dass vorher kein Fahrzeug gelenkt wurde, wie die Einstellung des Entzugsverfahren ja zeigte.