Die bedingte Entlassung hat nur zu erfolgen, wenn nach dem Verhalten in der Anstalt, der Persönlichkeit des Insassen und seiner Gesundheit, der konkreten Vorgeschichte, seiner Entwicklung und der Aussicht auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass keine Gefahr mehr besteht. Jedenfalls sei dabei eine Probezeit von zehn Jahren festzusetzen. -
Bedingte Entlassungen aus Anhaltungen werden in der Regel nur unter der Bedingung von Weisungen und Auflagen gewährt, so etwa Bewährungshilfe, Absolvierung von Psychotherapie, Alkoholabstinenz, Aufnahme einer geregelten Tagesstruktur und mitunter auch eine Wohnungsweisung in einer speziellen, betreuten Einrichtung. Vor der Entscheidung wird stets eine Stellungnahme der betreuenden Anstalt und ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Dabei wird die Vorgeschichte der Person wie auch die Entwicklung während der Anhaltung einbezogen, ebenso frühere Gutachten und medizinische Unterlagen.