(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Alles Arschlöcher.

...hat a ältere dame in meinem heimatort a gemeint. da war erst a geräusch das da ned sein soll, und dann a gestalt im stiegenaufgang, die da ned hingehört. am oberen ende vom stiegenhaus war dann die dame selber, samt gestreifter kuchlschürze, hausschlapfen und urtümlicher doppelläufiger schrotflinte. der eindringling ist, vermutlich wegen selbiger, deshalb auch zügig wieder gegangen. wahrscheinlich klagt der heut noch über die mangelnde gastfreundschaft... :mrgreen:
 
Interessante Meinung "vom Schandmaul der Nation" zum Thema Zivilcourage (ab ca. 6min) und gleich ein Beispiel zum kopfschütteln:

Externe Inhalte von YouTube
Dieser Beitrag beinhaltet externe Inhalte von YouTube. YouTube könnte Cookies auf deinem Computer setzen bzw. dein Surfverhalten protokollieren. Mehr Informationen zu Cookies und externen Inhalten findest du in unserer Datenschutzerklärung.
Möchtest du die externen Inhalte laden?
 
@ maggi

Wer einen flüchtenden nachfeuert, kommt bei uns nicht "nur" mit einer Notwehrüberschreitung davon. Und das ist auch gut so, da der Angriff bereits durch angemessenen Widerstand vereitelt und keine Gefahr mehr für sich selbst noch für sein Eigentum besteht (auch Besitz ist z.T. notwehrfähig!). Da kommt man neben der Allgemeingefährdung (ein Projektil bleibt in den seltensten Fällen im Körper des getroffen stecken und gefährdet dadurch unbeteiligte) noch ein Totschlagdelikt dazu. Also da kannst du beruhigt sein, das ist bereits gesetzlich geregelt.

man darf sehr wohl einen flüchtenden - der mit einer beute abhaut nachfeuern (außer es handelt sich um einen polizisten, der unterliegt dem waffengebrauchsgesetz und das ist speziell geregelt). außer die beute ist sehr gering, dann ist es notwehrüberschreitung. berühmtes beispiel: querschnittsgelähmter alter mann schießt mit schrotflinte auf einen kirschendieb.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
man darf sehr wohl einen flüchtenden - der mit einer beute abhaut nachfeuern

Kannst du was mit dem Begriff "gegenwärtiger Angriff" anfangen?

Wenn nein, kannst ja, im Fall des Falles, versuchen dich auf einen Rechtsirrtum zu berufen... :mrgreen:
 
Kannst du was mit dem Begriff "gegenwärtiger Angriff" anfangen?

Wenn nein, kannst ja, im Fall des Falles, versuchen dich auf einen Rechtsirrtum zu berufen... :mrgreen:

ja, kann ich. wenn der räuber flüchtet, dann ist der angriff noch gegenwärtig.
 
wenn der räuber flüchtet, dann ist der angriff noch gegenwärtig.

Nein isser ned, weil er sich schon im Gewahrsam der Sache befindet, der Angriff auf Eigentum muss (wie auch auf das Leben, Gesundheit, etc) gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein. Wenn der Räuber mit der Sache flüchtet ist der gegenwärtige Angriff bereits abgeschlossen.
 
Nein isser ned, weil er sich schon im Gewahrsam der Sache befindet, der Angriff auf Eigentum muss (wie auch auf das Leben, Gesundheit, etc) gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein. Wenn der Räuber mit der Sache flüchtet ist der gegenwärtige Angriff bereits abgeschlossen.

nö, das siehst du falsch. der vorfall ist immer noch gegenwärtig. erst wenn der räuber seine sache in sicherheit gebrach hat, dann ist es abgeschlossen.
 
außer es handelt sich um einen polizisten, der unterliegt dem waffengebrauchsgesetz und das ist speziell geregelt

Vielleicht no zur Erklärung...

Ein Polizist darf nämlich, unter bestimmten Vorraussetzungen (§ 7 WGG) "Nachschießen", er sollte sich das aber vorher ganz genau überlegen... ;)
 
Vielleicht no zur Erklärung...

Ein Polizist darf nämlich, unter bestimmten Vorraussetzungen (§ 7 WGG) "Nachschießen", er sollte sich das aber vorher ganz genau überlegen... ;)

ähm, danke aber mir musst du nichts erklären. mir ist das wgg bekannt.

bezüglich notwehr: schau nach beim kienapfel bzw. lewisch.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben