- Registriert
- 9.5.2012
- Beiträge
- 3.441
- Reaktionen
- 14.932
- Punkte
- 628
Also: Zusammenfassung der Infos bzgl. Öffnung der Laufhäuser & Studios im Dezember:
vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021
Bleiben noch "Hausbesuche".
Bzgl. "Hotelbesuche": hier Gesetzeslage bis 6.Jänner 2021:
Beherbergung – vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021
vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021
- Mit 3. November dürfen Freizeitbetriebe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht mehr betreten werden. Freizeitbetriebe sind alle Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere (aber nicht ausschließlich):
- Schaustellerbetriebe,
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Bäder und Einrichtungen gem. § 1 (1) Z-7 Bäderhygienegesetz. Für Bäder an Oberflächengewässern gilt das Verbot nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet
- Tanzschulen
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- Schaubergwerke,
- Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- Theater, Konzertsäle und –arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
- Indoorspielplätze
- Paintballanlagen
- Museen
- Museumsbahnen
- Archive, Bibliotheken, Büchereien
- Tierparks und Zoos
- Museen, Archive, Bibliotheken und Büchereien werden ab 7. Dezember wieder öffnen dürfen.
- Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit.
Bleiben noch "Hausbesuche".
Bzgl. "Hotelbesuche": hier Gesetzeslage bis 6.Jänner 2021:
Beherbergung – vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021
- Die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist gestattet für
- Personen, die sich am 3. November bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
- zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- aus beruflichen Gründen,
- zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
- zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
- durch Kurgäste bzw. Patienten und Begleitpersonen in einer Kuranstalt bzw. Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium organisiert ist,
- durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlings- und Studentenwohnheime)
- Gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen zur Verabreichung von Speisen und Getränken von Beherbergungsgästen zwischen 6 und 19 Uhr betreten werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
- Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung.
Zuletzt bearbeitet: