Wann kann - oder soll - man wieder ins Puff?

Also: Zusammenfassung der Infos bzgl. Öffnung der Laufhäuser & Studios im Dezember:


vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021


  • Mit 3. November dürfen Freizeitbetriebe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht mehr betreten werden. Freizeitbetriebe sind alle Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere (aber nicht ausschließlich):
    • Schaustellerbetriebe,
    • Freizeit- und Vergnügungsparks
    • Bäder und Einrichtungen gem. § 1 (1) Z-7 Bäderhygienegesetz. Für Bäder an Oberflächengewässern gilt das Verbot nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet
    • Tanzschulen
    • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    • Schaubergwerke,
    • Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,:traurig:
    • Theater, Konzertsäle und –arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
    • Indoorspielplätze
    • Paintballanlagen
    • Museen
    • Museumsbahnen
    • Archive, Bibliotheken, Büchereien
    • Tierparks und Zoos
  • Museen, Archive, Bibliotheken und Büchereien werden ab 7. Dezember wieder öffnen dürfen.
  • Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit.
Fazit: :( Das Betretungsverbot von Prostitutionslokalitäten ist verlängert worden bis 6. Jänner 2021! d.h. Nix bumsen in Studios & Laufhäuser bis 6.01.2021!

Bleiben noch "Hausbesuche".

Bzgl. "Hotelbesuche": hier Gesetzeslage bis 6.Jänner 2021:

Beherbergung – vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021


  • Die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist gestattet für
    • Personen, die sich am 3. November bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    • zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    • aus beruflichen Gründen,
    • zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
    • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    • durch Kurgäste bzw. Patienten und Begleitpersonen in einer Kuranstalt bzw. Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium organisiert ist,
    • durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlings- und Studentenwohnheime)
  • Gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen zur Verabreichung von Speisen und Getränken von Beherbergungsgästen zwischen 6 und 19 Uhr betreten werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
  • Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung.
Fazit: :( nicht erlaubt, aber das soll jeder selbst entscheiden....."beruflich": Diktat mit Sekretärin?:lalala:
 
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Das Betretungsverbot von Prostitutionslokalitäten ist verlängert worden
... wird aller Voraussicht nach ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") verlängert werden. Es gibt in der Tat kein Indiz dafür, dass die iste der Freizeitbetriebe, die nicht betreten werden dürfen, verkürzt wird ... außer jetzt Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive sowie ab 24.12. die Außenbereiche von Tiergärten.
Also, auf nach Schönbrunn! Online-Ticket vermeidet Schlange bei der Kassa (und die Schlangen im Reptilienhaus dürfen wir auch nicht … :nono: 🐍 ... nix "Anakonda!") :mrgreen:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiß nicht, wann der Hauptausschuss angesetzt ist.
Schaut aus, als ob es eine neu geschriebene VO wird, und nicht eine Novelle. Ist leider schwieriger zu analysieren. Aber die Info auf der Seite des BMSGPK kommt mir noch ein bissl nach "work in action" vor (liegt vllt auch am kleinen Smartphone-Bildschirm).
 
Also: Zusammenfassung der Infos bzgl. Öffnung der Laufhäuser & Studios im Dezember:


vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021


  • Mit 3. November dürfen Freizeitbetriebe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht mehr betreten werden. Freizeitbetriebe sind alle Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere (aber nicht ausschließlich):
    • Schaustellerbetriebe,
    • Freizeit- und Vergnügungsparks
    • Bäder und Einrichtungen gem. § 1 (1) Z-7 Bäderhygienegesetz. Für Bäder an Oberflächengewässern gilt das Verbot nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet
    • Tanzschulen
    • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    • Schaubergwerke,
    • Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,:traurig:
    • Theater, Konzertsäle und –arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
    • Indoorspielplätze
    • Paintballanlagen
    • Museen
    • Museumsbahnen
    • Archive, Bibliotheken, Büchereien
    • Tierparks und Zoos
  • Museen, Archive, Bibliotheken und Büchereien werden ab 7. Dezember wieder öffnen dürfen.
  • Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit.
Fazit: :( Das Betretungsverbot von Prostitutionslokalitäten ist verlängert worden bis 6. Jänner 2021! d.h. Nix bumsen in Studios & Laufhäuser bis 6.01.2021!

Bleiben noch "Hausbesuche".

Bzgl. "Hotelbesuche": hier Gesetzeslage bis 6.Jänner 2021:

Beherbergung – vorerst gültig bis einschließlich 6. Jänner 2021


  • Die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist gestattet für
    • Personen, die sich am 3. November bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    • zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    • aus beruflichen Gründen,
    • zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
    • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    • durch Kurgäste bzw. Patienten und Begleitpersonen in einer Kuranstalt bzw. Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium organisiert ist,
    • durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlings- und Studentenwohnheime)
  • Gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen zur Verabreichung von Speisen und Getränken von Beherbergungsgästen zwischen 6 und 19 Uhr betreten werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
  • Details unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung.
Fazit: :( nicht erlaubt, aber das soll jeder selbst entscheiden....."beruflich": Diktat mit Sekretärin?:lalala:

Nachtrag:

Soweit ich weiß, ist "Massage" aber erlaubt!
Soll heißen: "Massagestudios" dürfen wieder besucht werden.
:hmm:bin mir aber jetzt nicht 100%ig sicher.....

Nachtrag:

JA, "Massage" ist erlaubt! :winner:
 
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Wos sullt i dort? Die Frau kocht besser, Alk trinke ich eh nit, warum soll ich extra dafür bezahlen, dass mir andere Leute beim Essen zuschauen? :vorsichtig:

Ich erinnere mich an den Film "Escape Plan", in welchem Arnold Schwarzenegger und Sly Stallone im Hochsicherheitsgefängnis Massenschlägereien anzetteln, um als Strafe in die Isolationszellen gesteckt zu werden, denn nur von denen aus kann ein Ausbruchsplan gestartet werden.

Alleine Dich müsste man als "Strafe" wohl umgekehrt von einer Isolations- in eine Gemeinschaftszelle schicken
:mrgreen:
 
Wenn Dir das Restrisiko zu hoch ist, dann darfst halt bis 2022 nicht ins Puff gehen.

Du hast mich falsch verstanden: die Impfstoffe gegen Influenza haben eine sehr niedrige Effektivität:

Laut RKI: Eine Impfeffektivität von 93 bis 99 Prozent wie bei Masern, Mumps und Röteln – davon träumt die saisonale Grippeimpfung nur. In der vorletzten, besonders schweren Grippesaison 2017/18 mit geschätzten 25.100 Todesfällen durch Influenza, lag die Wirksamkeit der Influenzavakzine bei 15 Prozent.

Das Thema "Ins Puff gehen nur mit Impfpass" ist ein Blödsinn was ich nicht kommentieren will :D
 
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