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also, jetzt haben wir's offiziell: die Puffen bleiben zu:
Auszug daraus:
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
Auszug daraus:
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
1. | Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, | |||||||||
2. | Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, | |||||||||
3. | Tanzschulen, | |||||||||
4. | Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, | |||||||||
5. | Schaubergwerke, | |||||||||
6. | Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, | |||||||||
7. | Indoorspielplätze, | |||||||||
8. | Paintballanlagen, | |||||||||
9. | Museumsbahnen, | |||||||||
10. | Tierparks und Zoos. |