Es klagt hier NIEMAND gegen den Staat??
Einspruch gegen einen Bescheid ist Klage gegen Staat .
Sodann kann gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eine Berufung an die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, also an das Bundesasylamt, eingebracht werden. Zu beachten ist ebenso, dass für das Berufungsverfahren der Unabhängige Bundesasylsenat zuständig ist. Außerdem ist der negative Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats sofort rechtskräftig, was wiederum zur Folge hat, dass der Asylwerber sich danach illegal im Bundesgebiet aufhält, wenn er das Land nicht verlässt. Gegen den negativen und somit ablehnenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats kann der Asylwerber, der diesbezüglich durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss, innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof einbringen. Wenn der Asylwerber jedoch kein Vermögen haben sollte, besteht für ihn die Möglichkeit innerhalb von sechs Wochen einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Es kann vorkommen, dass der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof in einigen Fällen eine aufschiebende Wirkung gewährt. Die Gewährung einer solchen aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass sich der Asylwerber bis zum Abschluss des Verfassungsgerichtshofverfahrens oder Verwaltungsgerichtshofverfahren legal im Bundesgebiet aufhält.