Erklärung von a-z
Die Abschiebung ist eine von den Behörden erzwungene Ausreise von Menschen, z.B. wenn in Österreich ein Aufenthaltsverbot vorliegt oder der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist. Sie wird meistens dann durchgeführt, wenn die betroffene Person nicht freiwillig zeitgerecht ausgereist ist.
Der Asylantrag ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu bekommen. Der Asylantrag kann nur direkt in Österreich gestellt werden und zwar in einer der Erstaufnahmestellen oder bei der Polizei.
Der Asylgerichtshof ist als zweite Instanz des Asylverfahrens für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamts zuständig.
Im Asylverfahren wird entschieden, ob jemand, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, Asyl bekommt und damit als anerkannter Flüchtling in Österreich bleiben darf. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob Österreich überhaupt für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Ist das der Fall, wird im inhaltlichen Verfahren festgestellt, ob der Antragsteller Schutz vor Verfolgung braucht.
Asylsuchende (Asylwerber) sind Personen, die in einem fremden Land um Asyl – also um Aufnahme und Schutz vor Verfolgung – ersuchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Das Bundesasylamt (BAA) ist eine Behörde für das Asyl- und Flüchtlingswesen, die dem Innenministerium unterstellt ist und für Asylanträge in der ersten Instanz zuständig ist. Das BAA prüft, welcher Staat der EU für das Asylverfahren zuständig ist, ob es sich um einen zulässigen Asylantrag handelt, ob Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen oder eine andere Schutzform gewährt werden muss.
Die Dublin-II-Verordnung legt fest, welches EU-Land (sowie Norwegen, Island und die Schweiz) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Asylverfahren nur in einem EU-Land durchgeführt wird. In der Regel ist jenes Land für das Verfahren zuständig, in dem der Asylsuchende das erste Mal einen Asylantrag gestellt hat oder in dem er nachweislich „EU-Boden“ betreten hat.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eine Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen bezieht. Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Mit Familienzusammenführung ist das Nachholen von ausländischen Ehepartnern, minderjährigen Kindern oder Eltern von minderjährigen Kindern nach Österreich gemeint.
Im Asylbereich ist eine Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte (nach einer Frist von einem Jahr) möglich.
Flüchtlinge sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Menschen, die sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und den Schutz ihres Landes nicht in Anspruch nehmen oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren können.
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist das wichtigste völkerrechtliche Dokument für den Schutz von Flüchtlingen. Sie legt klar fest, wer als Flüchtling anerkannt wird und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Rund 150 Staaten haben die GFK unterschrieben, darunter auch Österreich.
Die Grundversorgung umfasst grundlegende Leistungen vor allem für hilfsbedürftige Asylsuchende im laufenden Asylverfahren.
Als „Illegale“ werden Menschen bezeichnet, die sich in einem Land aufhalten, obwohl sie keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Asylsuchende erhalten für die Dauer ihres Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigung und sind legal in Österreich.
Migranten (auch manchmal Wirtschaftsmigranten oder Wirtschaftsflüchtlinge genannt) sind Personen, die ihre Heimat freiwillig verlassen, um ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern. Im Gegensatz zu Flüchtlingen werden Migranten nicht verfolgt und können wieder in ihr Heimatland zurückkehren.
Der „Non-Refoulement“-Grundsatz in der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass ein Flüchtling nicht in ein Land zurückgewiesen werden darf, in dem er Verfolgung befürchten muss. Durch den „Non-Refoulement“-Grundsatz in weiteren menschenrechtlichen Verträgen, wie z. B. in der Europäischen Menschenrechtskonvention, werden auch alle anderen Personengruppen vor einer Abschiebung in ein Land geschützt, wo ihnen unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde.
Schlepper sind Personen, die wissentlich und meistens für Geld Menschen ohne gültige Reisedokumente bei der Ein- oder Durchreise in andere Länder helfen, weil sie diese nicht auf legalem Weg überqueren dürfen oder können. Dafür, dass diese Schlepper Menschen über die Grenzen schmuggeln, bezahlen die meisten viel Geld und nicht wenige auch mit ihrem Leben.
Schubhaft ist die Inhaftierung von Menschen mit dem Zweck, ihre Ausreise aus Österreich sicherzustellen. Es ist eine Sicherungshaft und keine Strafhaft. Insgesamt können Betroffene bis zu 10 Monate in Schubhaft genommen werden.
Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, die aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, jedoch nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, deren Leben oder Sicherheit aber zum Beispiel durch Krieg, Unruhen oder Folter in ihrem Heimatland gefährdet ist.
Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) bezeichnet, die ohne Eltern oder andere obsorgeberechtigte Erwachsene nach Österreich flüchten mussten.
entnommen von der seite der unhcr!