Asylwerber: Satire oder doch traurige Realität??

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Bedeutet das, dass nur die Mindeststrafe für ein Delikt (also hier bei Raub 6 Monate) als Grundlage für ein Aufenthaltsverbot herangezogen wird, oder doch die tatsächliche Verurteilung z.B. die 7 Jahre für lukes Bankräuber?

Was mich auch interessieren würde: Gelten nur Haftstrafen nach österreichischem Recht oder auch Haftstrafen im Herkunftsland für ein Aufenthaltsverbot?

Ich denke wir beginnen hier Sachen zu vermischen.
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet Österreich dient, als eine von mehreren Grundlagen, eine ausgesprochene Freiheitsstrafe.
Es zählen dazu nur Strafen die von einem österreichischen Gericht ausgesprochen wurden. Ausländische Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafen) wiederum, können vor einem Urteilsspruch eines inländischen Gerichtes, zur Urteilsfindung beitragen.
Erst bei einer mehr als 10-jährigen Freiheitsstrafe kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden.
Bei einem geringeren Strafausmaß, sind auch noch andere Gründe zu benennen die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen.
Die Annahme des Mindeststrafrahmens ist deshalb nicht möglich, da man bei dieser Annahme gleichwohl von einer Verurteilung ausgeht, aber die Schuld eines Beschuldigten oder Angeklagten erst mit Verkündung des Urteils feststeht (Unschuldsvermutung)
Dennoch ist es möglich, auch geringere Strafausmaße, neben anderen Gründen, als Entscheidungsgründe zur Erlassung eines zunächst befristeten Aufenthaltsverbotes heranzuziehen. Siehe untenstehend:

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
 
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Und wer will schon Rechtsbrecher im Land haben
da fallen mir viele ein, denen es nicht um unser Wohl geht.....
Daneben gibt es aber auch den Typ Superschlau, der sämtliche Dokumente "verloren" hat und sich partout nicht mehr erinnern kann, aus welchem Land er denn geflohen ist
Es steht jedem der "mehr" tun möchte frei, einen Asylwerber seiner Wahl zu adoptieren. Diese Möglichkeit wird aber interessanterweise sehr selten genutzt, so selbstlos sind sie dann doch wieder nicht, die "Aktivisten".
 
Also der letzte Bankräuber den ich kannte bekam 7 Jahre unbedingt...

Also du kennst Leute :undweg:

http://www.jusline.at/63._Aufenthaltsverbot_f%C3%BCr_Drittstaatsangeh%C3%B6rige_mit_Aufenthaltstitel_FPG.html

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt


1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das heißt, dass der (derzeit noch gesuchte ) ausländische U 6 - Vergewaltiger längst hätte des Landes verwiesen werden können.
 
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Das heißt, dass der (derzeit noch gesuchte ) ausländische U 6 - Vergewaltiger längst hätte des Landes verwiesen werden können.
ja klar, so ersparen wir uns sehr viel. Jedes Verbrechen, das man vermutlich einem Ausländer zuordnen kann (Vergewaltigung, Einbruch, Überfall usw.) wird einfach ins Ausland delegiert. In der Zwischenzeit feiern wir den Jahreswechsel.
 
Nicht wegen der Vergewaltigung ...... er hat ja schon mehrfach wegen verschiedener Delikte mit unserer Justiz Bekanntschaft gemacht.
 
Das heißt, dass der (derzeit noch gesuchte ) ausländische U 6 - Vergewaltiger längst hätte des Landes verwiesen werden können.

Um als U-Boot bei der nächsten Tür hereinzukommen? Da ist mir lieber, er verbringt hier einige Jahre hinter Schloss und Riegel und wird danach ausgewiesen. Sonst könnte er ja um seine Strafe umfallen und das wollen die Rausschmeisser hier ja auch nicht.
 
Das heißt, dass der (derzeit noch gesuchte ) ausländische U 6 - Vergewaltiger längst hätte des Landes verwiesen werden können.

Nicht wegen der Vergewaltigung ...... er hat ja schon mehrfach wegen verschiedener Delikte mit unserer Justiz Bekanntschaft gemacht.

Typisch Österreich! Mir kommt es so vor, solchen Leute passiert in Österreich nichts.
 
Typisch Österreich! Mir kommt es so vor, solchen Leute passiert in Österreich nichts.

Natürlich passiert denen hier nichts! Täterschutz geht vor alles! An die Opfer wird nicht gedacht,es wird sogar von Organisationen, die Geld mit solchen Subjekten verdienen bewusst in Kauf genommen,das andere dadurch zu Schaden kommen,vergewaltigt werden oder auch zu Tode kommen! Auch das gilt es auszumerzen! Nicht nur diese kranken Subjekte gehören eingesperrt,sondern auch die Handlager und quasi Mittäter gehören zur Verantwortung gezogen!
 
Um als U-Boot bei der nächsten Tür hereinzukommen? Da ist mir lieber, er verbringt hier einige Jahre hinter Schloss und Riegel und wird danach ausgewiesen. Sonst könnte er ja um seine Strafe umfallen und das wollen die Rausschmeisser hier ja auch nicht.


Du verstehst mich falsch. Er ist kein österreichischer Staatsbürger, trotzdem wegen verschiedener Delikte bereits vor dem richter gestanden. Er hätte nach Verbüßung der dafür ausgesprochenen Strafen (oder sofort, falls Bestrafung bedingt erfolgte) des Landes verwiesen werden sollen.

Dass er jetzt seiner Strafe zugeführt wird, sobald man seiner habhaft wird, da bin ich mit dir einer Meinung. Aber nach Verbüßung der Strafe gehört er abgeschoben. Solche Früchtchen brauchen wir wirklich nicht.
 
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