Für Paintmaster und alle, die es interessiert auch die Rechtslage in Österreich:
§ 207b STGB
(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Natürlich ist zu beachten, dass es etwas bei Schutzbefohlenen und so Sonderregelungen gibt!
Weiters ist zu erwähnen, dass in den Gesetzesmaterialien definiert wird, dass die sexuelle Selbstbestimmung grundsätzlich ab Erreichen der Müdigkeit geben sein sollte, womit sich auch die 14-Jahres-Grenze etabliert hat, die so aus diesem Gesetzespassus nicht herausgeht!