Ja 1997 - allerdiengs betreffen die "ehelichen Pflichten" nicht nur die Befriedigung des Geschlechtstriebs und sind nicht (komplett) abgeschafft. Hab dir das fett markiert
...guck ma halt eimal hier:
de.wikipedia.org
Das
Bürgerliche Gesetzbuch legt in
§ 1353 BGB fest:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.“
Als körperliche Gemeinschaft dient die Ehe auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs unter wechselseitiger Rücksichtnahme auf Gesundheit und psychische Disposition.
[3] Als weitere Ausnahme gilt die Strafhaft eines Partners. Eine aus der Geschlechtsgemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf bleibt umstritten, da ein Urteil auf
„Herstellung des ehelichen Lebens“ nach
§ 120 Abs. 3
FamFG nicht vollstreckbar wäre. Das
Amtsgericht Brühl beschnitt jedoch in einem Fall aus dem Jahre 2000 wegen Verweigerung des ehelichen Beischlafs gemäß
§ 1579 Nr. 7 BGB den Unterhalt.
[4] Die
eheliche Treue, also
die „Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten“ wird als Ehepflicht angesehen. Das
Zeugen von Kindern wird nicht mehr als der eigentliche Ehezweck und somit auch nicht mehr als Verpflichtung angesehen. Aber auch Abreden über die
Empfängnisverhütung entfalten in der Ehe keine Rechtsbindungswirkung. Im Übrigen ist die
Vergewaltigung in der Ehe nach
§ 177 StGB seit 1997 strafbar.