F
Gast
(Gelöschter Account)
Aus unserem Strafgesetzbuch: "§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist."
Mit dem letzten Nebensatz ist nicht das ertrinkende Katzerl gemeint.
Es gibt weder aus ethischer noch aus gesetzlicher Sicht irgendeinen Zweifel, dass der Mensch zu retten ist. Bitte macht euch das klar und lasst diese Erkenntnis tief genug in euer Unterbewusstsein einsickern, damit euch dieses, wenn einmal die Zeit zum bewussten Nachdenken fehlt, keinen bösen Streich spielt.
Mit dem letzten Nebensatz ist nicht das ertrinkende Katzerl gemeint.
Es gibt weder aus ethischer noch aus gesetzlicher Sicht irgendeinen Zweifel, dass der Mensch zu retten ist. Bitte macht euch das klar und lasst diese Erkenntnis tief genug in euer Unterbewusstsein einsickern, damit euch dieses, wenn einmal die Zeit zum bewussten Nachdenken fehlt, keinen bösen Streich spielt.