H
Gast
(Gelöschter Account)
es wird eine wesentlichte ergänzung bei der diversion geben. (§198 stpo) wer natürlich nur leichtverdaulich kost wie "heute", "österreich" oder "kronenzeitung" liest, ist diese meldung, die vorgestern in den "qualitätszeitungen" zu lesen war, vollkommen entgangen und zwar sollen einige delikte wie z.b. korruption unter bestimmten bedingungen unter diversion fallen. im strafregister soll trotzdem eine vormerkung aufscheinen. ( unter diversion versteht man im allgemeinen leichtere delikte, die ohne formelles strafverfahren gegen eine geldbusse oder soziale leistungen abgeschlossen werden können.) bisher wurde das hauptsächlich bei jugendstrafverfahren angewandt. schöffengerichts und geschworenengerichtsverfahren waren davon ausgenommen und das soll nun geändert werden, weil die korruptionsstaatsanwaltschaft aus personalmangel die fülle der verfahren nicht mehr bewältigen kann. aus gründen der generalprävention sind schwere fälle davon ausgenommen.
http://derstandard.at/1329703153960...aut-Goldene-Bruecken-und-weitet-Diversion-aus
Diversion wird ausgeweitet
Generell will die Justiz nun den Anwendungsbereich der Diversion, bei der auf ein förmliches Strafverfahren verzichtet wird, erweitern. Im Rahmen des Sparpakets wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) eingebracht. Bisher war die Diversion in Fällen, für die Schöffengerichte zuständig sind (bestimmte Delikte und solche mit Mindeststrafdrohung über fünf Jahre), ausgeschlossen. Diese Regel soll nun per § 198 Abs. 3 StPO durchbrochen werden - und zwar bei Vermögens-, Amts-, Korruptions- und Geldwäschedelikten. Spezielle Voraussetzung dafür: Der Beschuldigte muss den zu erwartenden Schaden zur Gänze gut gemacht haben und sich zu einer Geldbuße von 360 Tagsätzen verpflichtet haben.
Zudem müssen die geltenden, subjektiven Voraussetzungen zur Diversion erfüllt sein: Freiwilligkeit, "nicht schwere" Schuld, zudem dürfen der Diversion keine general- oder spezialpräventiven (Abschreckungs-) Gründe entgegen stehen. In diesen Fällen muss der Sachverhalt nicht anklagereif ausrecherchiert sein. Aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf erschließt sich der Gedankengang dahinter: Dem (geständigen) Beschuldigte in aufwändigen Verfahren "soll eine Art ,Goldene Brücke'' eröffnet werden, die die rasche Erledigung seines Strafverfahrens ohne . .. Vorstrafe ermöglicht".
http://derstandard.at/1329703153960...aut-Goldene-Bruecken-und-weitet-Diversion-aus
Diversion wird ausgeweitet
Generell will die Justiz nun den Anwendungsbereich der Diversion, bei der auf ein förmliches Strafverfahren verzichtet wird, erweitern. Im Rahmen des Sparpakets wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) eingebracht. Bisher war die Diversion in Fällen, für die Schöffengerichte zuständig sind (bestimmte Delikte und solche mit Mindeststrafdrohung über fünf Jahre), ausgeschlossen. Diese Regel soll nun per § 198 Abs. 3 StPO durchbrochen werden - und zwar bei Vermögens-, Amts-, Korruptions- und Geldwäschedelikten. Spezielle Voraussetzung dafür: Der Beschuldigte muss den zu erwartenden Schaden zur Gänze gut gemacht haben und sich zu einer Geldbuße von 360 Tagsätzen verpflichtet haben.
Zudem müssen die geltenden, subjektiven Voraussetzungen zur Diversion erfüllt sein: Freiwilligkeit, "nicht schwere" Schuld, zudem dürfen der Diversion keine general- oder spezialpräventiven (Abschreckungs-) Gründe entgegen stehen. In diesen Fällen muss der Sachverhalt nicht anklagereif ausrecherchiert sein. Aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf erschließt sich der Gedankengang dahinter: Dem (geständigen) Beschuldigte in aufwändigen Verfahren "soll eine Art ,Goldene Brücke'' eröffnet werden, die die rasche Erledigung seines Strafverfahrens ohne . .. Vorstrafe ermöglicht".