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Gast
(Gelöschter Account)
das muss ordentlich geregelt sein sonst kennt sich niemand aus und jede tutututut was sie will .
so zb § 69 und all die anderen .
so zb § 69 und all die anderen .
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NEIN... das ist immer noch keine KONKRETE Antwort!Natürlich bekommst Du hier eine konkrete Antwort von mir:
1) Es geht mir hier sicher nicht um die Rechte und Freiheiten von Freier. Wie Du an meinem Abspann siehst sind es nicht nur die Freier sondern auch die SW´s.
2) Nochmals in aller Kürze. AO ist sicherlich nicht gut und birgt ein hohes Risiko auf das eigene Leben.
3) Gesetzliche Regelungen sind gut und zielführend sollten aber maßvoll sein. Wie wäre z.B. der Verkehr wenn es keine StVO gäbe?
Hi,
wie kommst Du darauf?
Wie kommst Du darauf?
Das ist im Prinzip der einzige strittige Punkt. Du meinst, Bewerbung und Anbahnung sind synonym.
Ich verweise auf diese Beilage des Landes Oberösterreich.
Daraus:
Klar erkenntlich: "Anbahnung" ist halbnackt mit dem Hintern wackeln.
und
Soweit die Selbstständigkeit.
Der Gesetzgeber macht einen Unterschied zwischen Anbahnung und Werbung!
Anbahnung nur in Bordellen: keine Straßenprostitution!
Siehst Du, in Printmedien, Internetforen, etc. darf man werben, im Bordell darf man anbahnen!
Mein Vorschlag: Hier ganz unten kannst Du Fragen stellen, die Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung wird Dir antworten.
Sollten die was anderes sagen als wir hier, meld Dich wieder bei uns. aber ich bin sicher, die werden Dir genau das selbe sagen wie wir hier.
LG Tom
ist sie überhaupt gemeldet ? Geh auf die Polizei … sei so nett und sag uns was die dort sagen .Eine Prostituierte welche von sich aus wirbt und sich bei einem Hausbesuch dem Kunden trift ist streng nach dem Gesetz illegal.
Die Prostituierte darf nicht selber die Sexualdienstleistung anbieten. Würde die Prostituierte dies machen wäre dies illegale Prostitution. Hier geht es um das Recht wer darf eine Sexualdienstleistung anbieten und wo ist die Ausübung gestattet?
Zur näheren Erklärung:
Nach §3 Abs.1 wäre der Rechtsträger der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung die Prostituierte.
§3 Abs.3 verbietet Abs.1 und macht das behördlich bewilligte Bordell zum Rechtsträger der Sexualdienstleistung.
Eine Prostituierte welche von sich aus wirbt und sich bei einem Hausbesuch dem Kunden trift ist streng nach dem Gesetz illegal.
Eine Prostituierte welche von sich aus wirbt und zwar ein behördlich bewilligtes Bordell hinter sich hat ist streng nach Gesetz auch illegal.
Bewerbung setzt immer das Recht der Anbahnung voraus!
Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen.
Hi Peter,
diese Behauptungen entbehren jedweder Grundlage.
§3(1) definiert, welche Personen nicht als Prostituierte arbeiten dürfen.
§3(3) definiert
1. dass die Anbahnung nur in Bordellen erlaubt ist.
Anbahnung: eine Dame steht da und sagt zu Passanten "Schatzi nimm mich" etc.
2. dass Sex (udgl.) nur in Bordellen oder bei Hausbesuchen zulässig ist.
3. dass Stundenhotels verboten sind, selbst wenn sie gratis wären, es sei denn, die haben eine Genehmigung als Bordell.
4. dass Werbung für Ohneservices verboten ist, insbesondere in Zeitungen, Internet, etc.
5. dass Werbung für Dienste von Minderjährigen verboten ist.
Also auch Werbung für Sex mit minderjährigne im Ausland ist verboten, auch wenn es dort legal wäre.
Nein. Wo steht das? Wer sagt das?
Nein, Wo steht das? Wer sagt das?
Aber nein! Wo steht das? Wer sagt das?
Ein Reisebüro darf jederzeit ein Hotel in Bangkok bewerben, mit dem Hinweis, dass direkt daneben ein Puff ist. Sie dürfen nur nicht sagen, dass die Damen dort unter 18 sind oder Ohnedienste anbieten. Das Resiebüro bedarf dazu nicht das Recht der Anbahnung!
Ich verweise auf die Begriffsbestimmung § 2 (2):
Die Anbahnung kann per Definition nur von der Prostituierten selbst durchgeführt werden!
Anbahnen ist - überspritzt formuliert - leicht bekleidet mit Titten und Arsch zu wackeln, damit jeder erkennt, die will für Geld vögeln!
Anbahnen bedeutet erkennen zu lassen "ich will" nicht "eine andere will".
LG Tom
Dreimal darfst raten, wie Peters Antwort darauf ausfallen wird.
Hi Peter,
diese Behauptungen entbehren jedweder Grundlage.
§3(1) definiert, welche Personen nicht als Prostituierte arbeiten dürfen.
§3(3) definiert
1. dass die Anbahnung nur in Bordellen erlaubt ist.
Anbahnung: eine Dame steht da und sagt zu Passanten "Schatzi nimm mich" etc.
2. dass Sex (udgl.) nur in Bordellen oder bei Hausbesuchen zulässig ist.
3. dass Stundenhotels verboten sind, selbst wenn sie gratis wären, es sei denn, die haben eine Genehmigung als Bordell.
4. dass Werbung für Ohneservices verboten ist, insbesondere in Zeitungen, Internet, etc.
5. dass Werbung für Dienste von Minderjährigen verboten ist.
Also auch Werbung für Sex mit minderjährigne im Ausland ist verboten, auch wenn es dort legal wäre.
Nein. Wo steht das? Wer sagt das?
Nein, Wo steht das? Wer sagt das?
Aber nein! Wo steht das? Wer sagt das?
Ein Reisebüro darf jederzeit ein Hotel in Bangkok bewerben, mit dem Hinweis, dass direkt daneben ein Puff ist. Sie dürfen nur nicht sagen, dass die Damen dort unter 18 sind oder Ohnedienste anbieten. Das Resiebüro bedarf dazu nicht das Recht der Anbahnung!
Ich verweise auf die Begriffsbestimmung § 2 (2):
Die Anbahnung kann per Definition nur von der Prostituierten selbst durchgeführt werden!
Anbahnen ist - überspritzt formuliert - leicht bekleidet mit Titten und Arsch zu wackeln, damit jeder erkennt, die will für Geld vögeln!
Anbahnen bedeutet erkennen zu lassen "ich will" nicht "eine andere will".
LG Tom
der Prostituierten ist es jedoch verboten aus eigener Kraft zu arbeiten
Hier bei der Prostitution ist es so dass die Prostituierten zu einer anderen Person gehen muss bzw. zu einem Betrieb gehen muss um arbeiten zu können.
Diese andere Person bzw. Betrieb verschafft der Prostituierten die Möglichkeit der Sexualdienstleistung.
Die Prostituierte hat somit die Anbahnung der Sexualdienstleistung und damit verbundener Ausübung nicht in der eigenen Hand.
Wozu benötigt dann die Prostituierte ein Bordell?
Bezüglich Werbung für Sexualdienstleistung bedarf es einem Recht auf Anbahnung bzw. ist einer Anbahnung gleichgestellt.