Migranten in den Polizeidienst

gibt z.B.auch österreicher, die eine ausländische staatsbürgerschaft haben,
so z.B. mein onkel, der hat eine kanadische staatsbürgerschaft... und trotzdem is er nach 40 jahren nu a österreicher
oder meine Tante, die hat eine britische...und trotzdem ist die gnä frau österreicherin...
prominetes Beispiel, Onkel Strohsack,
oder der allseits bekannte Arni, politbonzn in californien, is und bleibt a ösi, trotz ami staatbürger....

jetzt verstanden???

Was ist der Unterschied? :hmm:
 
was ich mir als besucher eines lokals wünsche wenn ich angestänkert werde:
diskussion zwischen gerufenen exekutivbeamten und beteiligten:
beschuldigter: ühhüggülliguugituki
beamter: guligulihabsiügülye.

toll!
 
was ich mir als besucher eines lokals wünsche wenn ich angestänkert werde:
diskussion zwischen gerufenen exekutivbeamten und beteiligten:
beschuldigter: ühhüggülliguugituki
beamter: guligulihabsiügülye.

toll!

geh, putz dich wennsd nix gscheiteres als deine schwachmatischen postings auf lager hast.
 
der hat eine kanadische staatsbürgerschaft... und trotzdem is er nach 40 jahren nu a österreicher
oder meine Tante, die hat eine britische...und trotzdem ist die gnä frau österreicherin..
Vorrübergehende Doppelstaatsbürgerschaft für 2 Jahre ?
 
warum? du kannst mehrere staatsbürgerschaften haben...auch über jahrzehnte..

Weil Du die österreichische automatisch verlierst wenn Du eine andere annimmst.

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

(2) Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)

(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn


1.


sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2.


es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
 
Zuletzt bearbeitet:
vermute einmal, daß eine der Hauptgruppen jene sein wird:
"Wenn verheiratete Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und im Herkunftsland des fremden Elternteils auch das Abstammungsprinzip (wie in Österreich) gilt, ist das Kind Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt."
 
natürlich, das hat damit nichts zu tun, aber steirerpollux hat sich in besonderer weise darum verdient gemacht nebensächlichkeiten über tage hinweg zu diskutieren. dieses mein posting ist eigentlich mehr ausdruck der verärgerung über mich selbst, dass ich mich nun wieder mal in einem anderen thread in eine sinn und nutzlose diskussion mit ihm verwickeln ließ als über seine aussage.

Da meldet sich ja ausgerechnet der richtige! :hahaha:

gibt z.B.auch österreicher, die eine ausländische staatsbürgerschaft haben,
so z.B. mein onkel, der hat eine kanadische staatsbürgerschaft... und trotzdem is er nach 40 jahren nu a österreicher

Wenn jemand eine andere staatsbuergerschaft angenommen hat, dann ist er kein Oesterriechewr mehr. Doppelstaatsbuergerschaften sollten bei uns verboten sein.

oder meine Tante, die hat eine britische...und trotzdem ist die gnä frau österreicherin...
prominetes Beispiel, Onkel Strohsack,
oder der allseits bekannte Arni, politbonzn in californien, is und bleibt a ösi, trotz ami staatbürger....

jetzt verstanden???

Kein Oesterreicher wuerde sich als Oesi bezeichnen!

was ich mir als besucher eines lokals wünsche wenn ich angestänkert werde:
diskussion zwischen gerufenen exekutivbeamten und beteiligten:
beschuldigter: ühhüggülliguugituki
beamter: guligulihabsiügülye.

toll!

Sagen diejenigen, die bellen wie eine laeufige huendin! :winke:

warum? du kannst mehrere staatsbürgerschaften haben...auch über jahrzehnte..

Offiziell gibt es das in Oesterreich nicht! Ausnahmen gibt es natuerlich auch.

http://www.austria.org/staatsbuergerschaft/doppelstaatsbuergerschaft
 
das ist der punkt... jeder kann um beibehaltung ansuchen...
und mehrheitlich wirds auch behalten...

informierts eich zerst, bevor wieder die allwissenden postings kommen...

Weil Du die österreichische automatisch verlierst wenn Du eine andere annimmst.

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1.
sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2.es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.


.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
das ist der punkt... jeder kann um beibehaltung ansuchen...
und mehrheitlich wirds auch behalten...

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1.
sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2.
es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

Daher jetzt die Frage an dich:
jetzt verstanden???
 
jaja steirer.... du hast immer recht, gelle

Da meldet sich ja ausgerechnet der richtige! :hahaha:



Wenn jemand eine andere staatsbuergerschaft angenommen hat, dann ist er kein Oesterriechewr mehr. Doppelstaatsbuergerschaften sollten bei uns verboten sein.



Kein Oesterreicher wuerde sich als Oesi bezeichnen!



Sagen diejenigen, die bellen wie eine laeufige huendin! :winke:



Offiziell gibt es das in Oesterreich nicht! Ausnahmen gibt es natuerlich auch.

http://www.austria.org/staatsbuergerschaft/doppelstaatsbuergerschaft
 
@steirerpollux


:hmm: Iwie kommst mir schön langsam vor wie der leckdiener... nur andersrum.....
 
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