- Registriert
- 5.10.2004
- Beiträge
- 1.523
- Reaktionen
- 852
- Punkte
- 143
Der bespitzelte Verdächtigte hat Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Das Sexualleben als Kernbereich ist dabei besonders geschützt. Eingriffe in dieses Privatleben sind dabei nur aufgrund von Gesetzen erlaubt und müssen im Verhältnis zu den Zielen (Aufklärung von angeblichen Terrorakten) stehen. Da die Ermittlung ab 2008 nicht von der Staatsanwaltschaft genehmigt war, wurde jedenfalls ab 2008 das Privatleben des Verdächtigten durch einen gesetzlich in dieser Form nicht vorgesehenen Eingriff verletzt. Da eine verdeckte Ermittlung nur das Einholen von Auskünften erlaubt, während der "Körpereinsatz" der Ermittlerin weit jenseits des "Auskunftseinholens" war, war die Ermittlung in ihrer Durchführung wohl auch schon im Jahr 2007 eine Verletzung des Privatlebens. Die Verletzung des Privarlebens besteht dabei 1.) in der Sexualität durch Täuschung, 2.) in der Beobachtung des Sexuallebens durch eine Beamtin (die nämlich live als Akteurin dabei war), 3.) in der Erstattung von Berichten darüber an die Vorgesetzten und 4.) in der Tatsache, dass die Berichte aufgehoben wurden. Den Vorgesetzten der Ermittlerin muss diese Problematik wohl bewusst gewesen sein, denn sonst wären die Ermittlungsakten nicht vor dem Gericht verheimlicht worden. Damit besteht eine weitere Verletzung des Privatlebens in 5.) der Verheimlichung dieser Eingriffe vor dem Verdächtigten, dem damit die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde genommen wurde.