Straßenstrich Polizeikontrolle, Best Practice, Stuwerviertel

Der INHALT des Gesprächs kann als Anbahnung gelten - keinesfalls ein Gespräch an sich.
falls es Zweifel am Wort gibt , Anbahnung : etwas beginnt, sich zu entwickeln , Vorbereitungen treffen, damit etwas zustande kommt
Anbeginn, Anbruch, Anfang, Anlass, Aufklang, Ausbruch, Debüt, Einleitung, Einsatz, Eintritt, Eröffnung, Ouvertüre, Start, Startschuss, Auftakt
 
Wenn schon alleine ein Gespräch Grund gewesen wäre, mich zu bestrafen, hätte ich das Auto verkaufen müssen, um alle Strafen zu bezahlen...
In nicht einmal 5 % der Fälle habe ich dort Anbahnungsgespräche geführt. Rest war stinknormale Unterhaltung, die oft über zwei Stunden gedauert hat. Das wäre a Gaudi gewesen, wenn der Polizist dann nach zwei Stunden gekommen wäre, um mir irgendwas von Anbahnung vorzugaukeln.
 
Wenn mich eine fragt, ob ich mit ihr was machen will und ich ihr sage, dass ich meinen Schwanz heute nicht gewaschen habe und mit ihr lieber was essen gehen würde, gilt das nicht als Anbahnung im Sinne des WPG.
 
Wenn mich eine fragt, ob ich mit ihr was machen will und ich ihr sage, dass ich meinen Schwanz heute nicht gewaschen habe und mit ihr lieber was essen gehen würde, gilt das nicht als Anbahnung im Sinne des WPG.
Der INHALT des Gesprächs kann als Anbahnung gelten - keinesfalls ein Gespräch an sich.
Der Inhalt des konkreten Gesprächs des Threadersteller war Anbahnung. Warum war er also unschuldig?
 
mit ihr lieber was essen gehen würde,
wenn sie Dich versteht, wird es vielleicht klappen, meist kommt aber " ficken, blasen " ? und schon ist es passiert :hahaha:



Um vielleicht mal klarzustellen, ich schreib eigentlich nur, das Ihr bissi vorsichtig sein sollt ;) übrigens, im Schnitt erwischt es 5 - 7 "Paare" täglich.
 
Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass Bescheide von den Verwaltungsgerichten aufgehoben wurden, weil da nichts Gescheites drin stand, wie sie angeblich angebahnt hat.
Ist es in diesen Bescheiden darum gegangen, dass die Frau nur auf der Strasse herumgestanden ist - oder ging es konkret darum dass die Frau mit fremden Männern im Gespräch war? Im zweiten Fall schaue ich mir an, ob das nicht doch schon genügt dass der Anbahnungsvorwurf durchgeht.
 
werd den Mädels sagen
Wir sprechen hier mittlerweile von zweierlei Dingen:
- Was ist Anbahnung von Seiten der SW?
- Wann ist es strafbar eine SW anzusprechen?

Es ist gleich, was die genau sagen. Die können auch Codewörter verwenden. Es geht rein darum, ob dadurch eine sexuelle Dienstleistung angebahnt werden soll.
Von den Mädels im Stuwer ?
Wahrscheinlich auch dort.
Das Problem ist nur, das die Mädels sehr eindeutig sind in dem was sie tun
Das ist für den Passanten, der die SW anspricht, egal. Es ist nicht verboten sie anzusprechen, auch wenn man genau weiß, was sie will, solange man selbst nicht diesen Zweck verfolgt.

Man muss bei der Diskussion drei Sachen auseinanderhalten:
1. Was ist die Rechtslage?
2. Was ist die polizeiliche Praxis?
3. Was ist wie beweisbar?

Im vom Threadersteller geschilderten Fall ist es rechtlich ganz eindeutig, dass er sich nicht strafbar gemacht hat, weil er nicht den Zweck verfolgte, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Ob das in dem Fall, wie er ihn geschildert hat und wenn die Polizei das genau so mitbekommen hat, plausibel gemacht werden kann, dass er nur aus einem allgemeinen Interesse sich näher über ihre Dienstleistung erkundigt hat, ist eine andere Frage.
 
Im zweiten Fall schaue ich mir an, ob das nicht doch schon genügt dass der Anbahnungsvorwurf durchgeht.
Zwei verschiedene Dinge:
Das eine ist, was für ein Verhalten rechtlich Anbahnung darstellt. Da kann unter Umständen tatsächlich schon bloßes Stehen auf der Straße genügen, wenn allgemein (nicht nur für Insider) erkennbar ist, was läuft.
Das andere ist, ob das in der Begründung des Strafbescheides auch hinreichend konkretisiert wird, wie sie angebahnt hat. Etwa bloß den Tatbestand zu zitieren wie, "Sie haben am ... um ... in ... die Prostitution im Wohngebiet angebahnt", genügt nicht als Begründung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Behörden sitzen natürlich am längeren Ast und rechnen mit dem Kleinbeigeben.

Nichtsdestotrotz werde ich mir (als Behördenangestellter) meine Freizeit von so Unsinnigem nicht verderben lassen, wenn hier und da mal ein Auge statt auf ein Schnitzel auf ein Girl geworfen wird. ;)

Schließlich schadet man niemandem und das ist für mich der Punkt. Beide profitieren voneinander.
 
Da kann unter Umständen tatsächlich schon bloßes Stehen auf der Straße genügen, wenn allgemein (nicht nur für Insider) erkennbar ist, was läuft.
Wenn das Gesetz einerseits so streng ist, verstehe ich nicht, warum sich deiner Meinung nach ein fremder Mann der sich immerhin über Details zum Geschäft der Prostituierten erkundigt nicht strafbar macht. Die Frage nach dem Verrichtungsort ist doch eindeutig. Ob er sich dabei gedacht hat dass er eigentlich gar nicht mit ihr mitgehen will ist zweitrangig. Er hat die Frage gestellt, also eine auf den Zweck des Geschäftsabschlusses gerichtete Handlung gesetzt.
 
Er hat die Frage gestellt, also eine auf den Zweck des Geschäftsabschlusses gerichtete Handlung gesetzt.
Seiner Aussage nach hat er die Fragen nur aus allgemeinem Interesse gestellt, ohne einen Zweck zu verfolgen.
"Außerhalb der ... erlaubten Bereiche für Straßenprostitution ... dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen."
Man kann mit der SW über alles, auch was ihre Arbeit betrifft, reden, solange man den Kontakt nicht zu dem Zweck ihre Dienstleistung in Anspruch zu nehmen aufnimmt. Das ist ganz eindeutig.
 
Es ist gleich, was die genau sagen.
stimmt, auf dem Formular steht immer das gleiche. Wurde hier im Thread ehh schon gepostet im kompletten Wortlaut. ;)

Was ist Anbahnung von Seiten der SW?
eindeutig geregelt

Wann ist es strafbar eine SW anzusprechen?
Naja, da wo Prostitution verboten ist, wird es einfach schwierig mit dem " hab nur nach dem Wetter gefragt "

Das ist für den Passanten, der die SW anspricht, egal. Es ist nicht verboten sie anzusprechen, auch wenn man genau weiß, was sie will, solange man selbst nicht diesen Zweck verfolgt.
kann ich nicht glauben.

Hier ist nur die Definition des WPG maßgeblich:
"Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen."
eben, die Mädels haben immer schlechte Karten.
 
Sodale, liebe Leute; ich setz jetzt noch einen oben drauf:

Wenn Ihr Akteneinsicht nehmt, das Recht hat ein jeder österreichische Staatsbürger!!!!!, und zwischen den Schriftstücken dann :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: Fotos von Euch mit der SW seht (Ansprechen, ins Studio gehen oder ins Auto einsteigen lassen, auf Parkplatz fahren usw......) dann möchte ich Euch dann sehen, wie Ihr dann reagiert.....

So geschehen........
 
Geht es bei dieser ewigen langen Debatte eigentlich nur um einen einzigen überliefeten Fall??? Ich kann es mir unmöglich vorstellen dass von Seiten der Exekutive eine "gewerbsmäßige Abzocke" von Passanten stattfindet, wo mit den Ängsten der vermeintlichen Freier, vor der Ehefrau/Firmen entlarvt zu werden, spekuliert wird. Das wäre ja ein Skandal epischen Ausmaßes gerade jetzt vor der Wien Wahl. Vielleicht gibt es ein paar Einzelfälle wo wirklich der eine oder andere ungerechtfertigt beschuldigt wurde, aber dass hier vorsätzlich "gewerbsmäßig" unzählige Passsanten abgezockt werden kann ich mir nicht vorstellen. Daher sehe diese seitenlage Debatte über einen einzigen bekannten Fall etwas übertrieben.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn Ihr Akteneinsicht nehmt, das Recht hat ein jeder österreichische Staatsbürger!!!!!, und zwischen den Schriftstücken dann Fotos von Euch mit der SW seht (Ansprechen, ins Studio gehen oder ins Auto einsteigen lassen, auf Parkplatz fahren usw......) dann möchte ich Euch dann sehen, wie Ihr dann reagiert.....
endlich :daumen:
 
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