Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Das musst aber bitte ihm sagen, wennst schon so ausholst. ;)

naaa, ohne hier zwischen euch zweien werten zu wollen (könnt ich auch gar nicht - kenn beide nicht persönlich, beim kickl nur FBmäßig seine cousine). aber: ich bin schon bei dir diesbezüglich an der richtigen adresse.
 
naaa, ohne hier zwischen euch zweien werten zu wollen (könnt ich auch gar nicht - kenn beide nicht persönlich, beim kickl nur FBmäßig seine cousine). aber: ich bin schon bei dir diesbezüglich an der richtigen adresse.
Najo, ich bin ja immerhin auch nicht auf der Nudelsuppe dahergeschwommen und wissenschaftlich ein wenig interessiert, oder?

Das Argument für ein gutes Immunsystem gegen Corona gleicht einfach nur Schwachsinn. Da Kickl im Gegensatz dazu jedoch sehr klug ist und ganz genau weiß, was er tut, erwarte ich mir von ihm, dass er die Impfkampagne von nun an unterstützt. Zum Wohle aller und nicht nur zum Wohle seiner Partei oder seiner Reputation.

Übrigens kann er und sein Rechtsanwalt mit der Klage gegen eine verdächtige Tatsachenbehauptung von Rosam, Kickl sei vermutlich bereits geimpft, brausen gehen. Es wurde schließlich keine Tatsachenbehauptung in OE24 ausgesprochen, sondern eben nur eine Verdächtigung.

Das Gleiche wäre es, wenn ich jetzt im Forum sagen würde: "Ich glaube, dass der Kickl geimpft ist." Das entspricht keiner Tatsache, sondern eben nur einer Vermutung, die man breittritt.
 
Najo, ich bin ja immerhin auch nicht auf der Nudelsuppe dahergeschwommen und wissenschaftlich ein wenig interessiert, oder?

Das Argument für ein gutes Immunsystem gegen Corona gleicht einfach nur Schwachsinn. Da Kickl im Gegensatz dazu jedoch sehr klug ist und ganz genau weiß, was er tut, erwarte ich mir von ihm, dass er die Impfkampagne von nun an unterstützt. Zum Wohle aller und nicht nur zum Wohle seiner Partei oder seiner Reputation.

Übrigens kann er und sein Rechtsanwalt mit der Klage gegen eine verdächtige Tatsachenbehauptung von Rosam, Kickl sei vermutlich bereits geimpft, brausen gehen. Es wurde schließlich keine Tatsachenbehauptung in OE24 ausgesprochen, sondern eben nur eine Verdächtigung.

Das Gleiche wäre es, wenn ich jetzt im Forum sagen würde: "Ich glaube, dass der Kickl geimpft ist." Das entspricht keiner Tatsache, sondern eben nur einer Vermutung, die man breittritt.

und das ganze hat jetzt mit meinen beiträgen .... was genau noch einmal zu tun?
 
hast dir die zahlen (wohlgemerkt amtlichen zahlen) im 14. offenen brief schon angeschaut? kommentar dazu?

bitte bleib‘ lieber beim fotografieren!
deine erotischen bilder sind erste klasse - aber so einen vollkommen unstruktierten zahlenfriedhof wie diesen 14. aluhutbrief sieht man echt selten!
 
bitte bleib‘ lieber beim fotografieren!
deine erotischen bilder sind erste klasse - aber so einen vollkommen unstruktierten zahlenfriedhof wie diesen 14. aluhutbrief sieht man echt selten!

na dann äußere dich zu dem, was deiner meinung nach ned passt. weil pauschaliert hinhauen kann bald wer. kann auch per PN sein, weil sonst dem tom die experten auf die nerven gehen.
 
Hier der Vorab-Artikel im ORF ueber die neuen Regeln fuer Wien, die ab 1. Oktober gelten sollen
Als zweiter Schritt hier der Link zum Text der Wiener LandesVO 48/2021, mit der die Wiener COVID-MassnahmenbegleitVO geaendert wird.
Und heir der ORF-Aetikel von heute Nachmittag:
 
Als zweiter Schritt hier der Link zum Text der Wiener LandesVO 48/2021, mit der die Wiener COVID-MassnahmenbegleitVO geaendert wird.
Und heir der ORF-Aetikel von heute Nachmittag:
Was ich hier nicht rauslesen kann ist ob die antigen tests generell nicht mehr gültig sind, oder bei den erwähnten einrichtungen (nachtgastro, gastro, großevents).
 
ob die antigen tests generell nicht mehr gültig sind,
Ich werd einmal schauen ... aber da ich derzeit zwei kranke Familienmitglieder daheim hab (kein Schreck, nur vorübergehend, und nicht Covid), komm ich zu nix ... auch nicht zum Sexeln ... war wieder nicht ungünstig fürs Börsl ist ...

Aber ich glaube, die Antwort wird in Richtung "eigentlich schon" gehen.
 
Was ich hier nicht rauslesen kann ist ob die antigen tests generell nicht mehr gültig sind, oder bei den erwähnten einrichtungen (nachtgastro, gastro, großevents).
Die Antigentests in der Nachtgastro und bei den Großevents in Wien nicht mehr gültig sein. Bei Großevents sind die Antigentests für Kinder 6-12J alt noch gültig.
Bei Gastro sind die Antigentests weiterhin gültig
 
Die Antigentests in der Nachtgastro und bei den Großevents in Wien nicht mehr gültig sein. Bei Großevents sind die Antigentests für Kinder 6-12J alt noch gültig.
Bei Gastro sind die Antigentests weiterhin gültig
Mich interessieren diesbezüglich eher die freizeitbetriebe :mrgreen:
Weil in der 2ten überschrift geschrieben ist "Antigen-Tests gelten nicht mehr", kommen diese infos alle sehr schwammig rüber.
In einer anderen quelle habe ich gelesen dass das auch für "bars". Darüber kann man auch wieder diskutieren ob z.b. ein pub, das tagsüber geöffnet hat, auch als bar gesehen werden kann.
Nennen wir es beim namen: das alles ist ein einziges chaos.
 
Mich interessieren diesbezüglich eher die freizeitbetriebe :mrgreen:
...
Wenn ich richtig vermute - dann kannst Du Dich bei 'körpernahen Dienstleistungen' orientieren... ;)
...
Weil in der 2ten überschrift geschrieben ist "Antigen-Tests gelten nicht mehr", kommen diese infos alle sehr schwammig rüber.
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Nennen wir es beim namen: das alles ist ein einziges chaos.
Das sehe ich so ganz und gar nicht.
Chaotisch kommen eher die statements aus den Interessensvertretungen herüber....
Naja... ein bisserl darf man schon erwarten, dass man sich zwecks Verständnis auch anstrengen könnte.
Und da zB Nachtgastronomie kein definierter Begriff ist, aber Gesetzestexte zumindest halbwegs präzis formuliert werden müssen....
Für jemanden, der den Sinn einer FFP2-Maske erkannt hat: sich und andere zu schützen, gibt es auch kein Verständnisproblem.
Meine zumindest ich.
;)

Vuil Spaß bei der Freizeitgestaltung! :cool:
 
Was ich hier nicht rauslesen kann ist ob die antigen tests generell nicht mehr gültig sind, oder bei den erwähnten einrichtungen (nachtgastro, gastro, großevents).
Doch - gelten noch. Zumindest 24 Stunden lang.
In den "Einrichtungen", je nach Bundesland, unterschiedlich. Im Zweifelsfall - PCR-Test. Wenn man einmal die Anfangshürden geschafft hat... ächz, des war echt zach beim ersten Mal!
 
Ausnahmeweise kopiere ich hier den Text (durchgehend in Schwarz, fette Hervorhebungen von mir) der Corona-Information der Stadt Wien (Stand 1.10.), weil mir die Zusammenstellung recht uebersichtlich vorkommt, ich aber auch ein paar Anmerkungen ergaenzen moechte. Selbstverstaendlich gilt der volle Disclaimer, insbesondere auch fuer Fehlendes.

Folgende Sicherheitsmaßnahmen gelten in Wien:
  • 3-G-Regel: Personen ab 6 Jahren (das ist Wiener Sonderrecht; in der BundesVO sind Kinder bis 12 von der Nachweispflicht befreit - Par 19(5)), die zum Beispiel ein Lokal (Gastronomie - gilt auch auf Bundesebene) oder eine Veranstaltung (ein bisschen allgemein formuliert) besuchen oder zur Massage (koerpernehe DL - Par 4(3) BundesVO) gehen, müssen einen Nachweis vorlegen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind („3-G-Regel“).
    Seit 1. September gelten PCR-Tests bei Personen über 12 Jahren nur noch für 48 Stunden als Eintritts-Tests, Antigen-Tests 24 Stunden. Ergaenzung fuer Wien: Bitte beachten Sie, dass Sie in vielen Bereichen gültige PCR-Tests vorweisen müssen (2,5-G-Regel).
  • Eine Impfung gilt erst bei vollständiger Immunisierung (Erstimpfung allein gilt auch auf Bundesebene nicht mehr) als Nachweis. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften des täglichen Bedarfs gilt eine FFP2-Maskenpflicht (das ist Bundesrecht - Par 3 BundesVO). Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie Schwangere können stattdessen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (das ist Bundesrecht - Par 19(3a) und (4)).
  • Im Handel sowie in Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven gilt für Kund*innen bzw. Besucher*innen eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht. Dies gilt auf Bundesebene nur fuer Personen, die weder geimft noch genesen sind, also "nur" Test oder Antikoerpernachweis haben - Par 4(1a) BundesVO; verschaerft fuer Wien durch Par 1(3) und (4) der WienerVO.
  • In folgenden Bereichen gilt die 2,5-G-Regel. Kund*innen bzw. Besucher*innen müssen einen gültigen PCR-Test vorweisen oder geimpft oder genesen sein: Also kein Antigen-Test, allerdings schon Antikoerpertest (90 Tage).
    • Gastronomie
    • Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur*in, Masseur*in, Fußpflege, Nagelstudio)
    • In geschlossenen Räumen von Freizeiteinrichtungen
    • Hotellerie. Für Hotelgäste aus dem Ausland ist notfalls ein Antigen-Test erlaubt. Das "aus dem Ausland" sehe ich in der WienerVO nicht. Die "Notfalls"-Ausnahme gilt mMn fuer alle, die sonst auf der Strasse stehen, also auch inlaendische Hotelgaeste - Par 6(5) WienerVO. Der Antigen-Test muss von befugter Stelle ausgefuehrt werden, also kein Selbsttest.
    • Bei Veranstaltungen zwischen 26 und 500 Personen (zum Beispiel Feste, Hochzeiten). Im Theater, Kino, Varieté, Kabarett, Konzertsaal, in einer Konzertarena sowie in Einrichtungen zur Religionsausübung (Ausnahme für Messen, Gottesdienste) ist zusätzlich zumindest ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend. Die Ausnahme fuer Messen usw ("Zusammenkuenfte zur Religionsausuebung") kommt aus der BundesVO (Par 19(1) Z 4). Die derzeit geltende Rahmenordnung der Katholischen Bischofskonferenz sieht allerdings in der Kirche FFP2 (MNS fuer 6-14 J und Schwangere) vor. Bei Taufen, Trauungen, Firmung, EK kann bei 3G-Ueberpruefung die Maskenpflicht entfallen.
  • Besucher*innen in Spitälern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe müssen zusätzlich zur 2,5-G-Regel eine FFP2-Maske tragen. Da gibt es auf Bundesebene die Ausnahme, "sofern nicht durch sinstige Massnahmen das Risiko minimiert wird" (Par 10(1) Z2). Ich sehe in der WienerV) keine Verschaerfung, sodass diese Ausnahme wohl auch in Wien gilt.
  • Besuchsregel: Nur in Wien (auf Verordnungebene; vielleicht gibt es in den anderen Bundeslaendern solche Beschraenkungen in Hausordnungen) sind Besuche in Krankenanstalten (mit ein paar Ausnahmen) eingeschraenkt auf eine besuchende Person pro Tag zuzueglich max zwei Personen zu Unterstuetzungsbeduerftigen und Kindern.
  • In der Nachtgastronomie (hier gilt auf Bundesebene 2,5 G - Par 5(1a) BundesVO) und bei Veranstaltungen mit über 500 Personen (hier gilt auf Bundesebene 3G - Par 12(3) Z2 BundesVO) gilt in Wien die 2-G-Regel. Das bedeutet, dass nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben. Die Maskenpflicht entfällt.
  • Registrierungspflicht: In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen werden die Kontaktdaten von Besucher*innen erhoben.
  • In Amtshäusern und anderen öffentlich zugänglichen Bereichen der Stadtverwaltung gilt neben der FFP2-Maskenpflicht auch der Mindestabstand von 1 Meter. Die Maskenpflicht steht in der BundesVO (Par 4(2), die Abstandsregel duerfte Wiener Hausordnung sein (dazu find ich nichts in der WienerVO)
  • Für Personen, die im Handel (bei Kund*innen-Kontakt), in der Gastronomie oder in körpernahen Berufen arbeiten, gilt die 2,5-G-Regel bzw.FFP2-Maskenpflicht.
    • Sehr kompliziert. Vielleicht sollte ich mich hier ganz heraushalten!
    • Die Bundesregelung sieht nach meinem Dafuerhalten so aus:
      • Bei Kundenkontakt (bzw Parteienkontakt im Amt) Maske oder Schutzschild
      • Maskenpflicht gilt nicht, wenn Mitarbeiter 3G und alle Kunden 3G oder ausnahmsweise Ad-hoc-Antigentest.
      • Diese Befreiung von der Maskenpflicht scheint aber nicht im Lebensmittelhandel, Apotheken, Bank und Post zu gelten (Par 9(1a) BundesVO) ??? Disclaimer
      • Maskenpflicht fuer Mitarbeiter in anderen Kundenbereichen nicht, wenn sie 2G sind.
    • In Wien (Par 2 der WienerVO) scheint zu gelten (wobei die Einschraenkung auf Kundenkontakt nicht wiederholt wird, aber - siehe oben Klammeranmerkung im Originaltext der Stadt Wien - doch zu gelten scheint (Disclaimer!):
      • 2,5 G oder FFP2 in den drei genannten Bereichen (gesamter Handel, Gastro, koerpernahe Dienstleister) sowie Aus- und Fortbildung, Integrationskurse und Fahrschulen usw. sowie fuer Mitarbeiter bei Zusammenkuenften von ueber 500 Personen.
 
Doch - gelten noch. Zumindest 24 Stunden lang.
In den "Einrichtungen", je nach Bundesland, unterschiedlich. Im Zweifelsfall - PCR-Test. Wenn man einmal die Anfangshürden geschafft hat... ächz, des war echt zach beim ersten Mal!
In wien geht ohne pcr jedenfalls nix mehr. Ich bleib dann mal im süden
 
Der Herr Hofrat hat (laut Quelle SWF) am 29.9., also deutlich zeitgerechter als der Archie) Folgendes ausgesandt. Adressaten waren Betreiber. (Formatierung: Archie)

GILT FÜR WIEN AB 1.Oktober 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien informiert:

Der Landeshauptmann von Wien hat die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 erlassen. Durch diese Verordnung die am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, ergeben sich für das Bundesland Wien für den Bereich „Prostitution“ relevante Regelungen:
  • Es gilt die „2,5-G-Regel“ (geimpft oder genesen oder PCR-getestet) für Kunden in Prostitutionslokalen.
  • Antigen-Tests gelten nicht mehr als Eintritts-Tests.
  • Für Prostituierte muss ein „2,5-G-Nachweis“ vorliegen. Ansonsten muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Betreiber:
  • Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der „2,5-G-Regel“ (geimpft oder genesen oder pcr-getestet) vorweisen.
  • Für den Betreiber besteht grundsätzlich Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten des Kunden (bei voraussichtlich längerem Aufenthalt als 15 Minuten).
  • Der Betreiber hat ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen.
  • Es gelten zusätzlich die Regeln für das Gastgewerbe, wenn eine Gastro-Konzession vorliegt.
Prostituierte:
  • Von der Prostituierten ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der „2,5-G-Regel“ (geimpft oder genesenoder pcr-getestet) zu erbringen oder eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske für die Prostituierte gilt nicht, wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist.
Kunden:
  • Der Kunde unterliegt nur der „2,5-G-Regel“.
  • Der Freier hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Es besteht keine Maskenpflicht.

Landespolizeidirektion Wien
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung - Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten
 
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