Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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danke archie wurde dieses wunderbare schriftstück der behörden
am besten gefallen, ja geradezu entzückt hat mir dabei folgender satz:
Die Pflicht zum Tragen einer Maske für die Prostituierte gilt nicht, wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist.

beim blasen sind also alle regeln aufgehoben
danke hr hofrat :mrgreen:
 
Wenigstens die Ministerialbuerokratie ist nicht voellig gelaehmt.

Die Par 12-16 der 2. MassnVO wuerden ja Mittwoch um Mitternacht auslaufen.
  • § 12. Zusammenkünfte
  • § 13. Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
  • § 14. Zusammenkünfte im Spitzensport
  • § 15. Fach- und Publikumsmessen
  • § 16. Gelegenheitsmärkte
Diese werden jetzt offenbar without further ado bis Monatsende verlaengert. Sollte es doch zu inhaltlichen Aenderungen kommen, werde ich natuerlich berichten. Ebenso natuerlich den Link.
Ueberlagernde Wiener Bestimmungen gelten vermutlich weiter (insb, wenn noch eine Wiener VO mit einer korrigierten Bezugnahme auf die neueste Fassung der BundesVO folgt).
Das Konzept der "„Verkaufs-Gelegenheitsmärkte“, also kleinere Märkte mit einzelnen Verkaufsständen, bei denen Waren, Speisen und Getränke nur verkauft, nicht aber am Ort konsumiert werden" ist so nicht auf Bundesebene (auch nicht in den Erlaeuterungen) definiert; eine Erleichterung fuer derartige Bereiche ist aber in Par 16(4) der Bundes-VO vorgesehen.

ORF-Meldung hier: Bis 31. Oktober: Maßnahmenverordnung wird verlängert
2. MassnVO in heute geltender Fassung hier: RIS - 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 11.10.2021
 
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Die Par 12-16 der 2. MassnVO wuerden ja Mittwoch um Mitternacht auslaufen....
Diese werden jetzt offenbar without further ado bis Monatsende verlaengert.
2. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
BGBl II 429/2021

Verlängerung der Geltungsdauer der Par 12-16 durch Streichung des Satzes, dass diese Paragraphen früher auslaufen als der Rest der VO. Die gesamte VO gilt also derzeit bis 31.10. Und eine winzige redaktionelle Korrektur, möglicherweise überhaupt nur eines Schreibfehlers.
 
Deshalb in öffentlichen Innenräumen einfach FFP2 aufsetzen...

In Wien auf jeden Fall und im Land Salzburg in allen Geschäften und Einkaufszentren ab Montag auch, ebenso in Museen usw.
Ein bisschen (nur ein bisschen? :unsure:)
erstaunlich die Bestimmung (ohne weiteren Kommentar) zur FFP-Pflicht für Kunden körpernaher Dienstleister mit Bezugnahme auf die Definition der alten (Bundes-) NotVO vom November 2020 (die, wenn ich mich nicht irre, am 6. Dezember 2020 ausgelaufen ist...).

Siehe Sbg LGBl 83/2021.
 
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Hut ab vor deinem Einsatz:up: aber …. Interessiert das Chaos noch irgend jemanden :rofl::rofl:
Die Tiroler Seilbahnbetreiber offenbar schon ...

Die Fragen kommen erst wieder in Stufe 5, wenn die Ausgangsbeschränkungen kommen.
"Wenn ich nicht geimpft bin, muss ich dann meinen Zwergrattler mitnehmen, wenn ich zu meiner LieblingsSW geh, damit ich sagen kann, ich war nur äußerln, oder genügt es, wenn ich die Leine mitnehm und sag, der blöde Hund ist mir entlaufen. Meine LieblingsSW steht eh so drauf, wenn ich mit Halsband und Leine zu ihr komm ... "
 
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@Mitglied #475094

jaja die Tiroler :rofl: lebe im Winter hier , und ….. naja , i sog nix

Das war im 1 Lockdown ein Thema, aber heute 20 Monate später >>> nur noch ne Lachnummer das ganze, und interessiert niemanden mehr ! Hält sich doch keiner mehr an etwas - beide Seiten damit gemeint sind ….
 
5.861!!!
Mit Vollgas in den nächsten Lockdown.

Wenn ich in Poechlarn am hellichten Tag in den Eilzug - sorry: CityJetExpress - Richtung Wien steige, koennte ich eigentlich schon gefragt werden, ob ich nur bis Melk oder Loosdorf fahre oder ueber die Bezirksgrenze hinaus. Und falls letzteres, ob ich 3G bin.
War aber vorgestern nicht.
Ich mein ja nur. Ende OT.
 
...n der SCS ist Maske vorgeschrieben ;) steht an den Eingangstüren.... trinken darfst aber wie überall :rolleyes: ohne Maske :lalala:

...Nachtrag bzw. um es genauer zu sagen.... ;)
202109 scs corona.JPG
:winke:
 
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postings gelöscht. der thread heisst:

Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

bitte beim thema bleiben. eine generelle debatte zum thema pandemie werden wir hier nicht führen.
bitte diesen hinweis beachten - erspart das weitere löschen.
 
Zur Erinnerung: Morgen tritt die 3. MassnahmenVO in Kraft, BGBl II 441/2021. Verzoegert bis 15.11. ist das Inkrafttreten der 3G-Pflicht bei der Benuetzung von Seilbahnen sowie die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz (da endet die Uebergangsfrist nach Par 19(10), waehrend der der 3G-Nachweis am Arbeitsplatz noch durch Tragen einer FFP2-Maske ersetzt werden kann, am 14.11.).

Dazu auch ein FAQ-Dokument namens "Buerger:inneninformation".
 
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Da der Fleckerlteppich in Oesterreich bunter und kleinkarierter wird, hat das Gesundheitsministerium auf seiner Seite https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/ sowohl eine Uebersicht ueber die bundesweiten Massnahmen, als auch Links zu neu Landesseiten mit den dort geltenden Sonderbestimmungen (oder in manchen Laendern auch nicht) und ihrer rechtlichen Basis.
Ich halte mich an die oben verlinkte Seite des GesMin und uebernehme voll und darueber hinaus deren Disclaimer.

  • Burgenland: derzeit keine Zusatzregelungen
  • Kaernten: Zusatzregelungen fuer Kindergaerten etc. sowie Besucher und Personal von Alten- und Pflegeheimen
  • Niederoesterreich: Zusatzregeln ab 8. November angekuendigt. Derzeit nur Ausreisebeschraenkungen fuer Bezirke Melk, Scheibbs, Lilienfeld, Amstetten. Die Links zu den einzelnen "Hochrisikogebiets-VO" sind auf der jeweiligen Landesseite (s.o.). Als Beispiel hier die VO fuer den Bezirk Melk.
  • Oberoesterreich: Seit 29. Oktober ist die Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 Oö. LGBl 108/2021 in Kraft. Ausserdem gelten derzeit Ausreisebeschraenkungen fuer die Bezirke Braunau, Freistadt und Gmunden. Die Links zu den einzelnen "Hochinzidenz-VO" sind auf der jeweiligen Landesseite (s.o.). Als Beispiel hier die VO fuer den Bezirk Braunau.
  • Salzburg: Seit 15. Oktober ist die Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 Sbg. LGBl 83/2021 in Kraft. Ausserdem gelten derzeit Ausreisebeschraenkungen fuer drei Gemeinden. Die Links zu den einzelnen VO sind auf der jeweiligen Landesseite (s.o.). Als Beispiel hier die VO fuer die Gemeinde St. Koloman.
  • Steiermark: Zusatzregelungen fuer Kindergaerten (und, in einer Novelle ergaenzt, Horte)
  • Tirol: Zusatzregeln ab 8. November angekuendigt.
  • Vorarlberg: Zusatzregeln werden in der kommenden Woche geprueft.
  • Wien: Bereits seit 1. Juli (und teilweise ab 22.07.) ist die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 Wr LGBl 33/2021 in Kraft. Sie wurde inzwischen mehrmals verlaengert und/oder novelliert, zuletzt durch Wr LGBl 50/2021. Hier ist der Link zur ab morgen geltenden Fassung.
Nicht eingearbeitet habe ich landesspezifische Schulvorschriften (zB in Sbg, OOe, der Stmk).
 
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N.B.: Ich schreibe obiges Posting (zumindest hinsichtlich der Ausreisebeschraenkungen) nicht tagesaktuell fort.
 
1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
BGBl II 456/2021, in Geltung ab Montag, dem 8.11.

Folgendes scheint sich (im "scheint" steckt mehr oder weniger deutlich mein Disclaimer) nach heutigem Stand zu aendern. Wenn wir bis zum Wochenende in Phase 3 rutschen, wird das mit 8.11. vielleicht schon wieder ueberholt sein.
  • Generell genuegen als Testnachweis fuer 3G nicht mehr die "Wohnzimmertests" und die Antikoerpernachweise, und auch die nicht die ausnahmsweisen Antigentests an der Tuer unter Aufsicht eines Betreibers, Hoteliers, Verantwortlichen usw.
  • In der Nachtgastronomie usw. fuer Besucher nicht mehr 2,5G, sondern 2G, ebenso fuer das Personal dort. Diese darf allerdings durch einen PCR-Test (72h) und FFP2-Maske bei Kundenkontakt ersetzt werden.
  • Zusammenkuenfte ueber 500 TN: 3G bei gekennzeichneten und zugewiesenen Sitzplaetzen (wie bisher), aber 2G sonst. Fuer Personal wie Nachtgastronomie (2G oder PCR(72) plus FFP2)
  • Die etwas schwammige (oder zumindest mir nicht ganz verstaendliche) Ausnahme des bisherigen Par 12(8) wurde ersett durch eine Art Auffangregelung: Wenn fuer eine Zusammenkunft auch die Regeln zu Kundenbereichen, Gastronomie, Gastgewerbe, Sportstaetten oder Freizeiteinrichtungen zutreffen, gilt die jeweils strengere Regelung.
  • Fuer die Jugendarbeit allerdings duerfen Regeln fuer Zusammenkuenfte etwas lockerer angewandt werden: Es genuegt jedenfalls 3G.
  • Aus aerztlichen nachgewiesenen gesundheitlichen Gruenden Unimpfbare duerfen bei 2G auch mit PCR(72) rein.
 
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In OÖ gibt es wenigstens (noch?) nicht die Ausnahme (wie in NÖ), dass du ohne Nachweis aus deinem Bezirk in den Nachbarbezirk ausreisen darfst, wenn in diesem auch die Ausreisebeschränkungen gelten.
Deshalb waren die Ybbs-Waidhofener(NÖ) so froh, eine VO zu bekommen, weil sie jetzt ohne Beschränkungen aus dem sie umgebenden Bezirk Amstetten zurück noch Waidhofen dürfen. Jetzt bemühen sich die NÖler, den Bezirk Steyr-Land (in OÖ) dazu nehmen zu dürfen, um ihr uneingeschränktes Verbreitungs- ... ähhh Reisegebiet auszudehnen. 🤦‍♂️🤦‍♀️
"Freie Fahrt für freie Bürger."
Ich bin gespannt, was sich tut, wenn die Ausreisekontrollen die Wiener Stadtgrenze erreichen (Bezirke PL [da fehlt nimmer viel], TU/KG, MD, BL, GF, KO).
 
Es gilt weiterhin:
N.B.: Ich schreibe (das) Posting ... hinsichtlich der Ausreisebeschraenkungen nicht tagesaktuell fort.
Dennoch der Hinweis, dass ab Freitag auch die Bezirke Reutte und Landeck in Tirol betroffen sind (ohne die "NÖ-Ausnahme", siehe oben).
Für Tüftler ganz interessant: Bis 7.11. gilt dort der Antikörpernachweis noch, dann gilt er nicht mehr (weil ja auf Bundesebene die Novelle mit 8.11. in Kraft tritt). Dies ist in den oö. und nö. VO nicht berücksichtigt, nicht einmal in den neuesten (zB Wels-Land).
 
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Die neuen Landesregelungen der letzten Tage

Kaernten schon ab 4. November Ktn LGBl 74/2021 - Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021:
  • FFP2 fuer alle Kunden im gesamten Handel
  • FFP2 in Museen etc und in Bibliotheken etc, ausser dort findet eine "Zusammenkunft" im Sinn der Par 12 der Bundes-VO statt.
  • 2G in der Nachtgastro und bei Zusammenkuenften ueber 500 TN ohne zugewiesene Sitzplaetze (gilt bis 7.11., weil dann die Bundesregelung beginnt)
Steiermark ab 8.11. und fuers erste mit 30.11. befristet Stmk LGBl 99/2021 - Steiermärkische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021:
(NB: Die Stmk VO scheint mir weniger klar formuliert als die Tiroler VO. Ich hab meine Zweifel nachfolgend angedeutet.)
  • FFP2 fuer alle Kunden im gesamten Handel
  • FFP2 in Museen etc und in Bibliotheken etc, ausser ... (?) fuer "Zusammenkuenfte", aber hier nur "im Sinne des Par 2" der Stmk VO, der aber nur von den Zusammenkuenften mit mehr als 500 TN spricht. Fuer kleiner Zusammenkuenfte gilt also jedenfalls Maskenpflicht?
  • Im selben Atemzug genannt "Einrichtungen zur Religionsausuebung", also genau genommen alle Kirchen usw, auch wenn sie zu anderen Zwecken betreten werden. Auch wieder mit der meiner Ansicht nach misslungenen Ausnahme fuer Zusammenkuenfte; allerdings sind "Zusammenkuenfte zur Religionsausuebung" auf Bundesebene gem Par 19(1) Z 7 von der Anwendung der Bundes-VO befreit. (Hier gilt in der R-Kath. Kirche die Rahmenordnung, zuletzt vom 15.9. plus ggf ergaenzende Bestummungne der Dioezesen.)
  • 2G fuer alle Zusammenkuenfte ueber 500 TN. Das gilt auf Bundesebene ab 8.11. nur fuer die "lose sitzenden" Zusammenkuenfte, hier in der Stmk fuer alle (also meiner Ansicht nach auch fuer Theater und Konzerte)
  • (vereinfacht - ihr wisst, dass ich mir die Bestimmungen fuer Krankenanstalten, Ordinationen etc nie genauer angeschaut habe) 2,5G fuer das Betreten von Altersheimen etc und Krankenhaeusern etc; in besonders beruecksichtigungswuerdigen Faellen ist hier ein Antigen-Test unter Aufsicht beim Eingang akzeptiert.
Tirol ab 8. November Tir LGBl 145/2021 - Tiroler COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021
  • FFP2 fuer alle Kunden im gesamten Handel
  • FFP2 in Museen etc und in Bibliotheken etc, ausser ... (?) fuer "Zusammenkuenfte", aber hier nur "im Sinne des Par 2" der Tir VO, der aber nur von den Zusammenkuenften mit mehr als 500 TN spricht. Fuer kleiner Zusammenkuenfte gilt also jedenfalls Maskenpflicht?
  • 2G fuer saemtliche Zusammenkuenfte ueber 500 TN. Das gilt auf Bundesebene ab 8.11. nur fuer die "lose sitzenden" Zusammenkuenfte, hier in Tirol fuer alle (also meiner Ansicht nach auch fuer Theater und Konzerte)
  • 2,5G fuer das Betrteten von Altersheimen etc und Krankenhaeusern etc geregelt wie in der Stmk (siehe oben), allerdings mit sehr klaren Definitionen, wann ein "besonders beruecksichtigungswuerdiger Fall" vorliegt (der dann einen Aintigen-Test genuegen laesst - in Tirol allerdings nur einen von "befugter Stelle" im Sinn der BundesVO, nicht den ueberwachten Test an der Eingangstuer).
Ergaenzung: In Salzburg gilt ja schon seit 18.11. eine LandesVO. Die fuer die laufende Woche angedachte Novelle wurde vorerst verschoben, um den Umfang der Bundes-Bestimmungen ab kommendem Montag abzuwarten. Doch wird zuletzt wieder durchaus von einer neuen/novellierten Sbg LandesVO ab kommendem Montag gesprochen.

Ja, Fleckerlteppich. Und sehr unterschiedlich zB auch die Qualitaet der Verweise auf die Ausnahmen in der BundesVO (die ich oben nicht einzeln angefuehrt habe). So haben zB nur die Tiroler die Masken-Ausnahmen fuer Kinder ausdruecklich wiederholt.
Kommentar Archie: Ich versteh, dass der Bund nicht alles ueberall gleich regeln will, wenn/solange die Bedrohungslage in den Bundeslaendern deutlich unterschiedlich ist. Wenn ich mir aber die oben dargelegten Detailunterschiede anschaue, greif ich mir ans Hirn und stimme jenen zu, die einheitlichere Vorgaben aus Wien wuenschen. Gibt es da keine Best-Practice-Textbausteine, die die Landesbehoerden dann verwenden koennen???
 
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